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Bildquelle: drecun

Facebook: BGH urteilt zu Account-Löschung bei Hassreden

In seinem Urteil stand der BGH vor einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit der User und der unternehmerischen Freiheit von Facebook.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Donnerstag unter dem Az. III ZR 179/29 und III ZR 192/20 über die Frage entschieden, ob Facebook Posts löschen darf, die als Hassrede zwar gegen seine Standards verstießen, jedoch nicht gegen bestehendes Gesetz.

Eine Nutzerin und ein Nutzer gingen juristisch gegen Facebook vor. Beide hatten sich in dem sozialen Netzwerk abfällig über Migranten geäußert. Facebook reagierte mit einer Beitrags-Löschung und dem Sperren beider Accounts. Eine Sperrung hat zur Folge, dass das Konto dann nicht mehr zum Posten und Kommentieren genutzt werden kann. Auch auf den Facebook-Messenger haben Betroffene infolge keinen Zugriff mehr.

Mit Klage steht Facebooks Löschpraxis auf dem Prüfstein

Beide User fühlen sich von der Entscheidung Facebooks in ihrer Meinungsfreiheit eingeschränkt. Facebook berief sich in dem Verfahren auf seine Gemeinschaftsstandards und AGBs von 2018 und denen hätten die User allerdings zugestimmt. Mit den AGBs will man diskriminierende oder anstößige Inhalte verhindern.  Die User hielten jedoch entgegen, dass die Zustimmung dazu erzwungen gewesen wäre. Schließlich hätten sie nur die Wahl gehabt zwischen Zustimmung zu den neuen AGBs oder der Löschung ihres Profils.

Mit der Klage gegen das soziale Netzwerk wollten die User erreichen, dass zum einen ihre Beiträge wieder freigeschalten werden und zum anderen, dass Facebook es in Zukunft unterlässt, ihre Konten zu sperren und Beiträge zu löschen. Die User-Klagen erwiesen sich in der Vorinstanz, dem Oberlandesgericht Nürnberg, noch als erfolglos. Hier hat man die Klagen abgewiesen.

Konkret postete der Facebook-Nutzer in einem ersten Verfahren (III ZR 179/20):

„Schon der Wahnsinn, kann mich nicht an ein Attentat erinnern, das sog. Reichsbürger verübt haben. Im Gegensatz dazu dann die Morde von islamischen Einwanderern, die man zwar beobachtet hat, aber nicht dazu machen konnte. Deutsche Menschen werden kriminalisiert, weil die eben eine andere Ansicht von ihrem Heimatland haben als das Regime. Migranten können hier morden und vergewaltigen und keinen interessiert´s! Da würde ich mir mal ein Durchgreifen des Verfassungsschutzes wünschen.“

Facebook löschte sowohl den Beitrag und sperrte zudem das Nutzerkonto für 30 Tage.

SilentFade, FacebookBildquelle: LoboStudioHamburg

 

In dem zweiten Verfahren (III ZR 192/20) kommentierte ein weiterer Facebook-User den Beitrag eines Dritten im August 2018, der ein Video beinhaltete. Darauf zu sehen war eine Person mit Migrationshintergrund. Diese lehnte es ab, dass sie von einer Polizistin kontrolliert wird.

Der User-Post lautete im zweiten Verfahren (III ZR 192/20):

„Was suchen diese Leute hier in unserem Rechtsstaat… kein Respekt… keine Achtung unserer Gesetze… keine Achtung gegenüber Frauen… DIE WERDEN SICH HIER NIE INTEGRIEREN UND WERDEN AUF EWIG DEM STEUERZAHLER AUF DER TASCHE LIEGEN… DIESE GOLDSTÜCKE KÖNNEN NUR EINES… MORDEN … KLAUEN… RANDALIEREN… UND GANZ WICHTIG… NIE ARBEITEN.“

Hier sperrte Facebook ebenso das Nutzerkonto. Der User des sozialen Netzwerks konnte daraufhin drei Tage seinen Account nicht nutzen.

Grundsatzentscheidung mit Urteil erwartet

Der BGH entprach in seinem Urteil dem Anliegen der Kläger. Demgemäß ist Facebook nun verpflichtet, beide Posts wiederherzustellen. Das soziale Netzwerk darf die Klägerin deswegen auch nicht noch einmal sperren.

Die Geschäftsbedingungen befand der BGH teilweise für unwirksam. Facebook hätte sich darin nicht zur Information der Betroffenen verpflichtet. Infolge hätten diese vor einer Kontosperrung keine Möglichkeit gehabt hätten, sich zu äußern. Somit benachteiligten die Regelungen die Nutzer unangemessen „entgegen den Geboten von Treu und Glauben“.

User müssen angehört werden

Künftig hat das soziale Netzwerk die Betreffenden darüber zu informieren, wenn es Beiträge entfernt habe. Bei einer beabsichtigten Sperrung des Nutzer-Accounts müssten die User sogar vorab informiert werden. Zudem ist ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Damit ist die Rechtssprechung der Vorinstanz aufgehoben.

Der Berliner Medienrechtsanwalt Ehssan Khazaeli kommentiert das Urteil wie folgt:

„Die öffentliche Meinungsbildung findet heutzutage überwiegend in sozialen Netzwerken statt. Der Bundesgerichtshof hat damit klargestellt, dass Facebook, aber auch andere Anbieter wie Twitter, eine unglaubliche Verantwortung für demokratische Willensbildungsprozesse tragen“, bewertet der Berliner Medienrechtsanwalt Ehssan Khazaeli das Urteil. Dem können die Anbieter nur dann gerecht werden, wenn Nutzer nicht willkürlich gesperrt werden, sondern die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt noch einmal im Rahmen eines gesonderten Verfahren deutlich zu machen. „Dabei werden die Anbieter in Zukunft auch nicht darum herumkommen, das Phänomen der Hassrede genauer zu definieren“.

In Deutschland ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) seit dem 1. Oktober 2017 in Kraft. Es zielt darauf ab, Hasskriminalität, strafbare Falschnachrichten und andere strafbare Inhalte auf den Plattformen sozialer Netzwerke wirksamer zu bekämpfen. Betreiber sozialer Netzwerke sind infolge dazu angehalten, gegen solche strafbaren Inhalte vorzugehen. Als Maßstab gilt dabei das deutsche Strafgesetzbuch.

Allerdings, wie auch in diesem Fall, verstoßen nicht alle Äußerungen, die gelöscht und geahndet werden, auch gegen deutsches Recht. Die Frage stand hier im Raum, ob Facebook mit den Löschungen zu weit ging und somit die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit seiner User verletzt hat.

Letztlich ist es Facebook laut BGB-Urteil zwar gestattet, Beiträge zu löschen, die gegen die eigenen Hausregeln verstoßen und zudem deren Verfasser zu sperren. Allerdings erließ das Gericht für derartige Sanktionen jedoch genaue Vorgaben.

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.