serienfolgen anschlussinhaber klage
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Serienfolgen geladen: Anschlussinhaber verurteilt, muss bezahlen

Das Amtsgericht Nürnberg verurteilt einen Anschlussinhaber antragsgemäß wegen Nutzung illegaler Tauschbörsenangebote mehrerer Serienfolgen.

Der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Fall bezieht sich auf eine Urheberrechtsverletzung. Dem Beklagten wirft man vor, dass von seinem PC, dem eindeutig seine IP-Adresse zum Zeitpunkt der Vergehen zugeordnet werden konnten, verschiedene urheberrechtlich geschützte TV-Serienfolgen mittels Internet-Tauschbörse heruntergeladen wurden. Gleichzeitig hat er die geladenen Teile auch wiederum zum Download für andere Nutzer bereitgestellt. Das Amtsgericht (AG) Nürnberg sprach den Beschuldigten in einem Urteil (Az.: 238 C 7104/17) vollumfänglich für schuldig. Dies berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer auf ihrem Blog.

Serienfolgen via P2P geladen, Klage verloren

Aufgrund der Urheberrechtsverletzung wurde der Beklagte von der Klägerin auf Schadenersatzzahlungen abgemahnt, auch eine strafbewährte Unterlassungserklärung sollte er abgeben. Der Beklagte hat sich daraufhin durch Abgabe einer Unterlassungserklärung rechtsverbindlich verpflichtet, künftige Rechtsverletzungen zu unterlassen. Zahlungen an die Klägerin führte der Abmahnte nicht durch. Daraufhin leitete die Kanzlei Waldorf Frommer gerichtliche Schritte ein.

Im folgenden Verfahren hatte der Beklagte zum Termin der mündlichen Verhandlung lediglich lapidar behauptet, dass ihm nur eine Störerhaftung nachgewiesen werden könne. Zudem machte er zum Geschehen mit den Serienfolgen keinerlei Angaben. Es erfolgten von seiner Seite aus auch keine Angaben zu Personen, die sich sonst noch Zugang zu seinem Rechner verschafft haben könnten. Der Beschuldigte gab also keinerlei Gründe an, wieso er selbst zu einem solchen Ergebnis gelangte. Seine Aussage genügte der sekundäre Darlegungslast in keiner Hinsicht. Auch die Rechtsverletzung vom Anschluss des Beklagten aus hat er nicht weiter in Abrede gestellt.

Sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt

Zunächst obliegt es der Klägerin die Darlegungs-und Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs zu erbringen. Daher muss sie auch nachweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung (also die Serienfolgen) verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anspruchsinhabers, wenn keine andere Person diesen Internetanschluss benutzen konnte. Diese Vermutung wird erst dann widerlegt, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt auch von anderen Personen benutzt werden konnte. In diesen Fällen trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Diese hat der Beklagte aber nicht erbracht.

Zu eben diesem Schluss kam das Amtsgericht (AG) Nürnberg. „Vorliegend hat der Beklagte außer der Mitteilung, dass er lediglich als Störer hafte, keine weitergehenden Ausführungen gemacht. Damit genügt er aber in keinster Weise der ihm auferlegten sekundären Darlegungslast, weshalb die tatsächliche Vermutuhg gegen ihn somit fortbesteht.“ Deshalb muss der Beklagte der Klägerin einen angemessenen Schadenersatz vergüten, die vorgerichtlichen Abmahnkosten tragen sowie zusätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits zahlen. Den Streitwert hat das Gericht auf 1.441‚49 € festgesetzt.

Foto geralt, thx! (CC0 1.0 PD)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.