Streaming-Fakeabmahnungen
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Abmahnungen: Wenn der Anwalt ständig zu viel kassiert

Es geht um seltsame Abmahnungen mancher Rechtsanwälte, die die gegnerische Partei tiefer als erlaubt in die Tasche greifen lassen.

Thema Abmahnungen. Gastautor delta berichtet in seinem Artikel von den seltsamen Abrechnungsgewohnheiten mancher Rechtsanwälte. Diese lassen die gegnerische Partei tiefer als erlaubt in die Tasche greifen. Eigentlich darf ein Rechtsanwalt laut Bundesgerichtshof (BGH) die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal einfordern. Das Urteil lässt aber einige Hintertüren offen. Was also gilt, wenn massenweise beim gleichen Werk dieselbe Urheberrechtsverletzung abgemahnt wird?

Abmahnungen zu hoch berechnet

Bei dieser vergleichweise kurzen Betrachtung des Abmahngeschehens, werden nur Fälle behandelt, bei denen nach einer gebührenrechtlichen Angelegenheit mehr als eine Abmahnung über einen Rechtsanwalt (RA) geltend gemacht werden. Und laut BGH gilt „ wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben.“ […], und bei denen im Innenverhältnis „streng“ nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Gebührentatbestände abgerechnet werden.

BGH sollte das Geschäftsgebahren mancher Anwälte intensiv prüfen

Nachdem sich der Bundesgerichtshof vor zwei Jahren ausführlich mit den Begriff derselben (außergerichtlichen) Angelegenheit beschäftigt hatte, wies Dr. Hans-Jochem Mayer darauf hin, dass (die Anwälte) „künftig sehr gründlich prüfen sollten, ob sie in einer oder in mehreren Angelegenheiten beauftragt sind, zumal der BGH bei Abmahnungen das Risiko der gebührenrechtlichen Fehleinschätzung nicht dem Verletzer auferlegt hat.“ In der Folgezeit gab es leider nur noch zwei Anwälte, die dieses Thema inhaltlich ein wenig „bearbeitet“ haben.

abmahnung-kostennoteSo etwa RA Alexander Schultz: „Und jetzt mag sich der geneigte Leser selbst überlegen, ob und inwieweit man diese (eigentlich nur wiederholenden) Feststellungen des VI. Zivilsenats auf andere Sachverhalte, respektive “Angelegenheiten” übertragen kann oder nicht“ und Anwalt Jens Ferner, der „etwas“ konkreter wird: „Damit ist bis hier festzustellen, dass an Hand dieser kurzen Leitlinien der typische Fall der Filesharing-Abmahnungen als eine Angelegenheit aufzufassen sind, also nicht jede Abmahnung für sich einzeln zu berechnen wäre, sondern vielmehr als Gesamtangelegenheit abzurechnen ist.

Abmahnungen: BGH lässt Anwälten Hintertüre offen

Aber: Es gibt einen Haken! So lässt sich der BGH bei mehreren Schädigern (Verursachern) eine Hintertüre offen, wenn er in ständiger Rechtsprechung konstatiert:

Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen“ Siehe nur BGH VI ZR 127/10, VI ZR 261/09. Da so gut wie nie alle Abgemahnten auf die gleiche Weise reagieren, steht den Anwälten die Hintertüre stets offen.

Interessant sind auch die Ausführungen von Ulrich Schellenberg, Rechtsanwalt und Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins: „Zudem arbeiten einige Anwälte, die Massenabmahnungen verschicken, mit im Vorfeld entworfenen Musterschreiben.“ „Die finde ich schwierig“, sagt Schellenberg. Auch hieran könnte man die Gesetze anpassen, wenngleich er einräumt, dass in der Praxis manchmal Standardschreiben durchaus Sinn ergeben.

Ist eine aufwändige Einzelfallbearbeitung erfolgt?

