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LG Hamburg: Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf verlinkte Seiten

Laut Beschluss des LG Hamburg kann das bloße Verlinken einer Webseite, die eine Urheberrechtsverletzung enthält, illegal bzw. strafbar sein.

Im September hat der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit dem Urteil vom 08.09.2016 (Az. C-160/15 – GS Media) entschieden, dass bereits das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Aber nur, wenn auf der verlinkten Webseite ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne die Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist. Ein Beschluss des Landgerichtes Hamburg stützt sich nun auf dieses Urteil.

LG Hamburg: Verlinkung auf offensichtlich rechtswidrige Seiten gefährlich

Das Urteil des EuGH vom September trifft dann zu, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Nämlich, wenn man den entsprechenden Link mit einer Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt hat. Und der Linksetzende vorher keine Nachprüfung vorgenommen hat, ob das betroffene Werk auf der Webseite, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Wie dies praktisch möglich sein soll, ließ der EuGH jedoch offen.

Das Landgericht Hamburg bestätigt als erstes deutsches Gericht, dass auch das bloße Verlinken einer Webseite, die eine Urheberrechtsverletzung enthält, eine eigene Rechtsverletzung darstellen kann. Ferner sind nicht nur User betroffen, die einen Webshop betreiben. Sondern jeder, der Werbung, Werbebanner, AdSense auf seiner Seite hat oder seine Dienstleistung oder Waren bewirbt. Daraus abgeleitet wäre folglich jedes Unternehmen und jeder Freiberufler verpflichtet, sämtliche Inhalte der verlinkten fremden Webseite zu überprüfen. Völlig gleichgültig ob Fotos, Texte oder Videos etc. Man muss prüfen, ob die Urheberrechte eingehalten werden.

CC-lizenziertes Foto war der Auslöser

Der Sachverhalt in diesem Fall stellt sich konkret so dar, dass ein deutscher Fotograf auf den Artikel einer Webseite aufmerksam wurde, der mit einem von ihm angefertigten Foto eines Gebäudes illustriert war, in das nachträglich Ufos in den Himmel eingefügt wurden. Zwar hatte der klagende Fotograf eine Creative-Commons-Lizenz erteilt, die eine Bearbeitung erlaubte, jedoch war die Bearbeitung nicht kenntlich gemacht worden. Dabei hatte der Antragsgegner das Foto nicht selbst auf seiner Webseite eingebunden, sondern lediglich einen Textlink auf die Seite gesetzt, auf der das Foto abgebildet war.

Da der Antragsgegner im Rahmen seines Internetauftritts im Eigenverlag vertriebenes Lehrmaterial entgeltlich anbietet, wurde die Webseite als gewerblich eingestuft. In der einstweiligen Verfügung gab das Gericht nun dem Fotografen recht. Die Bedingungen, die der EuGH für eine illegale Verlinkung aufgestellt habe, seien im konkreten Fall erfüllt, heißt es in der Begründung. Was die Gewinnerzielungsabsicht betreffe, komme es dabei nicht auf den einzelnen Link oder Text, sondern auf die Website als solche an. Da der Streitwert 6000 Euro beträgt, kommen auf den Beschuldigten nun Kosten in Höhe von etwa 1000 Euro zu.

Fazit

Das LG Hamburg hat in seiner Entscheidung offen gelassen, wie weit diese Prüfpflichten im Einzelnen reichen sollen. Fraglich bleibt folglich, ob man sich um eine Klärung der Rechte auf der verlinkten Website lediglich bemühen muss oder ob man sich davon überzeugen muss, dass die verlinkte Seite ihrerseits alle Rechte eingeholt hat.

Wer künftig sichergehen will, keinerlei Abmahnrisiken einzugehen, sollte wohl in Zukunft kaum mehr auf irgendetwas verlinken. Nur sind gerade Verlinkungen eine Quelle zu Informationen. Werden diese Links nun dezimiert, geht das auf Kosten der Informationsfreiheit, denn bisher galt im Grundsatz: Ein Link kann keine Urheberrechte verletzen.

Bildquelle: succo, thx! (CC0 Public Domain)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.