Die Nutzung einer Flashcart dürfe keine Nintendo Switch 2 Sperre im bekannten Ausmaß bewirken, kommentiert der Jurist Christian Solmecke.
Ist die Sperrung der verkauften Hardware durch Nintendo aus der Ferne legal? Der Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WBS.Legal glaubt, dass dies nicht der Fall ist! Kurze Zeit, nachdem man mit einer Switch 2 mit eingesteckter MIG Flash oder einer anderen Flashcart online ist, sperrt Nintendo diverse Funktionen der Spielkonsole. Natürlich hat man dafür zuvor den vollen Preis bezahlt. Durch die Nintendo Switch 2 Sperre käme es zu einer „faktischen Zerstörung“ des Gerätes, was Solmecke sehr deutlich kritisiert.
Nintendo Switch 2 Sperre betrifft geschütztes Eigentum der Käufer
Betroffen aber ist nicht nur der Zugang zum Online-Shop von Nintendo. Man hat, nachdem Nintendo den Banhammer geschwungen hat, auch keinen Zugriff mehr auf künftige Updates von Spielen oder auf zusätzliche Inhalte, die möglicherweise noch veröffentlicht werden. Das Zurücksetzen der Spielkonsole auf den Anfangszustand nützt nichts, weil Big N die Hardware-ID des blockierten Gerätes speichert und dementsprechend immer wieder identifiziert, womit man die Sperre aufrecht erhält. Das war schon bei den Sperren der Switch 1 der Fall. Was wegen dem Einsatz von Raubkopien gesperrt ist, bleibt es wahrscheinlich auch. Auch die Nutzung der Game Key-Cards fällt im Fall der Hardware-Sperre flach.
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Nintendo Switch 2 Sperre: Vorgehen ist „höchst problematisch„
Solmecke bezeichnet gegenüber den Kollegen von GIGA Nintendos Vorgehen als „höchst problematisch“, selbst wenn die Nutzer zuvor gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen haben. Eine derartige Klausel in den AGBs beeinträchtige das „grundrechtlich geschützte Eigentum des Nutzers“ in fundamentalem Umfang. Man sperre dabei ja nicht nur eine einzelne Softwarelizenz, sondern das Gerät* wird bis auf wenige Funktionieren „faktisch zerstört„. Die Strafe habe eine ganz andere Dimension. Es betraf zudem ja nicht nur die Nutzer einer Flashcart . Bestraft hat man zudem Gamer, die auf ihrem Gerät gebrauchte Spiele gestartet haben, deren Backup der Verkäufer gleichzeitig benutzt hat. Neue Firmware-Versionen sollen zwar die MIG Flash besser tarnen, aber dafür gibt es keine Garantie.
Hersteller übt „digitale Selbstjustiz“ aus
Da bei diesem Vertrag auch digitale käufliche Inhalte eine Rolle spielen, müsse der Hersteller somit den damit verbundenen „besonderen Anforderungen genügen„. Was man käuflich erworben hat, müsse über einen angemessenen Zeitraum hinweg funktionstüchtig bleiben. Doch das ist bekanntlich unter bestimmten Bedingungen nicht der Fall. Denn bis auf die Systemupdates kann man mit der Switch 2 nach der Sperre nicht mehr viel anfangen.
Solmecke vergleicht die Strategie mit digitaler „Selbstjustiz„, die der Hersteller ausübe. Alleine aufgrund des bestehenden Vertrages, also der AGBs, könne man das nicht durchsetzen. Derart dramatische Maßnahmen dürfen nur deutsche Gerichte veranlassen.
Ein wenig kaputt ist nicht ganz unbrauchbar !??
Die Einschätzung der Verbraucherzentrale fällt übrigens gegenteilig aus. Die Verbraucherschützer können zumindest keine Hinweise dafür erkennen, dass die Sperre rechtswidrig sei. Und nur weil man keinen Zugang mehr zu den gekauften Games habe, würde dies die Spielkonsole nicht gänzlich unbrauchbar machen, hieß es als Erklärung. Allerdings kritisiert die Verbraucherzentrale gegenüber GIGA, dass man nicht explizit aufführt, wie lange die Sperre andauern könne. Wahrscheinlich wird Nintendo diese aber in den Fällen nicht wieder aufheben, wenn man bei der Nutzung einer MIG Flash oder einer anderen Flashcart erwischt wurde. Doch das bleibt noch abzuwarten.
Gerichte müssen letztlich darüber entscheiden
Für die Auslegung der Rechtslage sei aber eindeutig ein Gericht zuständig. Das Problem ist: Bis ein finales Urteil fällt, dürfte noch viel Wasser den Rhein hinabfließen. Womöglich wird es noch mehrere Jahre dauern, bis für alle deutschen Konsumenten diese Frage höchstrichterlich entschieden ist. Aber auch nur, wenn man sich nicht schon vorher einigt oder das Urteil einer vorherigen Instanz akzeptiert.
Statement zur Nintendo Switch 2 Sperre
Wir haben angefragt und warten noch auf die Stellungnahme von WBS.Legal. Update: Heute haben wir das Statement aus der Kanzlei erhalten, was wir hiermit gerne nachreichen:
„Die Vorstellung, dass ein Hersteller wie Nintendo eine bereits verkaufte und bezahlte Spielekonsole aus der Ferne unbrauchbar machen darf, weil der Nutzer möglicherweise gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verstoßen hat, ist aus Sicht des deutschen Rechts höchst problematisch und eine solche Klausel wäre hierzulande mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam.
Nach deutschem Recht unterliegen AGB einer strengen Inhaltskontrolle. Eine Klausel, die dem Hersteller das Recht einräumt, die Nintendo Switch, die Eigentum des Kunden ist, dauerhaft zu deaktivieren, stellt einen massiven Eingriff dar. Sie würde Verbraucher unangemessen benachteiligen, da sie das vertragliche Gleichgewicht erheblich stört und das grundrechtlich geschützte Eigentum des Nutzers fundamental beeinträchtigt. Es handelt sich hierbei nicht nur um die Sperrung einer Softwarelizenz, sondern um die faktische Zerstörung des Werts der gekauften Hardware.
Zudem müssen bereits seit 2022 digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen besonderen Anforderungen genügen. Insbesondere besteht nun eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers bzw. Herstellers, die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der digitalen Elemente durch Updates über einen angemessenen Zeitraum hinweg zu gewährleisten (sog. Aktualisierungspflicht). Eine Maßnahme, die das Gerät stattdessen aktiv und dauerhaft stilllegt, stünde dieser gesetzlichen Erhaltungspflicht völlig entgegen.
Reaktionen des Herstellers müssen verhältnismäßig sein
Selbst wenn ein Nutzer also gegen Vertragsbedingungen verstößt, müssen Reaktionen des Anbieters stets verhältnismäßig sein. Eine Fernabschaltung der gesamten Hardware als Sanktion wäre eine Sanktion, die faktisch einer digitalen Selbstjustiz gleichkommen- und im klaren Widerspruch sowohl zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch zu den genannten gesetzlichen Pflichten zur Funktionserhaltung stehen würde.
Für solch drastische Maßnahmen wie die dauerhafte Deaktivierung von Eigentum wäre in Deutschland grundsätzlich eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Eine rein AGB-basierte Klausel, die dies dem Hersteller einseitig erlaubt, wäre nach meiner Einschätzung gegenüber Verbrauchern bei uns in Deutschland nicht durchsetzbar.“
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