Abmahnungen: Wenn der Anwalt ständig zu viel kassiert

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Kommentar von delta:
Hallo!

Bei solch einer Brisanz - in den vergangenen Jahren wurden mehrere Millionen Abmahnungen geltend gemacht und wenn man nur die Fälle zählen würde, in denen mehr als eine Abmahnung in derselben Angelegenheit versandt wurden, so kämen immer noch Hunderttausende von Fälle dabei heraus, bei denen der Verdacht des Versuchs einer Gebührenüberhebung im Raum steht - ist es eigentlich verwunderlich, dass bisher nicht ein einziger Kommentar dazu geschrieben wurde.
Wenn, wie anhand der Quellen dargelegt wird, eine (sofortige) Rückforderung der korrekten, „notwendigen“, erforderlichen Aufwendungen (RA-Gebühren für die Unterlassungsaufforderung) bei einer unbestimmten Anzahl (Erweiterung des Auftrags i- mehrere Auskunftsbeschlüsse in derselben Angelegenheit in einer zeitlichen Abfolge… ) von Abmahnungen innerhalb der genannten Frist im RVG gar nicht möglich ist, so kann kein mit „massenhaften Abmahnungen“ beauftragter RA zum Zeitpunkt der Erstellung/ des Versands der Abmahnung eine korrekte Berechnung der anteiligen RA-Gebühren durchführen, zumal maSgW bisher keine gesonderte Einzelfallbearbeitung durchgeführt wurde.
Nun einfach eine solche Tätigkeit in allen Fällen.- einfach - anzunehmen - böse Zungen würden…vorzutäuschen…sagen -, um eine Einzelfallabrechnung vornehmen zu können, sieht das deutsche Recht nicht vor…es erfüllt sogar - zumindest den Verdacht - den Straftatbestand einer Gebührenüberhebung, wenn ein RA Gebühren für eine Tätigkeit erhebt, die er „nachweislich“ gar nicht durchgeführt hat…durchführen konnte.
Mir zumindest fallen keine gesonderten Einzelfallbearbeitungen ein, wenn kontinuierlich mutmaßliche Urheberrechtsverletzungen für einen Mandanten in p2p-Netzwerken „protokolliert“ und abgemahnt werden.
Wenn dann noch bis zu 30% der Abgemahnten - auch in derselben Angelegenheit - sofort bezahlen und die original UE zurücksenden, womit will man in solchen Fällen eine gesonderte Einzelfallbearbeitung begründen?

mfg
delta

Kommentar von delta:
Hallo!

…einen muss ich noch zu diesem Thema „loswerden“…

Wenn schon die Millionen von Abgezockten - wahrscheinlich haben sie es noch nicht einmal gemerkt/begriffen, dass sie mutmaßlich um mehrere Hundert Euro „betrogen“ wurden - so sollte man doch meinen, dass die „vielgerühmte“ Schwarmintelligenz des Internet diesen recht einfachen - jedoch explosiven - Sachverhalt aufgreifen und verifizieren könne…eine rund 500 Millionen-Abzocke ist wohl nicht spektakulär genug.
Jedoch man hofft auf Intelligenz und was bekommt man…z.B. „einen Shual“.
In seinem Blog erfährt man etwas über „Trolle“ (…anscheinend unterliegt er einem Irrtum, da idR nicht die „Aufgezählten“ die Diskussionen stören und andere provozieren, sondern offensichtlich -meinst- nur er…) und wie der § 22 RVG „anzuwenden“ wäre…- der eigentliche Grund dafür, warum „es“ überhaupt erwähnenswert ist - …eine Korrektur über einen Kommentar wartet dort bis Heute auf die Freischaltung…wobei nur sehr deutlich wird, dass er nicht die geringste Ahnung über die Anwendung des 22 in Fällen derselben Angelegenheit hat.
Aber… das „dicke Ende“ kommt ja erst noch…und damit sind nicht einmal, die vielen Versuche gemeint, um Politiker, diverse Ministerien und die Medien auf diesen brisanten Sachverhalt aufmerksam zu machen…sondern, die Ausschüsse - Rechts- und Petitionsausschuss - „brüten“ seit mehr als drei Jahre über die seltsamen Abrechnungsgewohnheiten von einigen RA, die von einem Mandanten in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit beauftragt wurden, massenhafte Abmahnungen zu versenden…
Obwohl die vorliegenden Stellungnahmen des BMJ (nun noch mit… V) ja schon fast unter einer „Konjunktiv…itis“ leiden, so sind sie denndoch recht eindeutig…
" „Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs dürfte es sich bei massenhaften Abmahnungen im
Bereich des Urheberrechts in vielen Fällen um eine einheitliche
Angelegenheit im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 handeln. Dies hat zur
Folge, dass nur eine Gebühr nach der Gesamtsumme der Gegenstandswerte (§
22 Absatz 1 RVG) entstehen würde.“[…]
Jedoch wenn man nun glaubt, dass mit einer solchen „Rückendeckung“, auch nur die kleinste Reaktion der Ausschüsse zu erkennen wäre, so wird man schnell enttäuscht…man müsse/will erst die Wirkung der Änderungen am UrhG abwarten…war eine der vielen Antworten, auf den Hinweis, dass das RVG im § 22 lediglich eine Zusammenlegung der Gegenstandswerte in Fällen derselben Angelegenheit vorschreibt…wobei es eigentlich ohne Bedeutung ist, ob man, wie bisher meist üblich 10 000 oder nun nur noch 1000 Euro summieren muss…
Wieso sollten auch die Vorschriften des UrhG die Regelungen des RVG außer Kraft setzen?
Darauf gab es bisher keine Antwort. Ebenso wurde der Wunsch nach der Benennung einer „unspeziellen“ - da man darauf hingewiesen wurde, dass es keine spezielle geben würde - Beschwerdestelle, weil der Vorgang mutmaßlich so - sicherlich unbeabsichtigt - in die Länge gezogen würde…nicht erfüllt.

Ministerien und Ausschüsse wissen seit einigen Jahren von mutmaßlichen Straftatbeständen/Mängel bei den „Abrechnungsgewohnheiten“ massenhafter Abmahnungen…auch die rund gerechnet Schadens-Summe von einer 1/2 Milliarde Euro, sollte ein öffentliches Interesse begründen…jedoch wenn man darauf hinweist, wird man zunächst einmal auf die „Wartebank“ gesetzt und nichts wird gegen das mutmaßlich illegale Treiben unternommen…lediglich ein wenige „Kosmetik“, über die Beschränkung der Gegenstandswerte. So braucht es halt einiger mehr Fälle, um auf die gleichen Einnahmen zu kommen…aber auf einigen Seiten im Netz wurde ja nach Herbst-2013 von einer „Kompensierung“ über den Schadenersatz „berichtet“…irgendwie muss die „Massentätigkeit“ ja lohnenswert gehalten werden.

mfg