Das AG Düsseldorf urteilte am 17.10.2018 unter dem Az 10 C 156/17 in einem weiteren P2P-Fall aufgrund der illegalen Verbreitung eines Films.
Das AG Düsseldorf urteilte am 17.10.2018 unter dem Az 10 C 156/17 in einer weiteren P2P-Klage. Hier wurde ein Mann beschuldigt, über eine P2P-Tauschbörse rechtswidrig einen Film verbreitet zu haben. Obwohl der Beschuldigte angab, dass zum Tatzeitpunkt weitere Personen Zugriff auf seinen PC gehabt hätten, nutzte dieser Hinweis nichts. Das Gericht befand, er hätte damit seine sekundäre Darlegungslast nicht ausreichend erfüllt, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer auf ihrem Blog.
AG Düsseldorf musste über P2P-Klage urteilen
Zum Schutz ihrer Rechte am Film beauftragte die Klägerin die ipoque GmbH, die mittels des P2P Forensic System (PFS) in Tauschbörsen Urheberverletzungen bzgl. des Films aufzuspüren. Diese ermittelte, dass unter der IP-Adresse des Beschuldigten der streitgegenständliche Film auf der illegalen Tauschbörse Bittorrent herunter geladen und anderen Teilnehmern der Tauschbörse gleichzeitig zugänglich gemacht wurde. Daraufhin forderte die Klägerin Schadensersatz von mindestens 1.000 Euro sowie die Rückerstattung der Abmahnkosten. Der Beklagte hingegen beantragte, die Klage abzuweisen.
Eltern haben Sohn über bestehende Rechtslage aufgeklärt
Seine Ehefrau hat der Beklagte vor dem AG Düsseldorf als Verletzerin ausgeschlossen. Zu seiner Entlastung trägt er im Nachhinein vor, dass er recherchiert habe, dass sein Sohn zum angegebenen Tatzeitpunkt drei Freunde zu Besuch hatte. Alle drei hätten mobile Endgeräte bei sich gehabt und sein WLAN mitgenutzt. Somit hält es der Beschuldigte für möglich, dass auf einem dieser Laptops ein Filesharing-Client gelaufen sein könnte. Zudem hätte sein Sohn in der Vergangenheit bereits gelegentlich Musik und Filme aus dem Internet herunter geladen. In seiner Pflicht als Vater habe er ihn jedoch darauf hingewiesen, dass dies nicht gestattet sei. Zudem habe der Vater dies dem Sohn auch untersagt.
Was haben Sie vor 2,5 Jahren getan?
Das Gericht kam aufgrund der Verteidigung des Beschuldigten zu der Ansicht, dass diese zu pauschal vorgetragen wäre. Es wären viele Dinge nicht detailliert genug beschrieben worden und zu viele Fragen offen geblieben. Ungeklärt bliebe, warum der Beschuldigte zunächst nur sich und seine Ehefrau als Bewohner der Wohnung genannt hat. Und seine erwachsenen Kinder, die ihn regelmäßig besuchten, als mögliche Täter außen vor ließ. Das Gericht schließt ferner darauf, dass die Rekonstruktion des möglichen Tatherganges vom Angeklagten erst nach dem durch den Mahnbescheid eingeleiteten Verfahren erfolgt sei.
Die vom Beklagten vorgebrachte Recherche jedoch könne demzufolge „schon wegen des Zeitablaufs von mehr als 2 1/2-Jahren kein detailliertes und den tatsächlichen Vorgängen entsprechendes Bild mehr vermitteln“. Weder hätte der Beschuldigte die damals von seinem Sohn und seinen Freunden benutzten „mobilen Endgeräte” näher beschrieben. Noch habe er mitgeteilt, „welche Filesharing-Software die Freunde geladen hatten, insbesondere ob einer (wer?) die Software „Bittorrent“ geladen hatte. Ungeklärt auch, wer den streitgegenständlichen Film kannte und was die (wann durchgeführte?) Befragung der Freunde ergeben hat.
Es ist vielmehr bei der allgemeinen Beschreibung eines Zusammentreffens von 4 Freunden geblieben, ohne dass hierüber vom Beklagten im Hinblick auf den Verletzungsvorwurf konkrete Details angegeben worden sind zur Kenntnis des Films und wer als „Interessent“ für den streitgegenständlichen Films konkret in Betracht kommt. Darauf, dass ein entsprechender Vortrag des Beklagten notwendig ist, ist er durch den gerichtlichen Beschluss vom 14.2.18 und erneut in der letzten mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Der Beklagte konnte oder wollte hierzu keine Erklärungen abgeben.“, so hieß es in der Urteilsbegründung des AG Düsseldorf.
Angaben des Vaters für AG Düsseldorf zu allgemein
Folglich kommt für das Gericht keine andere Person für das begangene Filesharing in Betracht, als der Beschuldigte selbst. Laut Gericht genüge erst dann jemand der sekundären Darlegungslast, wenn der Anschlussinhaber: „nachvollziehbar verträgt, dass im Verletzungszeitraum dritte aus seinem Haushalt eine Zugriffsmöglichkeit hatten. Bzw. welche Person(en) mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung zu begehen.“
Das AG Düsseldorf gab der Klage aus den genannten Gründen antragsgemäß statt. Der Beklagte hat gegen die Entscheidung jedoch Berufung eingelegt.
Bildquelle: succo, thx! (pixabay Lizenz)
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