Das Amtsgericht Erfurt hat am 15.01.2019, Az. 4 C 678/17, festgestellt, dass es beim Erhalt einer Abmahnung nicht ausreicht, pauschal auf Familienmitglieder oder mögliche Sicherheitslücken hinzuweisen. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, ohne die erforderlichen Rechte zu besitzen, einen urheberrechtlich geschützten Film verbreitet zu haben.
Das Amtsgericht Erfurt hat am 15.01.2019 mit dem Aktenzeichen 4 C 678/17 festgehalten, dass die dem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast hohen Anforderungen unterliegt. Der Beklagte hatte die Begehung der Rechtsverletzung abgestritten und ausgesagt, zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen zu sein. Dies berichtet die Rechtsanwältin Nora Meyer-Stratmann auf dem Blog der Kanzlei Waldorf Frommer.
Angeklagter bietet Richtern mehrere Szenarien als Erklärung an
Er gab vor Gericht gleich mehrere Szenarien an, wie der Film in der P2P-Tauschbörse angeboten wurde bzw. wie die Abmahnung entstanden sein muss. Die beiden minderjährigen Söhne und seine Ehefrau wurden nach eigenen Angaben vollumfänglich belehrt. Trotzdem hätten sie Zugriff zu seinem Internetanschluss gehabt. Die Befragung innerhalb der Familie nebst einer Untersuchung der im Haushalt verwendeten Computer hätten zu keinem Ergebnis geführt. Dennoch sagte der Angeklagte vor Gericht aus, er könne es nicht ausschließen, dass eines der anderen Familienmitglieder für die Tat infrage gekommen ist. Daneben habe sein WLAN-Router zur Tatzeit unter einer „wesentlichen Sicherheitslücke“ gelitten, die wahrscheinlich einen Zugriff ohne Kennworteingabe ermöglicht hat. Es sei daher auch denkbar, dass ein unbefugter Dritter hierüber die Rechtsverletzung begangen habe.
Wer die Schuld Dritter nicht beweisen kann, ist selbst schuld.
Abmahnung & Klage: Anschlussinhaber leben riskant
Das Amtsgericht Erfurt erachtete letztlich sowohl die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes als auch die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung (Abmahnung) der Medienkanzlei Waldorf Frommer für angemessen. Man verurteilte den Beklagten im vollen Umfang. Er muss zudem die gesamten Kosten des Rechtsstreits inklusive der angefallenen Reisekosten tragen.
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