sekundäre Darlegungslast
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Sekundäre Darlegungslast bei P2P-Klage unmöglich zu erfüllen

Das AG Charlottenburg urteilte in einem P2P-Verfahren, dass bei keiner konkreten Täternennung die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt ist.

Das Amtsgericht Charlottenburg urteilte am 09.05.2019 in einer P2P-Klage mit dem Az. 218 C 279/18. Verhandlungsgegenstand war das Nutzen eines illegalen Tauschbörsenangebotes von urheberrechtlich geschützten Filmaufnahmen. Das Gericht urteilte, das die sekundäre Darlegungslast nicht erbracht wurde, weil der Beklagte keine konkreten Hinweise zum Täter beitragen konnte. Er haftet somit vollumfänglich für den entstandenen Schaden, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer auf ihrem Blog.

Die Crux mit der sekundären Darlegungslast

Die Klägerin nimmt den Beschuldigten auf Zahlung von Schadens- und Aufwandsersatz wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte in Anspruch, denn die eingeleiteten Ermittlungen wegen der Bereitstellung des streitgegenständlichen Films in einer Tauschbörse führten zu seiner IP-Adresse. Somit mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Der Beschuldigte gab ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung ab. Er beantragte zudem, die Klage abzuweisen.

Vor Gericht bekundet der Beklagte seine Unschuld. Weder habe sich nach eigener Prüfung besagter Film auf seinem Computer befunden, noch eine Tauschbörsensoftware. Er gab an, zur Tatzeit geschlafen zu haben. Allerdings hat sein damals bei ihm lebender Sohn zur fraglichen Zeit das Internet genutzt. Aber auch er hat glaubhaft versichert, den Film nicht heruntergeladen und bereitgestellt zu haben. Sein Computer wurde vom Vater überprüft. Er konnte nichts Belastendes darauf finden.

Die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen ist schwer bis unmöglich!

Freunde vom Sohn waren in der betreffenden Zeit nicht anwesend. Außer den beiden Personen hatte nur die bereits verstorbene Mutter des Beschuldigten noch Zugang zum Internetanschluss. Auszuschließen sei aber nicht, dass sich ein Hacker unbefugt Zugriff zum Internetanschluss verschafft habe. Der Beschuldigte ist Journalist von Beruf. Ihm seien Urheberrechte wichtig. Somit hat er immer wieder mit seinem Sohn darüber gesprochen.

Das Gericht befand, dass der Sachvortrag des Beklagten nicht die Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast erfüllt, denn er hat „nicht hinreichend vorgetragen, dass andere Personen als er selbst als Täter in Betracht kommen.“ Bei ihm sei die Tat auch nicht auszuschließen, nur weil er angibt, geschlafen zu haben. Man könne die Daten auch anbieten bzw. Dritten hochladen, ohne am Computer zu sitzen. Auch der Sohn des Beklagten scheidet als Täter aus, Freunde des Sohnes waren nicht anwesend. Der Vortrag zum Hacker ist laut Urteil nur reine Spekulation. Für das Gericht greift somit aber wieder die Vermutung, der Beschuldigte selbst sei der Täter gewesen.

Der Verlierer ist stets der Anschlussinhaber

Der Beklagte wurde dazu verurteilt, den Lizenzschaden in Höhe von EUR 1.000,00 zu bezahlen. Ferner wird er zum Ersatz der außergerichtlichen Abmahnkosten der Kanzlei Waldorf Frommer sowie für alle Verfahrenskosten zur Kasse gebeten.

Fazit eines Rechtsanwalts, der namentlich nicht genannt werden möchte: Die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen, ist heutzutage schwer bis unmöglich! Der Verlierer solcher Verfahren ist zur Freude der Abmahn-Kanzleien zumeist der Inhaber des Internetanschlusses.

Beitragsbild: succo, thx! (Pixabay Lizenz)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.