Ein US-Bezirksgericht entschied zugunsten der RIAA, dass der Download von YouTube-Inhalten über Streamripping-Portale illegal ist.
Das Bezirksgericht von Connecticut wies einen Antrag von Yout.com ab, den Dienst des Streamripping-Portals als nicht rechtsverletzend zu erklären. Der Richter entschied zugunsten der RIAA, da Yout nicht nachweisen konnte, dass YouTube über keine technischen Schutzmaßnahmen im Sinne des DMCA verfüge. Doch der YouTube-Ripper gibt sich noch nicht geschlagen und will den Fall vor das Berufungsgericht bringen.
YouTube Nutzungsbedingungen verbieten Download der Inhalte
Obwohl das Herunterladen von Audio- und Videoinhalten von YouTube laut dessen Nutzungsbedingungen verboten ist, gibt es zahlreiche Webseiten und Dienste, die genau das ermöglichen. Damit sind diese Portale jedoch nicht nur der Google-Tochter ein Dorn im Auge, sondern auch der Musikindustrie. Denn auf der Videoplattform sind mitunter viele Videos beliebter Songs verfügbar, was durch die Möglichkeit eines Downloads dieser Inhalte geradezu zur Piraterie einlädt.
Doch Ende 2020 entschied sich Johnathan Nader, Inhaber von Yout.com, einem der größten Streamripping-Portale, die RIAA (Recording Industry Association of America) zu verklagen und forderte das Gericht in Connecticut dazu auf, seinen Dienst für legal zu erklären. Laut TorrentFreak steht bei diesem Streit vor allem die Frage im Mittelpunkt, „ob der Dienst von Yout.com gegen eine Bestimmung des DMCA verstößt, die die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen (TPMs) verbietet.„
Ist YouTubes „Rolling Cipher„-Technologie eine TPM?
Nader behauptet demnach, dass YouTube keine technischen Schutzmaßnahmen umgesetzt hat, die Yout umgehen müsste. Es sei jedem Anwender möglich, in nur wenigen Schritten ohne zusätzliche Hilfsmittel die Inhalte der Videoplattform herunterzuladen.
Doch diese Sichtweise teilt die RIAA nicht. Laut ihrer Einschätzung gilt eine technische Maßnahme gemäß dem DMCA bereits als TPM, wenn sie „im Rahmen ihres normalen Betriebs“ ein Verfahren oder eine Behandlung erfordert, um auf urheberrechtlich geschützte Video- oder Audiodaten zuzugreifen. Und die „Rolling Cipher„-Technologie von YouTube erfülle diese Anforderung.
Nur weil ein Schutz einfach ist, ist er nicht zugleich unwirksam
In dem am Freitag gefällten 46-seitigen Urteil geht Richter Stefan Underhill sehr detailliert auf die technischen Schutzmaßnahmen der Google-Tochter ein. Yout war demzufolge dazu verpflichtet, das Nichtvorhandensein solcher Maßnahmen seitens YouTube nachzuweisen. Die einfache „Rolling Cipher„-Technologie der Videoplattform sei nach Ansicht des Richters jedoch durchaus als eine solche Schutzmaßnahme zu bewerten. DRM oder Verschlüsselung seien demnach nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Zwar sei es durchaus möglich, die Audio- und Videodateien von YouTube durch den Einsatz der Entwicklertools eines normalen Webbrowsers herunterzuladen. Doch Yout gehe durch die Zusammenführung der beiden Dateien und die Automatisierung dieses Prozesses noch einen entscheidenden Schritt weiter. Underhill kam demnach zu dem Schluss, dass Yout keinen Nachweis darüber erbringen konnte, dass es „nichts zu umgehen gibt„.
„Selbst wenn die technische Maßnahme von YouTube umgangen werden kann, kann sie dennoch wirksam sein. Es besteht ein rechtlicher Konsens darüber, dass die Tatsache, dass eine Person ein TPM deaktivieren oder umgehen kann, nicht bedeutet, dass die Technologie keine ‚wirksame Kontrolle‘ bietet, da eine solche Annahme das DCMA ‚unsinnig‘ machen würde.“
Richter Stefan Underhill
Urteil führt Yout vor das Berufungsgericht
Schlussendlich bestätigt das Gericht damit, dass die Beweislage zugunsten der RIAA ausfällt. Zwar ist der Schutz von YouTube relativ leicht zu umgehen. Doch Yout ist darauf ausgelegt, diesen Umgehungsprozess noch einfacher zu gestalten und den Anwender somit bei der Umgehung der technischen Schutzmaßnahmen zu unterstützen.
Damit ist die Klage von Yout vorerst abgewiesen. Doch dessen Anwalt Charles Mudd war von dem Urteil nicht überrascht. Er kündigte bereits an, mit dem Fall vor das Berufungsgericht zu ziehen.
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