Im Idealfall habe aber jeder Anwalt für jeden Einzelfall eine eigene Akte. Und sei es eine digitale. „Doch hat die maschinelle Vereinfachung eher dazu geführt, dass im Falle eines Massenverfahrens eine anwaltliche Prüfung mitunter nicht immer korrekt erfolgt.“ In denen aus „berufenem Munde“, auf die Schwächen bei der Bearbeitung von massenhaften Abmahnungen hingewiesen wird. Laut Schellenberg „sollte sich jeder Urheberrechtsanwalt darüber im Klaren sein, dass er jeden Fall im Einzelnen erst einmal prüfen sollte. Allein deshalb schon, um sich im Nachhinein nicht dem Vorwurf einer Täuschung ausgesetzt zu sehen.“

Somit wird die Bedeutung einer gesonderten, differenzierten Einzelfallbearbeitung sehr deutlich. Ohne gesonderte Einzelfallbearbeitung keine Einzelfall-Abmahnungsgebühr, wenn mehr als eine Abmahnung in derselben Angelegenheit erstellt wird. Um nun auch auf die Rechtsgrundlagen sprechen zu kommen, sei ein kurzes Zitat aus einer nicht öffentlichen Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz (BMJV), die ob des sicherlich vorhandenen öffentlichen Interesses und der Brisanz dieses Themas, deren Wiedergabe hier sicherlich zu vertreten ist.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfte es sich bei massenhaften Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts in vielen Fällen um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 handeln. Dies hat zur Folge, dass nur eine Gebühr nach der Gesamtsumme der Gegenstandswerte (§ 22 Absatz 1 RVG) entstehen würde.“

Welche Kostennote ist gerechtfertigt?

Laut § 15 Abs. 5 RVG erhält ein Rechtsanwalt keine höheren Gebühren, nur weil er in derselben Angelegenheit mehrfach tätig wurde. Beispiel: 1 x 1000 Euro Gegenstandswert, davon die RA-Gebühren mit einem Faktor von 1,3. Das bedeutet 104,- + 20 Euro Pauschale = 124,– Euro für diesen Gesamtauftrag. Ein wichtiger Punkt ist somit Art und Umfang des erteilten Gesamtauftrags. Jedoch werden solche Informationen über die internen Aufträge leider in den seltensten Fällen öffentlich bekannt gemacht.

Aber anhand des Inhalts vieler massenhaft verschickter wortgleicher Abmahnungen stellt sich die Realität oftmals ganz anders dar. So auch vor Jahren in einem Urteil in Köln (Gerichtsbericht Baxter, RA Solmecke „Pauschalabsprachen“ im Innenverhältnis). Trotz einer quittierten Einzelfallabrechnung, die als „Nachweis“ vorgelegt wurde, taucht im Urteil ein Satz auf. Darin steht, dass aus diesem Auftrag mehrere Abmahnungen hervorgegangen sind. Und obwohl klare Hinweise auf „dieselbe Angelegenheit“ im RVG stehen, kam niemand auf die Idee, einmal da rein zu schauen.

Wenn bei der Beschreibung des Abmahnvorgangs davon geredet wird, dass das gesamte zu überwachende Repertoire vom Mandanten (z.B. eines Musikers oder Labels) übermittelt wird und dementsprechend in den P2P-Netzwerken fast lückenlos überwacht wurde. Neben den Einzelfallaufträgen ohne mögliche Erweiterung, wären nun noch die Aufträge mit einer konkreten Anzahl – natürlich ebenfalls ohne Erweiterung – aufzuzählen.

Zum Beispiel:

10 x 1000 Euro ergibt 10 000 Euro Gesamtgegenstandswert, Faktor 1,3 …725,40 + 20 Euro ergibt somit 745,40 Euro für diesen Gesamtauftrag. Die erforderlichen (zurückzufordernden) Aufwendungen wären somit für jede dieser zehn Abmahnungen – anteilig – 74,54 Euro. Wie jeder Leser wissen sollte, stellt sich der Inhalt der meisten Abmahnungen ganz anders dar.

Zuletzt kommt natürlich ein Pauschalauftrag, die P2P-Netzwerke ohne zeitliches Limit zu überwachen. Und natürlich ständig eine Unterlassungsaufforderung gegenüber den mutmaßlichen Verletzern gelten zu machen:

? x 1000 = ???

Wiederum ist nun hoffentlich allen Lesern klar, dass eine Abrechnung der außergerichtlichen Rechtsanwalts-Gebühren für die Erstellung einer Abmahnung (in derselben Angelegenheit) bzw. die Rückforderung der konkreten erforderlichen Aufwendungen für eine Unterlassungsaufforderung nur zusammen mit dieser erfolgen kann, wenn die genaue Anzahl bekannt ist und in der „nächsten“ Zeit keine Erweiterung dieses Auftrags abzusehen ist. Ansonsten ist eine korrekte Erhebung der RA-Gebühren gleichzeitig mit der Unterlassungsaufforderung laut geltendem Recht und Gesetz gar nicht möglich.

