Der Entwurf für ein Darknet-Gesetz ist im Deutschen Bundestag angelangt. Es definiert Straftatbestand gegen Darknet-Märkte und VPN-Dienste.
Wurde auf dem europäischen Polizeikongress im Februar noch ein Verbot aller Darknets gefordert, so hat sich nun der Entwurf für ein Darknet-Gesetz den Weg in den Deutschen Bundestag gebahnt. Darin hat der Bundesrat einen neuen Straftatbestand gegen Betreiber von Darknet-Märkten definiert. Jedoch kritisieren Experten, dass lasche Formulierungen dazu führen könnten, bereits das Betreiben von Tor-Netzwerk-Knoten und VPN-Dienste als strafbar einzustufen.
Das Ende der VPN-Dienste?
Am 15. März hat der Bundesrat gemäß Antragstellung der Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen einen neuen Gesetzesentwurf verabschiedet. So will man durch die Einführung des § 126a in das Strafgesetzbuch eine Bestrafung von Betreibern illegaler Darknet-Marketplaces ermöglichen. Aber nur insofern sie Straftaten, wie das Verbreiten von Rauschgift, Sprengstoff oder Kinderpornografie, ermöglichen. Damit schließt man eine bestehende Strafbarkeitslücke. Denn bisher konnte man die Betreiber dieser Plattformen oftmals nur wegen der Beihilfe an den Haupttaten bestrafen. Oder sie blieben völlig straffrei, da Beweise schwierig zu erbringen waren.
Haftstrafen von bis zu drei Jahren drohen
Gemäß § 126a soll derjenige haften, der „eine internetbasierte Leistung anbietet, deren Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt und deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von [bestimmten] rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern”. Zudem enthalten die Festlegungen einen Auslandsbezug. Demnach können Portalbetreiber „auch bestraft werden, wenn sie ihre Leistungen zwar im Ausland anbieten. Diese aber im Inland rechtswidrige Straftaten ermöglichen. Bei einer Strafbarkeit nach § 126 a Strafgesetzbuch soll ein Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren drohen.“ Der Gesetzesentwurf wurde nun dem Bundestag zur Stellungnahme und Beratung vorgelegt. Man könnte darunter auch VPN-Dienste, Proxy-Anbieter etc. verstehen.
Weit gefasster Interpretationsspielraum für Straftaten
Kritik kommt u.a. von Prof. Dr. Matthias Bäcker, Professor für Öffentliches Recht und Informationsrecht an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz. Er stellt fest, dass „das Anbieten einer zugangsbeschränkten internetbasierten Leistung dem Wortlaut nach auch zahlreiche sozialadäquate Handlungen [erfasst]. Als „internetbasierte Leistung“ lässt sich jeder elektronische Kommunikationsdienst begreifen, der Daten über das Internet überträgt. Und der bestimmten Personen einen Nutzen stiftet. Bezogen auf Anonymisierungsnetzwerke, denen der Gesetzentwurf primär gilt, lässt sich dieser Begriff neben den innerhalb eines solchen Netzwerks angebotenen Leistungen auch auf das Netzwerk selbst beziehen. Also ein Netzwerk, das im OSI-Modell auf der (obersten) Anwendungsschicht des Internet verortet ist (also auch VPN-Dienste).
Eine „internetbasierte Leistung“ erbringt danach etwa, wer einen Knoten des Tor-Netzwerks betreibt. Die mögliche Kriminalisierung von Anonymisierungs- und Verschlüsselungsdiensten durch § 126a StGB-E wurde dementsprechend bereits kritisiert. […] Anbieter internetbasierter Leistungen könnten sich demnach schon wegen der von ihnen erkannten objektiven Eignung ihrer Angebote strafbar machen, kriminelles Verhalten zu fördern. Praktisch ist zu befürchten, dass eine solche objektive Affinität bei nahezu allen Diensten angenommen werden könnte, die über das Tor-Netzwerk erreichbar sind oder die dieses Netzwerk bereitstellen. […]
Die Begründung des Entwurfes liefert im Übrigen keine klaren Anhaltspunkte dafür, was die Ausrichtung zur Ermöglichung und Förderung von Straftaten erfordert und räumt der Praxis einen weiten Interpretationsspielraum ein. […] Das Anbieten der genannten internetbasierten Leistungen ist nach der geplanten Regelung unabhängig davon strafbar, ob eine rechtswidrige Haupttat überhaupt vorliegt. Es dürfte beispielsweise ausreichen, ein Diskussionsforum oder eine Vertriebsplattform mit einer hinreichenden Affinität zur Förderung von Straftaten im Darknet zu eröffnen, um den Tatbestand zu erfüllen. Der Betreiber und seine Unterstützer (wie etwa technische Dienstleister) könnten schon strafbar sein. Und dies bevor überhaupt ein kriminelles Geschäft über die Plattform geplant oder abgewickelt worden wäre oder sich auch nur jemand dort angemeldet hätte.“
Tarnkappe.info