Laut einem Urteil des EuGH kann der Verleih von E-Books unter bestimmten Voraussetzungen dem Verleihen herkömmlicher Bücher gleichgestellt werden.
Der Verleih von E-Books kann unter bestimmten Voraussetzungen dem Verleihen herkömmlicher Bücher gleichgestellt werden. Dies entschieden heute (10.11.2016) die Luxemburger Richter, laut der Pressemitteilung des EuGH. In einem solchen Fall findet die Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen Anwendung, die unter anderem eine angemessene Vergütung für Urheber vorsieht (Urt. v. 10.11.2016, Az. C-174/15). Wir berichteten bereits über die Forderung des Generalanwaltes in diesem Fall.
EuGH behandelt E-Books wie gedruckte Bücher
In einem Streit zwischen dem niederländischen Bibliotheksverband und der Verwertungsgesellschaft Stichting Leenrecht entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Bibliotheken E-Books ebenso wie gedruckte Bücher verleihen können. Aber nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Laut der Pressemitteilung des EuGH besagt die Entscheidung, dass die zugrundeliegende EU-Richtlinie zur Vermietung und zum Verleih auch für den Digitalverleih gilt (Rechtssache C–174/15). Das gelte jedenfalls bei einem Verleihmodell, bei dem nur jeweils ein einziger Nutzer ein vorhandenes E-Book entleihen kann. Die EU-Staaten können laut EuGH weitere Bedingungen für den E-Book-Verleih festlegen.
Verlage fürchten um ihre Umsätze
In den Niederlanden fällt das Verleihen von elektronischen Büchern (E-Books) nicht unter die Regelung, die für das öffentliche Verleihen herkömmlicher Bücher gilt. Zurzeit stellen die öffentlichen Bibliotheken E-Books über das Internet auf der Grundlage von Lizenzvereinbarungen mit den Rechtsinhabern (Verlagen) zur Verfügung. Die Bibliotheken verhandelten mit den jeweiligen Verlagen über spezielle Lizenzen, jedoch sehen sie sich dadurch in ihrer öffentlichen Aufgabe beschränkt. Verlage wiederum fürchten um den neuen E-Book-Markt. Finanziell profitierten vor allem die Verlage von dieser Regelung, ohne dass die Urheber eine angemessene Vergütung erhielten. Die Vereniging Openbare Bibliotheken (VOB) vertritt die Ansicht, dass die Regelung für herkömmliche Bücher auch für das Verleihen von E-Books gelten müsse. Der VOB ist ein Verband, in dem sich alle öffentlichen Bibliotheken in den Niederlanden zusammengeschlossen haben. Vor diesem Hintergrund erhob sie gegen die Verwertungsgesellschaft Stichting Leenrecht. Dies ist eine Stiftung, die, wie hierzulande die VG Wort, die Vergütungsinteressen der Urheber wahrnimmt.
Die Klage der VOB vor dem EuGH betrifft das nach dem „One-copy-one-user“-Modell organisierte Verleihen, bei dem eine digitale Buchkopie in der Form verliehen wird, dass diese Kopie auf dem Server einer öffentlichen Bibliothek abgelegt wurde und vom Nutzer für die Verleihdauer heruntergeladen kann. Sie ist für andere Bibliotheksnutzer währenddessen nicht mehr zugänglich. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Nutzer das Buch nicht mehr verwenden, es kann dann aber erneut weiter verliehen werden.
EuGH: Jeweils kann ein E-Book nur 1x verliehen werden
Eine Richtlinie der Union aus dem Jahr 2006 (RL 2006/115/EG – ABl. 2006, L 376, 28), die u.a. das Vermiet- und Verleihrecht in Bezug auf Bücher behandelt, sieht vor, dass das ausschließliche Recht, das Vermieten oder Verleihen eines Buchs zu erlauben oder zu verbieten, dem Urheber des Werks zusteht. Die Mitgliedstaaten können jedoch hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von diesem ausschließlichen Recht vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine angemessene Vergütung erhalten. Damit stellt sich die Frage, ob diese Ausnahme auch auf das Verleihen von E-Books nach dem „One-copy-one-user“-Modell Anwendung findet. Nach Ansicht der Luxemburger Richter gibt es keinen zwingenden Grund, das Verleihen von digitalen Kopien pauschal aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herauszunehmen. Dies gelte umso mehr, da es gerade ein Anliegen der Richtlinie sei, das Urheberrecht an neue wirtschaftliche Entwicklungen anzupassen. Zudem sei ein prinzipieller Ausschluss des digitalen Verleihs nicht mit dem Grundsatz vereinbar, Urheber möglichst zu schützen.
Zudem dürften die Mitgliedstaaten zusätzliche Voraussetzungen festlegen. Diese sollen dazu geeignet sein, den Schutz der Rechte der Urheber über die ausdrücklichen Vorgaben der Richtlinie hinaus zu verbessern. Im vorliegenden Fall verlangten die niederländischen Rechtsvorschriften, dass öffentliche Bibliotheken ihre zur Verfügung gestellte digitale Kopie eines Buches entweder durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung dieser Kopie in der Union vom Inhaber des Verbreitungsrechts oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sein müsse.
Keine Anwendung findet die Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen auf die Zurverfügungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine öffentliche Bibliothek nur aus dem folgenden Grund. Nämlich, wenn diese Kopie aus einer illegalen Quelle stamme. Schließlich ziele die Richtlinie auch auf die Bekämpfung von Piraterie ab.
Fazit
Wenn Bibliotheken E-Books verleihen, können sie sich aufgrund dieses Urteils auf dieselben Regeln wie bei gedruckten Büchern berufen. Die Entscheidung des EuGH könnte es ermöglichen, das bislang oft überschaubare E-Book-Angebot von Bibliotheken zu verbreitern. Ferner könnten Autoren eine zusätzliche Vergütung erhalten, völlig unabhängig davon, welche Verträge sie mit den Verlagen abgeschlossen haben.
Der EuGH folgt in seinem Urteil im Ergebnis dem Plädoyer des Generalanwalts.
Tarnkappe.info