Filesharing
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BGH: Filesharing-Beklagter muss Täter nicht selbst ermitteln

Der Abgemahnte ist zu Nachforschungen bzgl. Nutzung seines Anschlusses durch Dritte nicht verpflichtet, um sich bei Filesharing zu entlasten.

Der Bundesgerichtshof hat am 06.10.2016 in einem von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke geführten Filesharing Verfahren entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nur vorbringen muss, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den potentiellen Täter benennen (Urteil vom 06.10.2016, BGH Az. I ZR 154/15).

BGH: Anschlussinhaber muss nach Filesharing-Abmahnung keinen Detektiv spielen?

Im Zuge eines Verfahrens wegen einer Urheberrechtsverletzung wurde nun bis zum höchsten Gericht geklärt, inwieweit ein abgemahnter Anschlussinhaber selbst den eigentlichen Täter ermitteln muss, wenn er sich dabei entlasten will. Die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig wurde also aktuell vom BGH bestätigt. Wer wegen illegalen Filesharings an seinem Anschluss abgemahnt wird, muss nicht selbst im Haushalt als Ermittler auftreten und den Täter suchen. „Der Abgemahnte muss seine Familienangehörigen also nicht wie ein Staatsanwalt verhören oder ihre Computer durchsuchen“, verdeutlicht es Solmecke.

Im zu verhandelnden Fall wurde der Anschlussinhaber für den Tausch des Films „Resident Evil: Afterlife 3D“ durch den Rechteinhaber Constantin Film, vertreten durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer, angeklagt. Der Beschuldigte hatte zu den festgestellten Zeitpunkten des Downloads angegeben, sich nicht zu Hause aufgehalten zu haben. Er war beruflich unterwegs. Zudem teilte er mit, dass der von ihm verwendete Router zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung eine Sicherheitslücke aufwies. Er vermutete, dass diese Sicherheitslücke dazu geführt hatte, dass sich ein Dritter von Außen Zugang verschafft und das Problem verursacht hatte.

Konkret nachweisen ließ sich jedoch beides nicht. Weitere Nachforschungen betrieb er nicht. Insbesondere untersuchte er den Computer der Ehefrau nicht auf Filesharing-Software; außer ihm selbst hatte sie noch Zugriff auf den Anschluss. Das Landgericht Braunschweig vernahm sie als Zeugin. In ihrer Aussage gab sie zwar zu, den Internetanschluss genutzt zu haben. Den Film jedoch stellte sie nicht zum Download bereit. Eine Schutzbehauptung, wie das Gericht feststellte, denn sie würde sich ja kaum selbst belasten.

Afterlife-Entscheidung

Das Landgericht Braunschweig war von der Täterschaft des Beklagten nicht überzeugt und hat diesen damals von der Haftung freigesprochen. Dies hat man begründet, dass ein Missbrauch des Anschlusses zwecks Filesharing nicht auszuschließen sei. Der 1. Zivilsenat des BGH teilte nun diese Auffassung, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht besteht. Aber nur, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere volljährige Familienmitglieder diesen Anschluss benutzen konnten. Nach Ansicht des BGH muss mitgeteilt werden, dass Dritte Zugriff hatten, wer diese Dritten sind und, dass sie als Täter in Betracht kommen. Um diese Informationen zu bekommen, seien jedoch nur zumutbare Nachforschungen anzustellen. Es liegt folglich nicht im Rahmen der geforderten „zumutbaren Nachforschungen“, die Computer von Familienangehörigen zu durchsuchen oder diese gar einem Verhör zu unterziehen.

Fazit

Da bis zu dieser Entscheidung noch unklar war, inwieweit der Anschlussinhaber zu Nachforschungen bezüglich der potentiellen Nutzung seines Anschlusses durch Dritte verpflichtet ist, um sich selbst zu entlasten, „hat der BGH in seiner gestrigen Entscheidung deutlich festgestellt, dass die Nachforschung lediglich auf den möglichen Zugriff und Namen des potentiellen Täters bezogen sind. Weitere Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten“, erklärt Christian Solmecke.

„Das ist ein weiterer Sieg und Meilenstein im Kampf gegen die Massenabmahnungen in Filesharing-Verfahren“, sagt der Kölner Anwalt weiter.

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.