EuGH-Entscheid: E-Books, digitale Zeitungen und Zeitschriften dürfen nach EU-Recht höher besteuert werden als die gedruckten Ausgaben.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Dienstag (07.03.2017) über die Frage, ob die unterschiedliche Besteuerung von gedruckten Büchern und E-Books mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist. Er kam zu dem Ergebnis, dass für E-Books in der EU weiterhin der volle Umsatzsteuersatz gilt. Damit wies man die Klage Polens gegen die EU-Regelung ab.
EuGH bewertet E-Books wie gedruckte Bücher
Abweichende Regelungen in Frankreich und Luxemburg hatte der EuGH bereits 2015 als Verstoß gegen EU-Recht verworfen. Zwar würde man auch E-Books auf einem „physischen Träger“ lesen. „Jedoch wird ein solcher Träger nicht zusammen mit dem elektronischen Buch geliefert“, hieß es damals zur Begründung. Daher sei die Anwendung des ermäßigten Satzes ausgeschlossen.
Somit ist nach geltendem EU-Recht eine verringerte Umsatzsteuer für die „Lieferung von Büchern auf jeglichen physischen Trägern“ zulässig. Entsprechend gilt in Deutschland für normale Bücher und seit 2015 auch für Hörbücher der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Auf digitale E-Books wird dagegen der reguläre Satz von 19 Prozent erhoben.
Eine erneute Prüfung dieser Regelung hatte das polnische Verfassungsgericht nun angestrebt. Es vertritt die Auffassung, dass durch die ungleichen Steuersätze für Papierbücher und E-Books der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei. In Polen hatte der dortige Bürgerbeauftragte gegen die Ungleichbehandlung geklagt. Das polnische Verfassungsgericht bat deshalb den EuGH um Auslegung des Unionsrecht. Zudem hat man bei der entsprechenden Anordnung das EU-Parlament nicht ausreichend beteiligt, argumentierten die polnischen Richter.
Die 15-köpfige Große Kammer des EuGH bestätigte zunächst, dass die beiden Vertriebswege damit steuerlich ungleich behandelt werden. Dies lässt die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie aus Sicht der Richter unter bestimmten Bedingungen jedoch zu, entschieden die Richter aktuell.
Urteil wird nochmals geprüft
In der Begründung hieß es, die Konsequenz der für den elektronischen Handel geltenden Mehrwertsteuer-Sonderregelung bestehe darin, alle elektronischen Dienstleistungen von der Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auszunehmen. In Anbetracht der fortwährenden Weiterentwicklungen, denen elektronische Dienstleistungen als Ganzes unterworfen sind, wurde es als erforderlich angesehen, für diese klare, einfache und einheitliche Regeln aufzustellen. Nur auf diesem Weg sei es möglich, den für sie geltenden Mehrwertsteuersatz zweifelsfrei zu ermitteln. Und so die Handhabung dieser Steuer durch die Steuerpflichtigen und die nationalen Finanzverwaltungen zu erleichtern.
Würde E-Books zum Herunterladen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz zugebilligt, setze das eine aufwändige Prüfung voraus, welche Produkte des elektronischen Handels dafür infrage kämen, argumentieren die Richter. Dadurch, so der EuGH, erspare es der Unionsgesetzgeber den Steuerpflichtigen und den nationalen Finanzverwaltungen, bei jeder Art elektronischer Dienstleistungen zu prüfen, ob sie unter eine der Kategorien fällt, die in den Genuss des ermäßigten Satzes kommen könnten.
Tarnkappe.info