Wir haben die einstweilige Verfügung vom LG Köln in der Causa Universal Musik vs. Cloudflare als Störer wegen DDL Music zugespielt bekommen.
Am 4. Februar 2020 ging bei der Hamburger Niederlassung der Kanzlei TaylorWessing, die Cloudflare vertritt, die einstweilige Verfügung der Universal Musik GmbH, vertreten vom Geschäftsführer Frank Briegmann, ein. Am 30.01.2020 verkündete das Landgericht Köln das einstweilige Verfügungsverfahren gegen Cloudflare. Man wirft dem CDN-Dienstleister vor, dieser habe innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Dritten den Zugang zu Sarah Connors Musikalbum „HERZ KRAFT WERKE (Deluxe Edition)“ als Störer zugänglich gemacht. Bei DDL Music gab es einen Download-Link zu einer Schwarzkopie dieses Albums, der zwischenzeitlich entfernt wurde. Laut unserem anonymen Informanten gab es nicht einmal eine Löschaufforderung, die dieses Album betroffen hat. Diese Aussage können wir naturgemäß nicht überprüfen.
Das Album „HERZ KRAFT WERKE“ von Sarah Connor erschien am 30. Mai 2019 und beinhaltet 24 Musikstücke. Die Rechte daran besitzt in Deutschland die Universal Musik GmbH, die in diesem Fall von der Hamburger Kanzlei Rechtsanwälte Rasch vertreten wird. Als Störer hat die klagende Seite die US-amerikanische Firma Cloudflare mit Sitz in Kalifornien ausgemacht, wie wir gestern bereits berichtet haben. Nach dem Erlass erfolgte ein Widerspruch der Gegenseite, weswegen es dann am 5. Dezember 2019 zu einer mündlichen Verhandlung beim Landgericht Köln kam.
DDL Music als Quelle, Cloudflare in der Störerhaftung
Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat auf Basis der mündlichen Verhandlung muss Cloudflare es unterlassen, dass dieses eine Album von Sarah Connor innerhalb Deutschlands weiterhin öffentlich zugänglich ist. Im Wege der einstweiligen Verfügung mit dem Aktenzeichen 14 O 171/19 doht man Cloudflare an, 250.00 EUR zu bezahlen. Das abe rnur, sollten sie der Anordnung nicht Folge leisten. Ersatzweise droht das LG Köln dem Geschäftsführer des kalifornischen Unternehmens eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten an.
Gegenstand des Verfahrens: ein Album, 24 Musikstücke
Nochmals: Man bemängelt hierbei lediglich die indirekte Verbreitung eines einzigen Musikalbums!!! Unsere anonyme Quelle hat uns das Urteil ungekürzt und ungeschwärzt zugespielt. Bei DDL Music (ddl-music.to) ist das streitgegenständliche Album nicht mehr verfügbar. Vorübergehend bzw. langfristig gesehen, hat der russische Wettbewerber DDoS-Guard die technische Erreichbarkeit von DDL Music übernommen. „Dass man nur wegen eines Albums die einstweilige Verfügung erwirkt hat, war wohl nur eine reine Kostenfrage“, sagte der Berliner Medienanwalt Ehssan Khazaeli. Der Berliner Rechtsanwalt gilt als Rechtsexperte im Bereich der Internetpiraterie. Wäre die Universal Musik GmbH wegen allen Werken, bei denen es bei ddl-music.to Download-Links zu ddl.to, Filefactory & Co. gab, juristisch vorgegangen, so hätte dies das Verfahren deutlich teurer gestaltet.
Fall von ddl-music.to: Blaupause für weitere Sperren!
Das „Problem“ an der Sache ist aber folgender Zusammenhang. Wenn es einmal gelingt, ein solches Verfahren durchzuexerzieren, dann könnten dem Beispiel der Kanzlei Rasch / Universal zahlreiche andere Rechteinhaber folgen, die sich ebenfalls an Cloudflare und deren Dienstleistungen stören. Für die Rechteinhaber ist es natürlich mehr als ärgerlich, dass Cloudflare nicht nur die Online-Piraten gegen die DDoS-Angriffe ihrer Wettbewerber schützt. Cloudflare anonymisiert darüber hinaus auch die tatsächlichen IP-Adressen der Webserver ihrer Kunden. Wenn man nicht weiß, in welchem Rechenzentrum man gegen das Webhosting seines Gegenübers vorgehen soll, so gestaltet dies jedes Vorgehen höchst kompliziert.
Die Folgen des Verfahrens
Die möglichen Folgen der einstweiligen Verfügung vom LG Köln gegen Cloudflare sind folgende:
a) Sofern die Causa vom LG Köln „Schule“ machen sollte, fällt für die Admins der Webwarez-Szene Cloudflare früher oder später als sicherer Hafen weg. Vielleicht nicht von heute auf morgen, aber mittelfristig auf jeden Fall. Dann müsste sich nicht nur DDL Music eine neue Heimat suchen. Die einzige Alternative wären Offshore-Anbieter, die juristisch nicht greifbar sind. Doch an den bekanntlich sehr effizienten DDoS-Schutz von Cloudflare muss bei den niedrigen Preisen erstmal jemand herankommen. Das dürfte schwer werden …
b) Dieses Verfahren ist de facto die beste Werbung für VPN-Anbieter, die man sich nur vorstellen kann! Nicht nur, dass sich die ganzen RaubMordKopierer einen kostenpflichtigen VPN-Zugang zur Überwindung der Netzsperren ihrer ISPs, einzelner Portale wie die LibraryGenesis, KinoX, Goldesel, Serienstream.to etc. kaufen müssen. Nein, jetzt werden auch noch die CDN-Dienstleister wie Cloudflare in die Pflicht genommen, selbst zu sperren, sofern sie weitere Kosten vermeiden wollen.
Viele Presseanfragen, keine Antworten
Unsere Presseanfrage von Sonntag Nacht an Cloudflare wurde bisher nicht beantwortet. Vor etwa 24 Stunden haben wir ebenfalls auf die Voicemailbox der leitenden Pressesprecherin von Cloudflare gesprochen, bisher ohne jede Reaktion. Wir haben uns heute wegen ddl-music.to per E-Mail an die Firma Universal Musik GmbH gewendet, um einen O.-Ton zu erhalten. Zusätzlich haben wir uns bei deren Journalistenlounge akkreditiert und warten nun auf eine manuelle Freischaltung. Telefonisch war bei diesem Berliner Plattenlabel mit Ausnahme der Warteschleife leider niemand erreichbar. Wir versuchen aber morgen unser Glück aufs Neue.
Sollten wir eine zitierfähige Antwort von Universal erhalten, werden wir diese natürlich zeitnah veröffentlichen.