Wer sein WLAN öffnet, kann nicht verklagt werden, wenn jemand den Anschluss für illegale Uploads missbraucht. Keine Störerhaftung mehr?
Gemäß Medienberichten hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag in einem Urteil im Wesentlichen eine gesetzliche Neuregelung von 2017 zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung bestätigt. Demnach kann man Internetnutzer, die ihr WLAN allen offen zur Verfügung stellen, künftig nicht mehr gerichtlich belangen. Auch dann nicht, wenn jemand den Anschluss für illegale Uploads missbraucht.
BGH bestätigt Abschaffung der Haftung für den Betrieb von einem WLAN
Mit der Abschaffung der Störerhaftung müssen Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots nun nicht mehr befürchten, für die Vergehen von Nutzern ihres Internetzugangs haftbar gemacht zu werden. Im Gegenzug erhalten Rechteinhaber den Anspruch, die „Sperrung der Nutzung von Informationen [zu] verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern“, wenn eine Löschung von Inhalten durch den Webseitenbetreiber oder Hostprovider nicht möglich ist.
Gegenstand des aktuellen Urteils war ein Fall, bei dem ein Mann privat fünf ungesicherte WLAN-Hotspots unterhielt. Ein unbekannter Nutzer lud von einem dieser Anschlüsse im Jahr 2013 illegal ein Computerspiel von einer Internet-Tauschbörse herunter und bot es zum gleichzeitigen Download auch weiteren Usern an. Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe segneten nach einer umfassenden Prüfung die Gesetzes-Neuregelung des Telemediengesetzes ab.
WLAN-Nutzer müssen sich registrieren
Der Vorsitzende Richter Thomas Koch gab bekannt, es würde wegen der vorgesehenen Sperren den Anforderungen des Unionsrechts genügen. Gemäß dem BGH-Urteil kann man WLAN-Betreiber jedoch dazu verpflichten, alle Nutzer zu registrieren oder ihr Netzwerk mit einem Passwort zu versehen. In einer weiteren Präzision legten die Richter fest, dass man solche Sperren nicht nur für WLANs, sondern auch für sämtliche Internetzugänge verhängen kann.
Das darüber verkündete Urteil ist zugleich ein Grundsatzurteil. Es geht somit in seiner Anwendung weit über diesen Fall hinaus. Es betrifft gleichzeitig alle frei zugänglichen WLANs, wie man sie beispielsweise an Flughäfen, in Hotels oder Cafés anbietet. Der Fall wurde dann an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Dort wäre noch zu klären, welche Art von Sperre hier zumutbar und verhältnismäßig zum Einsatz kämen. Auf den Abmahnkosten bleibt der Kläger sitzen.
BGH verpflichtet Betreiber zur Anwendung eines Passworts
Bis zur Reform des Telemediengesetzes haftete grundsätzlich der Anbieter freier WLAN-Hotspots als „Störer“. Weil er sein Netzwerk unzureichend gegen Missbrauch gesichert hatte. Deshalb kam eine Ausbreitung von öffentlichem WLAN in Deutschland nur recht schleppend voran. Erst die Abschaffung der Störerhaftung brachte mehr freies WLAN für alle. Es stellte sicher, dass sich Betreiber künftig nicht mehr mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen konfrontiert sehen. Bisher noch unklar war jedoch, ob die Neuregelung mit EU-Recht vereinbar ist. Denn dieses sieht vor, dass auch die Urheberrechte ausreichend geschützt sein müssen.
Update bzw. Korrektur:
So wie gedacht schaut das mit der Abschaffung der Störerhaftung in Wahrheit gar nicht aus. Rechtsanwalt Thomas Stadler schreibt bezeichnend auf seinem Blog. „Die Störerhaftung existiert weiterhin, sie ist lediglich in dem schmalen Bereich der urheberrechtlichen Ansprüche gegen Telemedienanbieter nunmehr gesetzlich kodifiziert worden.“
Grafik geralt, thx! (CC0 1.0 PD)
Tarnkappe.info