EuGH
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EuGH: Plattformen müssen nur Postanschrift von Uploadern herausgeben

Plattformen müssen laut EuGH bei illegalen Uploads nicht die Telefon-Nr., IP- und Email-Adresse herausgeben, sondern nur die Postanschrift.

Constantin Film versuchte, von YouTube die Telefonnummern, E-Mail- und IP-Adressen von Uploadern zu erhalten, die unerlaubt zwei Filme hochgeladen hatten. Der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof (EuGH) entschied nun aber, dass Online-Dienste lediglich die Postanschrift herausgeben müssen.

YouTube wollte Constantin Film nicht helfen

Vorausgegangen war dem Urteil ein Streit zwischen Constantin Film und Google als Muttergesellschaft von YouTube. Das in München ansässige Filmunternehmen ist alleiniger Inhaber der Nutzungsrechte der Produktionen „Parker“ und „Scary Movie 5“. Diese beiden Werke landeten auf YouTube und wurden mehrere zehntausend Male angesehen – hochgeladen von pseudonymisierten Konten. Als der Urheber dann persönliche Informationen der Uploader von Google erhalten wollte, verweigerte der Tech-Riese die Mithilfe.

Streit um konkrete Bedeutung von „Adresse“

Das in der EU-Urheberrechtslinie 2004/48 vorkommende Wort „Adresse“ wurde dabei zum Zankapfel. Nach dieser Richtlinie können die Gerichte anordnen, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, erteilt werden. Zu diesen Informationen gehören u.a. die „Adressen“ der Hersteller, Vertreiber und Lieferer der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen, heißt es erklärend in dem Urteilsschreiben des EuGH. Der Bundesgerichtshof hatte das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union zu Rate gezogen.

EuGH: Gemeint ist die Anschrift

Der Europäische Gerichtshof hat sich daraufhin festgelegt und schlechte Neuigkeiten für den Kläger: YouTube und Co. müssen außer die Postanschrift keine weiteren Daten übermitteln, wenn User urheberrechtlich geschützte Werke hochladen. Die Richtlinie, die die Bekanntgabe der „Adressen“ der Personen vorsieht, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzt haben, bezieht sich ausschließlich auf die Postanschrift, so das Urteil der Luxemburger Richter. Damit steht Constantin Film jetzt mit leeren Händen da. Denn bevor das Unternehmen versuchte, die Telefonnummer, IP- und Email-Adresse zu bekommen, hatten sie schon wegen der Postanschrift bei Google angefragt. Google bzw. YouTube erklärte allerdings, die geforderten Informationen bezüglich der Wohnsitze der Uploader überhaupt nicht zu besitzen.

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Student und schon lange im Journalismus unterwegs. In der Vergangenheit Mitarbeiter für eine Vielzahl von klassischen Printzeitungen und Newsportalen. Erst für Lokalredaktionen, dann Sport und Gaming, seit Anfang 2020 im Dienst für die Tarnkappe. Abseits davon bin ich vor allem interessiert an Geopolitik, Geschichte und Literatur.