Filesharing
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Filesharing: Mann trotz Restaurantbesuchs verurteilt

Filesharing: Das AG Charlottenburg verurteilte einen Mann, weil daheim während seines Restaurantbesuchs ein Kinofilm verbreitet wurde.

Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte unter dem Az. 233 C 146/18 einen Mann, weil bei ihm daheim während seines Restaurantbesuchs ein Kinofilm per Filesharing widerrechtlich verbreitet wurde. Der Verurteilte habe nicht genug dafür getan, seine Unschuld zu beweisen, hieß es am 06.07.2018 als Begründung. Im Juristendeutsch spricht man von der sekundären Darlegungslast, die man erfüllen muss, um eine solche Klage zu überstehen.

Filesharing – a never ending story

Die Vorgeschichte ist immer die gleiche. Über einen Internetanschluss wird in einer P2P-Tauschbörse ein urheberrechtlich geschütztes Werk herunter- und Dritten hochgeladen. In diesem Fall war es ein Film. Zeitgleich wird eben diese Tauschbörse von IT-Dienstleistern durchforstet, die Filesharer auf frischer Tat erwischen sollen. Sie tuen dies im Auftrag von Filmstudios und anderen Rechteinhabern. Viele große Unternehmen aus der Film- und Verlagsbranche haben einen Vertrag mit der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer abgeschlossen. Letzte Schätzungen sprechen von rund 60 Rechtsanwälten, die dann im Auftrag der Waldorf Frommer Rechtsanwälte GbR die Abmahnungen verschicken und weitergehend bearbeiten. Wenn der Abgemahnte den Forderungen der Abmahnung nicht entspricht, geht das Verfahren häufig einige Monate später vor Gericht.

PC war aus, Täter im Restaurant, Mann wurde trotzdem verurteilt!

Rechtsanwältin Eva-Maria Forster berichtet auf der Webseite ihres Arbeitgebers von einem Fall, bei dem der Anschlussinhaber zu Protokoll gegeben hat, den Film nicht in einer Tauschbörse angeboten zu haben. Der Mann gab an, er habe seinen PC ausgemacht, um mit seiner Frau in einem Restaurant essen zu gehen. Zwar hätten sein Schwager und zwei weitere Personen Zugriff auf seinen Internetanschluss. Diese hätten die Begehung der Rechtsverletzung aber bestritten. Zu seinem Pech verzichtete der Abgemahnte auf eine eingehende Untersuchung aller technischen Geräte der anderen Nutzer. Diese hatten ihm untersagt zu überprüfen, ob sich der Film möglicherweise doch auf einem ihrer Geräte befunden hat. Dies ginge ihn nichts an, bekam er von seinen Besuchern lakonisch als Antwort. So konnte man das Filesharing natürlich nicht aufklären.

Diese Aussage wurde vor Gericht als unzureichend zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast angesehen. Hätte er die Geräte gegen den Willen der Eigentümer untersucht oder andere Maßnahmen ergriffen, könnte man ihn nicht haftbar machen. Laut Urteil hätte der Verurteilte unbedingt seinen Router untersuchen müssen, welche Geräte zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung mit diesem bzw. dem Internet verbunden waren. Das hat er unterlassen.

Kann man mehr tun, als seinen PC auszuschalten?

Doch der (juristische) Hammer kommt noch! Der Angeklagte hätte nach Ansicht des Gerichts nicht beweisen können, dass man den Film vielleicht doch in seiner Abwesenheit auf seinem PC geshared hat. Er könne auch nicht ausschließen, dass man die Tauschbörsensoftware (für das Filesharing) dort vielleicht unbemerkt installiert hat. In der Begründung hieß es, der Beklagte „habe weder ausreichend vorgetragen, wie er sicher gehen wollte, dass sein Computer ausgestellt war, noch dazu, ob seine Besucher diesen wieder angestellt haben.“ Eine Anwesenheit des Verurteilten sei für die Begehung der Rechtsverletzung nicht erforderlich, das hatte bereits BGH schon in dieser Form geurteilt. Es war zudem nicht ausreichend, sich bei den Besuchern danach zu erkundigen, ob jemand anderes den Film oder eine P2P-Software auf seiner oder deren Festplatte gespeichert habe. Der Mann hatte folglich zwei Möglichkeiten:

a) die Geräte der Besucher gegen ihren Willen untersuchen. Oder aber…

b) wie geschehen, sich alternativ verurteilen zu lassen. Wie vom Kläger Waldorf Frommer beantragt, wurde der Mann antragsgemäß zum Ersatz des Lizenzeschadens in Höhe von 1.000 Euro, aller vorgerichtlichen Abmahnkosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten, verurteilt.

Trauriges Fazit Filesharing

Wer nicht bereit ist, Dritten seinen Willen aufzuzwingen, indem man deren Geräte untersucht, muss damit rechnen, am Ende den Schaden in voller Höhe aufgebrummt zu bekommen. Oder man gibt niemandem mehr seinen WLAN-Schlüssel. Im Idealfall versperrt man zusätzlich alle Türen zu Räumen, die zu einem PC führen könnten. Tablet-PCs und Smartphones bitte auch alle wegschließen. Für die Richter am AG Charlottenburg spielte es keine Rolle, ob man anwesend, seinen PC ausgeschaltet, die entsprechende Tauschbörsen-Software installiert oder die anderen Nutzer des Internetanschlusses befragt hat.

Fazit: Irgendjemand muss die Suppe am Ende des Verfahrens auslöffeln. Wer sich nicht gegen alle Eventualitäten absichert, ein abgeschlossenes Jura- und Informatik-Studium eingeschlossen, der hat schon verloren. Illegales Filesharing ist für viele Rechteinhaber aufgrund der Umsatzeinbußen ein echtes Problem, zugegeben. Doch dieses Urteil ist total fern jeder Realität.

Beitragsbild von Markus Spiske, thx! (Unsplash Lizenz)

Tarnkappe.info

Lars Sobiraj

Über

Lars Sobiraj fing im Jahr 2000 an, als Quereinsteiger für verschiedene Computerzeitschriften tätig zu sein. 2006 kamen neben gulli.com noch zahlreiche andere Online-Magazine dazu. Er ist der Gründer von Tarnkappe.info. Außerdem brachte Ghandy, wie er sich in der Szene nennt, seit 2014 an verschiedenen Hochschulen und Fortbildungseinrichtungen den Teilnehmern bei, wie das Internet funktioniert.