Das AG Koblenz ging mit dem Hinweisbeschluss (Az.: 411 C 250/14) einen neuen Weg. Das Urteil könnte für Abgemahnte vieles verändern.
Der Direktor vom AG Koblenz Karl-Hans Fischer ist mit seinem Hinweisbeschluss (Az.: 411 C 250/14) einen völlig neuen Weg gegangen. Demnach war die Auskunftserteilung an die abmahnende Kanzlei Rasch durch die Deutsche Telekom in vielen Fällen rechtswidrig. Die Beweise sind nicht mehr verwertbar. Geht damit die Ära der Massenabmahnungen zu Ende?
Ein Verstoß gegen den Datenschutz wäre es folglich laut AG Koblenz es immer dann, wenn die abgemahnten Kunden einen Vertrag bei einem anderen Anbieter als beim rosa Riesen unterschrieben haben. Ist die Telekom nur Vermieter der Internet-Leitung, müssen zwei Auskunftsersuchen ergehen: eines an die Deutsche Telekom als Access Provider (Eigentümer der Internet-Leitung) und anschließend eines an den Reseller (1&1, Netcologne etc.). Der Begründung des Direktors ist ganz einfach. Wenn die Telekom keinen Vertrag mit dem Abgemahnten selbst abgeschlossen hat, geht das Unternehmen der zivilrechtliche Auskunftsanspruch nichts an. Das ist an sich zwar total neu, klingt aber einleuchtend.
Wenn nämlich die Telekom der Kanzlei mitteilt, dass dies nicht ihr Kunde ist, muss das Auskunftsersuchen der Reseller selbst beantworten. Das heißt, die Telekom antwortet auf die Anfrage mit dem Verweis auf einen fremden Internet-Anbieter. Dann müsste die Kanzlei (hier: Kanzlei Rasch) innerhalb von sieben Tagen das gleiche Ersuchen an den Reseller stellen. Wenn die sieben Tage verstrichen sind, muss aber kein Internet-Anbieter mehr auf diese Anfragen reagieren. Dann wäre die Frist für die abmahnende Kanzlei und den Rechteinhaber abgelaufen. Es darf bezweifelt werden, dass beides innerhalb von sieben Tagen gelingt. Würde Waldorf Frommer dennoch direkt bei der Telekom anfragen, wäre dies bei Reseller-Kunden ein Verstoß gegen den Datenschutz – in dem Fall dürften die Beweise vor Gericht nicht vorgebracht werden.
AG Koblenz mit wenig Motivation
Rechtsanwalt Tobias Röttger glaubt, das AG Koblenz habe im Grunde genommen „nicht so richtig Bock auf Filesharing-Abmahnungen“. Laut Röttger wäre künftig die Zeit unter diesen Voraussetzungen „der größte Gegner der Abmahnkanzleien“. Derzeit wende sich in Anbetracht des BGH-Urteils (Morpheus, Bearshare) sowieso langsam aber sicher das Blatt zu Gunsten der Abgemahnten.
Das AG Koblenz geht davon aus, dass Reseller den größten Teil der Internetanschlüsse bereitstellen. Von daher wäre bei der Mehrheit der Kunden keine Abmahnung mehr möglich. Das gilt natürlich nur, sollten sich weitere Gerichte dieser Meinung anschließen.
Tarnkappe.info