Gegen Massen-Abmahnungen sollen neue Regeln im 'Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs' Unternehmen künftig besser schützen.
Missbräuchlichen Abmahnungen sollen für Unternehmen künftig der Vergagnenheit angehören. So stimmte nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat einem Gesetz zu, das Massen-Abmahnungen ausschließen soll.
‚Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs‘ soll Massen-Abmahnungen ein Ende bereiten
Mit einem, vom Bundesrat am 9. Oktober 2020 gebilligtem ‚Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs‘, will man erreichen, dass sich missbräuchliche Massen-Abmahnungen nicht mehr lohnen. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz bereits am 10. September 2020. Ziel des Gesetzes sei es, insbesondere Selbständige, kleinere und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern sowie vergleichbare Vereine vor den Folgen unnötiger und wettbewerbsschädlicher Massen-Abmahnungen zu bewahren. Demgemäß soll das Gesetz Abmahnungen, Unterlassungserklärungen, hohen Anwaltskosten und Vertragsstrafen ein Ende bereiten. Aber auch die „Abmahnindustrie„, wie zahlreiche Anwälte, die das Internet nur auf solche technischen oder inhaltlichen Fehler durchsuchten, wird ebenso nach Inkrafttreten des Gesetzes auf die lukrative Einnahmequelle in Zukunft verzichten müssen.
Finanzielle Fehlanreize werden ausgeschlossen
Indem Kosten für Abmahnungen wegen Verstößen gegen Kennzeichnungs- oder Informationspflichten im Internet oder gegen das Datenschutzrecht aktuell nicht mehr erstattungsfähig sind, will man finanzielle Fehlanreize ausschließen. Auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schon bei erstmaliger Abmahnung greift nun nicht mehr. Hat man Abmahnungen ungerechtfertigt erteilt oder die nötigen Informationen fehlen, so können die Betroffenen vom Abmahnenden volle Kostenerstattung verlangen. Massen-Abmahnungen, die primär auf die Einnahme von Gebühren und Vertragsstrafen zielen, soll dadurch der Boden entzogen werden. Wirtschaftsverbände können Ansprüche nur noch dann geltend machen, wenn sie auf einer vom Bundesamt für Justiz geführten Liste als qualifiziert ausgewiesen sind. Bei „nur unerheblichen Beeinträchtigungen“ darf dann eine Vertragsstrafe auch nicht mehr als 1.000 Euro betragen.
Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland begrüßt grundsätzlich die neuen Regelungen gegen Massen-Abmahnungen. Christoph Wenk-Fischer, Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer beim Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) gibt bekannt.
„Dass bei Verbänden bald nur noch solche, die sich als besonders qualifiziert auf einer vom Bundesamt für Justiz geführten Liste finden, abmahnen dürfen, begrüßen wir sehr. Bei der Abmahnung durch Wettbewerber wird diesen der finanzielle Anreiz weitgehend genommen. Denn reine Formalverstöße gegen Informationspflichten sind von einer Kostenpflicht ausgenommen. Gleiches gilt für kleinere Unternehmen im Bereich des besonders schwer zu durchdringenden Datenschutz-Dschungels.“
Massen-Abmahnungen als lukrative Einnahmequelle für auftragslose Anwälte
Bislang seien Massen-Abmahnungen als „lukrative Einnahmequelle“ nur allzu oft missbraucht worden. „Systematisch werden Onlineshops auf mögliche rechtliche Fehler oder Lücken in den Rechtstexten hin untersucht. Unter Verwendung von Standardschreiben, die aus vorgefertigten Textbausteinen generiert werden, kontaktieren die Abmahner dann ihre jeweiligen Gegner und verlangen entsprechende Gebühren und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung“, so der Verband. Es gab allerdings schon mehrfach Versuche, den Massen-Abmahnungen ein Ende zu bereiten. Manch findige Juristen haben dann doch noch ein Schlupfloch gefunden, um ihr Treiben fortsetzen zu können.
Tarnkappe.info