Bestandsdaten
Beitragsbild Stefan Kottas, thx! (CC BY 2.0)

BVerfG-Urteil: Staatlicher Bestandsdaten-Zugriff ist einzuschränken

In einem heutigen Urteil befand das BVerfG nach einer Klage von Datenschützern einige Teile der Bestandsdaten-Auskunft als verfassungswidrig.

Zur Strafverfolgung und Terrorabwehr ist es Behörden gestattet, auf Bestandsdaten, wie persönliche Daten von Handy- und Internetnutzern zuzugreifen. In einem heutigen Urteil befanden die Karlsruher Richter nach einer Klage von Datenschützern einige Teile der Bestandsdatenauskunft als verfassungswidrig. Ermittler dürfen demgemäß nicht mehr ohne einen Anlass auf Internet- und Handynutzer-Daten zugreifen.

Gemäß einem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13) ist die Auskunfts-Erteilung über Benutzerdaten zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Allerdings muss der Gesetzgeber „nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen. Übermittlungs- und Abrufregelungen müssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Die gegebene Festlegung über die manuelle Bestandsdaten-Auskunft verletze das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Außerdem verletze es das Recht auf die Wahrung des Telekommunikationsgeheimnis der Telefon- und Internetanschluss-Inhaber, so die Urteilsbegründung.

Bestandsdaten-Auskunft auch weiterhin zulässig unter Einhaltung von Grenzen

„Die in § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG eröffnete allgemeine Bestandsdatenauskunft begründet einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieser ist zwar nicht von sehr großem Gewicht. Trotzdem erweist sich die angegriffene Übermittlungsbefugnis aufgrund ihrer Reichweite als unverhältnismäßig. Auch Auskünfte über Daten, deren Aussagekraft und Verwendungsmöglichkeiten eng begrenzt sind, dürfen nicht ins Blaue hinein zugelassen werden. Dazu bedarf es begrenzender Eingriffsschwellen, die sicherstellen, dass Auskünfte nur bei einem auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Eingriffsanlass eingeholt werden können. Anlasslose Auskünfte, die allein der allgemeinen Wahrnehmung behördlicher Aufgaben dienen, sind nicht zulässig.“

Durch die Entscheidung der Karlsruher Richter wäre auch zugleich die erst jüngst verabschiedete Regelung zur Bestandsdaten Auskunft im Gesetz gegen Hasskriminalität erneut auf den Prüfstein zu stellen. Eine Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes und entsprechender Vorschriften in anderen Gesetzen sollen bis spätestens Ende 2021 überarbeitet werden. Solange bleiben die beanstandeten Richtlinien noch in Kraft.

Bereits am 01. Juli 2013 haben Bürgerrechtlerin und Netzaktivistin, Katharina Nocun, sowie Mitbeschwerdeführer und Europaabgeordneter der Piratenpartei, Patrick Breyer, als Erstbeschwerdeführer eine Sammel-Verfassungsbeschwerde gegen die von CDU, FDP und SPD beschlossene Neuregelung der in Artikel 113 TKG festgelegten Bestandsdatenauskunft eingereicht. Ihnen schlossen sich 6.373 weitere Bürgerinnen und Bürger an. In der Beschwerde stellten sie fest, das geltende Gesetz verstoße gegen das „Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Telekommunikationsgeheimnis. Es sei somit  in mehr als zehn Punkten verfassungswidrig“.

Server

Urteil wird als „Erfolg für die digitalen Freiheitskämpfer“ gewertet

Die Beschwerdeführer verbuchten das heutige Bestandsdatenauskunft-Urteil als „Erfolg für die digitalen Freiheitskämpfer“. Auch der Europaabgeordnete Patrick Breyer befürwortet die Entscheidung:

„Der bessere Schutz unserer privaten Internetnutzung und unserer Passwörter ist ein Erfolg jahrelangen Engagements von Bürgerrechtler/n, Piratenpartei und über 6.000 Bürgerinnen und Bürgern als Beschwerdeführer. Das geheime Kopieren von Wohnungsschlüsseln ist eine bekannte Stasi-Methode. Unsere Passwörter sind im digitalen Zeitalter wie Schlüssel zu unserer Wohnungstür. Wer Polizei und Geheimdiensten blauäugig vertraut, kennt nicht die zahlreichen Fälle, in denen Beamte ihre Möglichkeiten zum Ausspionieren ihres privaten Umfelds oder sogar zum Datenverkauf an Kriminelle missbraucht haben. Und wehe uns, wenn diese Spionagemöglichkeiten eines Tages sogar in die Hände einer nicht-demokratischen Regierung gelangen sollten. In einem Zeitalter der Sicherheitsideologie und Verunsicherung muss Innenpolitikern der Respekt vor unserer digitalen Privatsphäre täglich neu gelehrt werden. Denn eine vielfältige, offene und lebendige Gesellschaft kann nur frei von ständiger Überwachung und Kontrolle bestehen.“

Bestandsdaten: „Zielgerichtete Ermittlung statt neuer Überwachungsschnittstellen“

Die Mitbeschwerdeführerin und Autorin Katharina Nocun kommentiert:

„Das Urteil bestätigt: Die gesetzlichen Hürden für tiefgreifende Eingriffe in die Privatsphäre sind viel zu niedrig. Zielgerichtete Ermittlung statt neuer Überwachungsschnittstellen sollte die Devise in einer Demokratie sein. Insbesondere vor dem Hintergrund der wiederkehrenden Diskussionen um Datenmissbrauch bei Polizei und Geheimdiensten ist es erfreulich, dass das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber nun auffordert, bei der Bestandsdatenauskunft nachzubessern. Zugleich ist es bedenklich, dass diese Regelung derart lange Bestand hatte, obwohl Datenschutzbehörden wiederholt auf Mängel hingewiesen haben. Es darf in einer Demokratie nicht zur Normalität werden, dass offensichtlich rechtswidrige Überwachungsbefugnisse erst aufgrund einer Intervention des  Bundesverfassungsgerichts zurückgenommen werden. Das Urteil macht deutlich, dass eine lebendige Bürgerrechtsbewegung einen wichtigen Beitrag leistet, um den Schutz der informationellen Selbstbestimmung auch rechtlich einzufordern.“

sensible daten

Ein Statement zum Thema Bestandsdaten gab uns auch der Berliner Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli.

„Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der Gesetzgeber bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens auf Grundlage jeweils eigener Kompetenzen für sich genommen verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen musss. Dem wird die bisherige Regelung schon im Ansatz nicht gerecht.“

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.