LHF Productions
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Bildquelle: Engin_Akyurt

LHF Productions: Gericht mildert Copyright-Troll-Forderungen

LHF Productions verklagte eine Anschlussinhaberin vor einem Gericht in Utah. Mangelnde Beweise ließen keine übertriebenen Forderungen zu.

LHF Productions sind bekannt dafür, Urheberrechte auf eine unangemessene Weise durchzusetzen, um durch Rechtsstreitigkeiten Geld zu verdienen. Wie TorrentFreak aktuell berichtet, sind sie mit ihrem Abmahn-Geschäftsmodell nun vor Gericht nicht ganz so erfolgreich gewesen, wie erhofft. Ein Richter in den Vereinigten Staaten lehnte ihre Schadensersatzforderung in Höhe von 10.000 US-Dollar ab. Stattdessen legte er der Angeklagten lediglich eine Strafe in Höhe von 750 US-Dollar auf.

LHF Productions, eines der Unternehmen hinter dem Blockbuster-Film „London Has Fallen“, hat im Laufe der Jahre mit einigem Erfolg etliche Klagen gegen mutmaßliche Piraten sowohl in den USA, als auch in Europa eingereicht. Allerdings scheiterten sie nun in einem Fall in den USA. Auch ohne dass die Angeklagte eine grundlegende Verteidigung aufgebaut hätte und sie zudem die Klage ignorierte, hat ein Richter die übertriebenen Forderungen nicht akzeptiert.

Bereits Anfang 2017 reichte LHF Productions vor einem Gericht in Utah Klage gegen 30 mutmaßliche Piraten ein. Diese bezog sich auf das illegale Bereitstellen von urheberrechtlich geschützten Filmaufnahmen mittels Filesharing. Mit der Behauptung, die Angeklagte, Amanda S., hätten London Has Fallen mit BitTorrent heruntergeladen und zudem anderen zur Verfügung gestellt, versuchte die Klägerin, ihre Forderungen durchzusetzen. Mit dem Argument, die Summe sollte eine abschreckende Wirkung für etwaige künftige Verstöße haben, verlangte LHF Productions 10.000 US-Dollar. Der Fall dauerte über drei Jahre an. Verschiedene Angeklagte schloss man bereits aus der Klage aus, nachdem sie offenbar Vergleichsvereinbarungen mit LHF getroffen hatten. S. hätte hier nach Ermessen des Richters mit einem potenziellen Schadensersatz zwischen 750 und 150.000 US-Dollar rechnen müssen.

Unzureichende Beweise förderten mildes Urteil

Der für diesen Fall zuständige Richter Nuffer meinte, dass in dieser Angelegenheit keine Feststellungen oder Schlussfolgerungen offiziell eingereicht wurden, außer den Vorwürfen und dem Versäumnis. Er prüfte andere entscheidungsrelevante Fälle und ging dann nach einer Sechs-Faktoren-Prüfung vor. Er arbeitete beispielsweise solche Fragen ab, wie „War die Beklagte der ursprüngliche Uploader des streitgegenständlichen Films?“, „Wie hoch waren die tatsächlichen Verluste von LHF Productions?“ oder „Wie viele Personen hatten tatsächlich Zugriff auf die angebotene Datei?“. Der Richter stellte infolge fest, dass ihm keinerlei Antworten auf die von ihm gestellten Fragen vorliegen. In Bezug auf die Absicht der Beklagten legte LHF unzureichende Beweise vor. Demgemäß sei es vernünftig zu folgern, dass der einzige Geldgewinn der Angeklagten das Geld war, das beim Ausleihen oder Kaufen einer Kopie des Films gespart wurde, und dass die Verluste für den Kläger der gleiche Betrag gewesen wären.

Richter Nuffer führt in seinem Urteil, LHF Productions vs. Amanda S., aus

„Unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren zusammen mit allen Umständen dieses Falles ist eine Vergabe des gesetzlichen Schadensersatzes in Höhe von 750 USD gegen den Angeklagten letztendlich gerecht. Diese Regelung dient in angemessener Weise den Ausgleichs- und Strafzwecken des gesetzlichen Schadensersatzes gegen die Angeklagte. Sie bestätigt die gesetzliche Politik, künftige Verstöße zu unterbinden. Das Urteil steht auch im Einklang mit dem landesweiten Trend, gesetzlichen Mindestschadenersatz gegen säumige Angeklagte zu gewähren.“

Allerdings muss die Beklagte zudem die Verfahrens- und Anwaltskosten von LHF tragen.

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Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.