Die Stream-Ripping-Website Convert2MP3.net ist seit Tagen offline. Die Domain musste nach einer Klage der IFPI an übergeben werden.
Die Stream-Ripping-Website Convert2MP3.net hatte monatlich nach aktuellen Schätzungen bis zu 460 Millionen Seitenzugriffe. Nun mussten die Betreiber ihre Seite aufgrund juristischer Maßnahmen seitens der IFPI vom Netz nehmen. Die Klage gegen Convert2MP3.net ist Teil einer globalen Branchenstrategie der Musikindustrie zur Bekämpfung illegaler Websites.
Convert2MP3.net musste den Dienst einstellen, die Seite ist schon seit mehreren Tagen nicht mehr erreichbar. Darauf haben sich die Betreiber der Seite mit IFPI (International Federation of the Phonographic Industry) und dem Bundesverband Musikindustrie (BVMI) im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geeinigt, das die beiden Verbände im Namen ihrer Mitgliedsunternehmen koordiniert haben. Die Webseite soll nach Angaben des BVMI von Deutschland aus betrieben worden sein.
Domain von Convert2MP3.net musste übergeben werden
Gegen Convert2MP3.net war von deutschen Musikfirmen wegen erheblicher und anhaltender Urheberrechtsverletzungen vor dem Landgericht Hamburg Klage erhoben worden. Der nun geschlossene Vergleich sieht die globale Abschaltung von Convert2MP3.net sowie aller weiteren rechtsverletzenden Websites der Betreiber vor. Darüber hinaus wurden diese dazu verpflichtet, die Domain des Stream-Ripping-Portals an die IFPI zu übergeben.
Zudem musste man sich umfassend dazu verpflichten, künftig nicht mehr gegen Urheberrechte zu verstoßen oder Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen. Zuvor hatte das LG Hamburg bereits eine einstweilige Verfügung gegen Convert2mp3.net erlassen, weil der Dienst technische Schutzmaßnahmen umging und eine Software nutzte, die dies ermöglichte.
Kampf gegen Streaming-Ripper geht weiter
Die jetzt geschlossene Einigung knüpft im Ergebnis an andere Urteile der aktuellen Rechtsprechung an: So hatte das OLG München geurteilt, der Streamripping-Dienst MusicMonster.FM sei rechtswidrig und unlizenziert und könne sich nicht auf die Privatkopieausnahme berufen. Das OLG Hamburg hat dies jüngst in seinem Urteil gegen den Streamripping-Dienst ZeeZee bestätigt.
Dr. Florian Drücke, Vorstandsvorsitzender des BVMI jubelt wegen der Schließung von Convert2MP3.net. „Das ist ein großer Erfolg für den digitalen Musikmarkt. Das Musikgeschäft hat sich in ein digitales Geschäft verwandelt, insofern ist es von zentraler Bedeutung, dass die Rechte von Künstlern und ihren Partnern auch online geschützt werden! Wir sehen erfreulicherweise ein zunehmendes Verständnis seitens der Gerichte und der Fans, dass Geschäftsmodelle, die als Freerider rechtliche Grauzonen ausnutzen, absolut inakzeptabel sind, weil das digitale Lizenzgeschäft die Lebensader der Branche ist.“
René Houareau, Geschäftsführer Recht & Politik beim BVMI kommentiert die Einigung: „Erfreulich ist, dass auch die deutschen Gerichte klarstellen: Streamripping-Dienste können sich nicht mehr einfach auf die Privatkopieausnahme berufen. Es ist nicht der Nutzer, sondern der Dienst, der die Vervielfältigung der Musikdateien vornimmt. Es ist ein wichtiger Schritt nach vorn, dass solche Dienste immer häufiger in die Verantwortung genommen werden – zu Gunsten der Kreativen und ihrer Partner wie auch der Nutzerinnen und Nutzer.“
Junge Surfer extrahieren sehr häufig MP3s aus den Videos
Streamripping ist nach Angaben des BVMI heutzutage die häufigste Form von Urheberrechtsverletzungen im digitalen Musikgeschäft. Websites wie Convert2MP3.net extrahieren dabei eine Audiodatei aus einem lizenzierten audiovisuellen Werk. In der Regel ist dies ein gestreamtes Musikvideo. Die MP3 stellen sie ihren Nutzern zum kostenlosen Download zur Verfügung.
Die Websites nutzen den hohen Traffic, um durch das Schalten von Werbung erhebliche Umsätze zu generieren. Sie zahlen aber nichts an die Kreativen und ihre Partner. Untersuchungen, die man im Auftrag der IFPI durchgeführt hat, zeigten, dass weltweit 47 Prozent der 16- bis 24-Jährigen regelmäßig im Internet Streamripping-Angebote nutzen. In Deutschland war das Thema bisher wegen der Privatkopieausnahme eine rechtliche Grauzone. Allerdings tendieren auch deutsche Gerichte zunehmend dazu, das sogenannte „Rippen“ als rechtswidrig und unlizenziert einzustufen.
Beitragsbild Benedikt Geyer, thx! (unsplash licence)
Tarnkappe.info