Pizza-Lieferservice
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Bildquelle: HayDmitriy, Lizenz

Pizza-Lieferservice: Verkaufsraum-Musik keine Urheberrechtsverletzung

Musik im Verkaufsraum von Pizza-Lieferservice stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main.

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main urteilte am 09.12.2022, Aktenzeichen 32 C 1565/22 (90), dass ein Pizza-Lieferservice den Urhebern keinen Schadensersatz wegen Abspielens von Musik im Verkaufsraum über den eingeschalteten Fernseher schuldet.

Der Pizzeria-Betreiber verstößt damit nicht gegen geltendes Urheberrecht. Folglich fallen hierfür keine Gema-Gebühren an. Darüber informierte das AG in einer Pressemitteilung.

Ein Außendienstmitarbeiter des klagenden Unternehmens bekam als Kunde bei gleich drei Besuchen mit, wie in dem kleinen Pizza-Lieferservice-Verkaufsraum Musik über den dort laufenden Fernseher spielte. Infolgedessen nahm die Gema den Beklagten „anlässlich einer – vermeintlich – öffentlichen Wiedergabe auf Schadensersatz wegen widerrechtlicher Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke in Anspruch“.

„Die Klägerin beantragte, den Beklagten zu verurteilen, an sie 371,10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13. Januar 2019 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 74,20 € zu zahlen“.

Urheberrechtsgesetz-Anforderungen mangels öffentlicher Wiedergabe von Pizza-Lieferservice nicht erfüllt

Das AG Frankfurt am Main argumentierte, dass in dem Fall keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, § 15 Abs. 3 UrhG, vorliege. Zum einen setze dies voraus, „dass viele Personen beschallt würden, wenn auch nicht notwendig gleichzeitig. Auch dürfe es sich nicht bloß um einen abgegrenzten Kreis von untereinander persönlich verbundenen Personen handeln“.

Zum anderen liegt eine öffentliche Wiedergabe vor, sobald sich der „Nutzer (hier der Beklagte) gezielt an das Publikum wendet. Das Publikum müsse außerdem für die Wiedergabe bereit sein und nicht bloß zufällig erreicht werden“.

In diesem Fall treffen gleich beide Voraussetzungen nicht zu. Das AG Frankfurt am Main kam zu dem Schluss, dass bei dem Pizza-Lieferservice „die Kunden telefonisch orderten und das Geschäft überwiegend nicht betreten würden“. Es kämen folglich nicht mehr als circa 10 Personen pro Tag in den Laden. Anwesende Mitarbeiter und Familienangehörige des Beklagten fallen nicht unter den Begriff der Öffentlichkeit.

Des Weiteren bekämen die Kunden des Pizza-Lieferservice die Hintergrundmusik nur zufällig mit. Vergleichbar mit „den Wartenden in einer Zahnarztpraxis“ erreicht sie die Selbstabholer dort „ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft zwangsläufig“, während ihrer Wartezeit. Das AG Frankfurt am Main urteilte:

„Es ist nicht einsichtig, warum das Publikum, das auf eine Zahnbehandlung wartet, insofern grundsätzlich anders zu bewerten sein soll als die Kundschaft, die auf Pizza wartet. Die jeweilige Vorfreude mag unterschiedlich ausgeprägt sein; im einen wie im anderen Fall werden die Wartenden aber ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft sozusagen zwangsläufig von der Hintergrundmusik.“

Das AG Frankfurt am Main wies damit die Klage gegen den Pizza-Lieferservice in Rüsselsheim zurück. Das Urteil ist rechtskräftig.

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.