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P2P-Verfahren: die Crux der sekundären Darlegungslast

Das Landgericht Köln verurteilte in einem P2P-Verfahren einen Beschuldigten wegen der unzureichend erbrachten sekundären Darlegungslast.

Das Landgericht Köln urteilte am 28.06.2018 in einem P2P-Verfahren (Az. 14 S 39/17). Hierbei wurden urheberrechtlich geschützte Filmaufnahmen, die in einer illegalen Tauschbörse angeboten wurden, mittels P2P-Tauschbörsensoftware heruntergeladen. Der Angeklagte soll anderen Personen aber auch das Werk kostenlos zum Download zur Verfügung gestellt haben. Das LG Köln befand, dass hier die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt wurde.

Zum einen gab der Beklagte nur pauschal an, dass eine theoretische Möglichkeit des Zugriffs einer dritten Person bestand. Zum anderen fehlte im P2P-Verfahren ein Vortrag des Beschuldigten zum eigenen PC-Nutzungsverhalten. Darüber berichtete Rechtsanwältin Nora Meyer-Stratmann auf dem Blog der Kanzlei Waldorf Frommer.

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P2P-Verfahren: Kläger ist ein Filmstudio

Der Kläger (das Filmunternehmen) beauftragte zur Wahrung ihrer Urheberrechte die Ermittlerfirma Digital Forensics mit der Überwachung der Peer-to-Peer-Netzwerke durch das Peer-to-Peer Forensic System. Die Firma ermittelte für den streitgegenständlichen Film die IP-Adresse des Beklagen für den konkreten Zeitraum, in der der Film zum Download angeboten wurde. Die Klägerin ließ den Beklagten darauf abmahnen. Zudem forderte man ihn zur Zahlung eines Lizenzschadensersatzes sowie der Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten von Waldorf Frommer auf. Die mehrfachen Zahlungsaufforderungen der Klägerin ignorierte der Beklagte jedoch. Er behauptet für die begangene Tat nicht verantwortlich zu sein.

Filesharing über den Firmenanschluss?

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Bei besagtem Internetanschluss handelt es sich um einen Geschäftsanschluss im Unternehmen des Beklagten. Im Betrieb sind Monteure tätig, die jedoch keinen Zugang zu den beiden Computern haben. Lediglich er selbst und eine kaufmännische Mitarbeiterin nutzten die PCs. Die Angestellte kannte zwar das Zugangs-Passwort, komme jedoch aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses als Täterin nicht in Betracht. Allerdings könne der Beklagte nicht definitiv wissen, ob sie oder die anderen Mitarbeiter die Tat begangen haben oder nicht. Der Beklagte geht im P2P-Verfahren letztlich von einem rechtswidrig manipulativen Datenzugriff von außen aus. Er legte dem Gericht dazu ein Gutachten vor. Gemäß Feststellungen des Gutachters konnte man keinen Nachweis für die behauptete Filesharing-Aktivität erbringen.

Ermittlung des Internetanschlusses fehleranfällig

In erster Instanz ist das Urteil des Amtsgerichtes Köln zugunsten des Beschuldigten ausgefallen. In der Urteilsbegründung hieß es dazu, dass nur eine einfache Ermittlung des Internetanschlusses vorgetragen worden sei. Diese wäre jedoch fehleranfällig. Gegen dieses Urteil hat das Filmstudio Berufung eingelegt. Sie hatte Erfolg damit.

Sekundäre Darlegungslast nicht erbracht

Paragrafendschungel, P2P-VerfahrenDas Landgericht Köln begründet die Schuld des Beklagten mit einer nicht erbrachten sekundären Darlegungslast. Zudem kritisierte es das Urteil des Amtsgerichts, das sich nicht ausreichend mit der Zuverlässigkeit der Ermittlungen auseinandergesetzt hätte und auch den Zeugenbeweis der Klägerin nicht beachtet hat. Die von der Klägerin beauftragte Ermittlerfirma hätte Beweis-Screenshots vorlegen können, dass es sich unzweifelhaft um den Internetanschluss des Beklagten handelt. Auch wäre das von der IT-Firma verwendete Ermittlungssystem „generell uneingeschränkt geeignet, die Ermittlungen der Rechtsverletzung über Tauschbörsen festzustellen und den entsprechenden IP-Adressen zuverlässig zuzuordnen.“ Die für diesen Fall nicht hinreichend erbrachte sekundäre Darlegungslast ergibt sich aus der Widersprüchlichkeit der Aussage des Beschuldigten.

Einerseits behauptet er, dass seine kaufmännische Angestellte für die Tat wegen ihrer Vertrauensstellung nicht als Täterin in Frage kommt. Andererseits schließt der Abgemahnte die Möglichkeit, dass sie es doch gewesen sein könnte auch nicht vollständig aus: „Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht“, so befindet das Gericht. Aber auch die lapidare Aussage des Beklagten, er seie es nicht gewesen, waren laut Urteil nicht ausreichend. Hierbei fehlte vor Gericht der eigene Vortrag zu seinem PC-Nutzungsverhalten.

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P2P-Verfahren: Urteil der ersten Instanz aufgehoben

Insofern hob das LG Köln das Urteil der ersten Instanz auf. Der Beklagte wurde in diesem P2P-Verfahren zur Zahlung eines Schadensersatzes sowie zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, als auch zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten in Höhe von über EUR 2.300 verurteilt.

Bildquelle: TPHeinz, thx! (pixabay licence)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.