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Bildquelle: Tumisu

BGH-Urteil: aktive Nutzerzustimmung erforderlich für Cookie-Verwendung

Cookies auf Internetseiten bedürfen einer aktive Zustimmung des Nutzers. Das entschied heute der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil.

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschließt in seinem heutigen Urteil (Az. I ZR 7/16) die Pflicht zur aktiven Zustimmung bei der Cookie-Verwendung durch Webseiten-Betreiber (Opt-In-Verfahren). Mit der Entscheidung gleicht der BGH die bisherige deutsche Rechtsprechung dem europäischen Recht an. Nun müssen sich Verlage, Werbetreibende und E-Commerce-Websites den neuen Regelungen anpassen.

Nutzer muss der Verwendung eines Cookies zustimmen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat heute über die Frage entschieden, welche Anforderungen an die Einwilligung in telefonische Werbung und die Cookie-Speicherung auf dem Endgerät des Nutzers zu stellen sind. Die Karlsruher Richter hatten hierbei die Frage zu klären, wie eine User-Einwilligung bei Cookie-Verwendung erteilt werden muss. Planet49, ein Online-Glücksspielanbieter, setzte das Einverständnis der Verbraucher mittels gesetztem Kreuz bereits voraus, dass Cookies akzeptiert werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) klagte gegen diese Praxis.

Cookies sind kleine Textdateien in Webbrowsern zum Zwischenspeichern beliebiger Informationen, die sowohl vom Webbrowser, als auch vom Server aus geschrieben und gelesen werden können. Sie ermöglichen es einem Webserver, einen Anwender wiederzuerkennen und Einstellungen zu speichern. Diese Daten sind wertvoll für die Werbewirtschaft. Neben Rückschlüssen über das Nutzerverhalten, geben sie auch Einblicke über Vorlieben für Marken. Damit kann personalisierte Werbung basierend auf der Erstellung eines Nutzerprofils zielgenau platziert werden.

Der Beklagte: Planet49 GmbH bot Opt-out-Verfahren an

Im besagten Fall führte Planet49 GmbH ein Gewinnspiel zu Werbezecken durch. Den Besuchern präsentierte man hierbei in zwei Checkboxen die üblichen Einwilligungen bzw. Zustimmungen. Diese zeigte man oberhalb des sich anschließenden Teilnehmen-Buttons an. Bei der ersten Checkbox, einer Einwilligung zur Post- und Telefonwerbung der Kooperationspartner und Sponsoren des Gewinnspiels, war das Häkchen nicht gesetzt. Die Teilnehmer mussten hier folglich die Aktivierung selbst vornehmen, insofern sie ihre Einwilligung erteilten (Opt-in-Variante). Bei der zweiten Checkbox hatte man den Text bereits angekreuzt. Das Unternehmen entschied sich hier also für eine Opt-out-Lösung. Die Box enthielt den folgenden Text:

„Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches Planet49 eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier.“

Der voreingestellte Haken konnte man zwar entfernen, eine Teilnahme am Gewinnspiel war aber nur möglich, wenn mindestens eines der beiden Felder mit einem Haken versehen war.

Der Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) plädiert auf unlauteren Wettbewerb

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) ist der Meinung, dass die bereits angekreuzte Checkbox Nr. 2 durch die voreingestellte Aktivierung das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterlaufen würde. Zunächst mahnten sie den Sachverhalt ab. Es schloss sich darauf folgend ein Rechtsstreit an, der alle Instanzen, bis zum BGH durchlief.

Die Kritik der Klägerseite richtet sich aber genauso auch an den Gesetzgeber. Dieser hätte eine ausreichende Anpassung des Telemediengesetzes (TMG) an die maßgebende EU-Richtlinie verpasst, so das Argument. Dem widersprach Planet49 jedoch. Sie meinen, dass die Regelung des TMG auch die Widerspruchslösung mit vorangekreuztem Kästchen zulassen würde und daher eine bewusste und zulässige Entscheidung des deutschen Gesetzgebers gewesen sei.

BGH-Urteilsentscheidung: nur Opt-in-Verfahren gestattet

Dem Rechtsstreit zwischen dem Online-Gewinnspiele-Anbieter, Planet49, und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen hat der BGH mit seinem heutigen Urteil ein Ende gesetzt. Er entschied, dass vorangekreuzte Einwilligungen bei Online-Gewinnspielen mit Cookies unwirksam sind, weil es den Nutzer unangemessen benachteilige. Wer folglich auf Internetseiten Cookies setzt, darauf basierend Nutzerprofile erstellt und personalisierte Werbung platziert, braucht die aktive Zustimmung des Nutzers.

Meinungen zum BGH-Beschluss sind konträr

Die Urteilsverkündung führte zu gegensätzlichen Meinungen. Der Verband der Internetwirtschaft (eco) begrüßte die BGH-Entscheidung. Geschäftsführer Alexander Rabe betont.

„Das Urteil gibt Unternehmen und Nutzern endlich Klarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Cookies“.

Der positiven Meinung schloss sich auch Sven Bornemann, Vorstandsvorsitzender der European netID Foundation, an. Er bezeichnet das Urteil als „positives Signal“ für alle Nutzer.

„Es unterstreicht die Bedeutung des Themas Datenschutz und die Notwendigkeit, umfassend über die Verwendung von Daten zu informieren. Das bestätigt uns, die European netID Foundation, in unserem Kurs. Mit dem Login-Standard netID bieten wir der Industrie ebenso wie den Nutzern eine europaweit einheitliche datenschutzkonforme Lösung.“

Der Branchenverband Bitkom hingegen kritisierte das Urteil heftig. Bernhard Rohleder, Bitkom-Hauptgeschäftsführer, äußerte.

„Das Urteil des Bundesgerichtshofs trifft die Webseitenbetreiber schwer und es nervt viele Internetnutzer. Neben den hohen Auflagen der Datenschutz-Grundverordnung müssen die Betreiber von Webseiten jetzt zusätzliche Prozesse und Formulare für ihre Web-Angebote einführen, um Cookies auch künftig nutzen zu dürfen. Alle Cookies, die als nicht unbedingt erforderlichen gelten, dürfen jetzt nur noch mit aktiver Einwilligung gesetzt werden.

Welche Cookies damit gemeint sind, bleibt jedoch unklar. Dieser Unsicherheit wird für alle Seiten zu höheren Aufwänden führen. In der derzeitigen Krisensituation bräuchten aber gerade Webseitenbetreiber dringend Rechtssicherheit, um nicht noch zusätzlich Datenschutzverstöße zu riskieren. Die Rechtslage ist auch nach dem BGH-Urteil undurchsichtig. Eine mögliche Klärung durch die geplante ePrivacy-Verordnung der EU ist nicht absehbar. Noch dazu soll das deutsche Recht zu Cookies zwischenzeitlich erneut angepasst werden.“

Auch der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) nimmt kritisch Stellung zu der Entscheidung. Thomas Duhr, BVDW-Vizepräsident, meint.

„Das Urteil selbst zeigt kein digitales Augenmaß.“ Der Fall würde immerhin schon sechs Jahre zurückliegen. „Seitdem hat sich vieles verändert, nicht erst durch Corona. […] So übernehmen Browser-Betreiber zunehmend eigentlich hoheitliche Regulierungsaufgaben durch Technologie. Eines zeigt sich daher deutlich.

Falsch verstandener Datenschutz hilft nur wenigen und verstärkt vielmehr die Abhängigkeit ganzer Volkswirtschaften“

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Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.