Amazon Prime Video-User bezahlen lediglich für eine eingeschränkte Lizenz. Diese Praxis stellte eine Klägerin nun infrage.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Popularität digitaler Inhalte gestiegen. Hervorgehoben wurde nun die Tatsache, dass wir keine dieser Inhalte besitzen, selbst wenn wir sie für das wiederholte Anschauen erwerben. Dies wurde aktuell in einer Klage gegen Amazon und seinen Prime Video-Dienst festgestellt, berichtet HollywoodReporter.
Wegen irreführender Werbung und unfairen Wettbewerbspraktiken verklagte am 25. April 2016 eine in Kalifornien ansässige Kundin den Anbieter Amazon Prime Video. Dieser behält sich im Kleingedruckten das Recht vor, den Zugang zum gekauften Content einzuschränken. Die Klägerin ist hingegen der Meinung, die Videoinhalte komplett gekauft zu haben und demzufolge entsprechende Besitzrechte daran zu erwerben. Infolge sollten digitale Inhalte, die über Amazon oder einen anderen etablierten digitalen Marktplatz gekauft wurden, auf unbestimmte Zeit verfügbar bleiben. Die Klägerin bezieht sich darauf, dass Amazon sowohl in der allgemeinen Werbung, als auch auf den Webseiten jeweils auf einen Kauf hinweist. Aus Verbrauchersicht meinte man dann, das Erworbene auch behalten zu können.
Prime Video-User bezahlen lediglich für begrenzte Lizenz
In den Amazon-Nutzungsbedingungen weist der Anbieter darauf hin, dass geliehene oder gekaufte digitale Inhalte jederzeit nicht mehr verfügbar sein könnten. Als Käufer zahle man lediglich für eine eingeschränkte Lizenz für eine „On-Demand-Anzeige über einen unbestimmten Zeitraum“. Amazon Prime Video behält sich folglich das Recht vor, sobald beispielsweise ein Rechteinhaber eines Drittanbieters die Lizenzvereinbarungen von Amazon widerruft oder ändert, bereits erworbene Inhalte dann nicht mehr bereitzustellen. Man argumentiert dementsprechend, dass Benutzer gekaufte Prime-Videoinhalte nicht besitzen.
Amazon stellt Antrag auf Klageabweisung
In einem aktuellen Antrag auf Abweisung der Klage erklärte Amazon
„In diesen Nutzungsbedingungen wird ausdrücklich festgelegt, dass Käufer nur eine eingeschränkte Lizenz zum Anzeigen von Videoinhalten erhalten und dass gekaufte Inhalte aufgrund von Einschränkungen der Anbieterlizenz oder aus anderen Gründen möglicherweise nicht mehr verfügbar sind.“
Abschnitt 4.i mit dem Titel „Verfügbarkeit gekaufter digitaler Inhalte“ besagt
„Gekaufte digitale Inhalte stehen Ihnen im Allgemeinen weiterhin zum Herunterladen oder Streamen vom Dienst zur Verfügung, können jedoch aufgrund potenzieller Lizenzbeschränkungen für Inhaltsanbieter nicht mehr verfügbar sein. Amazon haftet Ihnen gegenüber nicht, wenn gekaufte digitale Inhalte für den weiteren Download oder das Streaming nicht mehr verfügbar sind. […] Eine Person muss eine Vereinbarung nicht lesen, um an sie gebunden zu sein. Eine Vereinbarung über die Nutzungsbedingungen eines Händlers in einer Online-Verbrauchertransaktion ist gültig und durchsetzbar, wenn der Verbraucher angemessene Kenntnis von den Nutzungsbedingungen hatte.“
Zudem weist Amazon darauf hin, dass die Klägerin seit der ersten Klage-Einreichung 13 weitere Titel bei Amazon Prime gekauft hat.
Technische Voraussetzungen schafft Amazon mit einer Integration der Videos in DRM-Container. Diese sollen gewährleisten, dass ausschließlich Käufer die Inhalte abspielen können. Gleichzeitig unterbindet man, dass andere User Zugang darauf bekommen. Eine gänzliche Entfernung aus dem Amazon-Lizenzierungs-System schließt eine wiederholte Wiedergabe komplett aus.
Es bleibt jedoch noch abzuwarten, wie ein US-Bezirksgericht in Kalifornien in dem Fall entscheidet.
Tarnkappe.info