Woher kommt die Höhe der Kostennoten?

Schaut man sich nun die Abrechnung an, die fast jeder Abmahnung (ob nun neuerdings ein Kleingewerbetreibender, der keine konkreten Liefertermin angibt, Ferienhausbesitzer, der einen Kartenausschnitt verwendet, für den er keine Lizenz hat, Falschparker, die auf einem privaten Parkplatz geparkt haben usw. ist oder ob nun nach GoA, UWG oder Urheberrechtsgesetz-Verfahren wird.

Und natürlich nicht zu vergessen, die massenhaften Abmahnungen nach einem illegalen Filesharing bzw. auch den „seltsamen“ Streamingabmahnungen) beiliegen, so kann bzw. muss man annehmen, dass es überhaupt nur Einzelfallabmahnungen mit einer entsprechenden Einzelfallgebühr gibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es nun mehr als eine Unterlassungsaufforderung in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit – mit oder ohne gesonderte Einzelfallbearbeitung – gegeben hat oder nicht.

abmahnung-mann

Sucht man nun, welche gesonderte Einzelfallbearbeitung überhaupt bis zum Versand der Abmahnung, angefallen sein könnte, so wird man in der Regel nicht fündig. Lediglich eine Überprüfung der Rechteinhaberschaft und der Entwurf einer Standard-Muster-Abmahnung wären als allgemein durchzuführende Tätigkeiten zu benennen. Jedoch werden diese Tätigkeiten bei 10 oder 100 Abmahnungen in derselben Angelegenheit nicht ebenso oft wiederholt… Der Zeitraum bis zum Versand wird bewusst gewählt, da wie RA Ferner ja angeführt hat, das „Hintertürchen“ – die nicht einheitliche Reaktion der Abgemahnten, dieselbe Angelegenheit durchbrechen könne…

Hintertürchen gewollt?

Und das obwohl nach meiner Auffassung eine standardisierte modifizierte Unterlassungserklärung (UE) – meist zu weit gefasst ist, da sie ja Täter und Störer erfasst – auf eine Standard-Muster-Abmahnung – ebenso …meist zu weit gefasst – keine gesonderte Einzelfallbearbeitung des beauftragten RA auslöst, da die Informationslage nicht ausreichend ist, um irgendetwas einzelfallspezifisches gesonderte bearbeiten zu können.

In diesem Zusammenhang (keine gesonderte Einzelfallbearbeitung) wäre es auch interessant, einmal über die Voraussetzungen für ein Masseninkasso zu sprechen. Beziehungsweise zu prüfen, ob bei den massenhaften Abmahnungen mit sofortiger Abrechnung/Inkasso diese erfüllt sind. Wichtig wäre auch, ob die Finanzbehörden beim Thema „Anwaltliches Inkasso führt zur Gewerbesteuerpflicht“ hellhörig werden sollten…

So bleibt letztlich die Frage. Erhebt der mit den massenhaften Abmahnungen beauftragte Anwalt Gebühren für eine Tätigkeit, die er gar nicht durchgeführt hat? Oder wie der Vize des Deutschen Anwaltsvereins, RA Schellenberg anführt. “Allein deshalb schon, um sich im Nachhinein nicht dem Vorwurf einer Täuschung ausgesetzt zu sehen.

Wenn aber Gebühren erhoben werden, von denen der Anwalt weiß, dass keine entsprechenden Tätigkeiten vollzogen wurden, weil die Erbringung in vielen Fällen nachweislich unmöglich war. Dann wären wir wieder beim Verdacht (des Versuchs) einer Gebührenüberhebung, also einer Betrugsform“ für besondere Berufsstände.

StGB§ 352 (Gebührenüberhebung)

Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

abmahnung-schriftAuch der Versuch ist strafbar. Es geht also nicht nur um „seltsame Abrechnungsgewohnheiten“. Dabei muss man Kalkulationsfehler vermuten. Bei fehlerhaften Abrechnungen der Krankenhäuser und Ärzte unterstellt die Krankenkasse auch nicht gleich eine böse Absicht). Sondern, dass scheinbar jemand auch den Straftatbestand einer Gebührenüberhebung erfüllt.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

delta

Tarnkappe.info