UrhDaG:
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Bildquelle: magann

Uploadfilter seit gestern in Kraft: Was wird sich dadurch ändern?

Mit dem gestrigen Inkrafttreten vom Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) haften große Plattformen für die Uploads ihrer Nutzer.

Die Uploadfilter sind in Deutschland am gestrigen Sonntag in Kraft getreten. Die gesetzliche Grundlage nennt sich Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, kurz UrhDaG. Das UrhDaG ist die deutsche Antwort auf die EU-Urheberrechtslinie, einschließlich des Artikel 17. Deutschland brachte mit dem Gesetz die Umsetzung der umstrittenen EU-Urheberrechtsreform vom Juni 2019 auf den Weg.

Uploadfilter bundesweit in Kraft

Artikel 13, den am 12. September 2018 das Europäischen Parlament verabschiedete, sah vor, Unternehmen, wie YouTube und Facebook, für urheberrechtsverletzendes Material auf ihren Plattformen haftbar zu machen. Später hat man dann Artikel 13 in Artikel 17 umbenannt. Das Europaparlament segnete die Urheberrechtsreform Ende März 2019 ab. Am 15. April 2019 billigte der EU-Rat nach einer Abstimmung die endgültige Fassung der Richtlinie. Den Mitgliedstaaten blieben daraufhin noch zwei Jahre Zeit, um die geplanten Regelungen auf nationaler Ebene umzusetzen. Artikel 17 löste bereits im Vorfeld innerhalb der Internet-Gemeinschaft ein Welle der Empörung aus.

Heftige Proteste gegen den Artikel mündeten im März 2019 in Demonstrationen. Zehntausende Menschen sahen in den geplanten Neuerungen ihre Meinungsfreiheit gefährdet. Sie befürchteten, dass in die Haftung genommenen Plattformen automatische Uploadfilter einführen könnten, zum Überprüfen von Inhalten vor dem Hochladen, um nicht zur Kasse gebeten zu werden. Es kamen Befürchtungen auf, dass die Uploadfilter kaum zwischen legaler und illegaler Verwendung geschützter Inhalte, wie bei Memes, unterscheiden könnten.

UrhDaG: Präzise Vorgaben sollen für reibungslose Durchführung sorgen

Mit besonders präzisen Vorgaben versucht die Bundesregierung nun, diesen Befürchtungen entgegenzuwirken. Hierbei soll eine Lizenzvergabe beispielsweise Uploadfilter gänzlich unnötig machen. In dem Fall würden die Plattformen Urhebern und Verwertungsgesellschaften für Inhalte über den Erweb von Lizenzen bezahlen. Weiterhin von der Filterung ausgenommen, da legal hochladbar, sind Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches (Remix, Meme und Gifs, Mashup, Fan-Art und -Fiction oder Sampling). Allerdings wäre das kein Freibrief zur pauschalen Erlaubnis für Musik-Remix-Veröffentlichungen oder die Verwendung von Samples.


Video von Alexander Lehmann: Uploadfilter erklärt.

 

Einsatz von Uploadfiltern

Ein solcher Uploadfilter-Einsatz ist vorgesehen, falls keine Lizenz erworben wurde oder keine gesetzliche Erlaubnis für ein Teilen der Inhalte im Netz vorhanden ist. Plattformen sind dann dazu verpflichtet, mit Sperrung, Entfernung/ Blockierung beizutragen, dass solche Inhalte nicht im Internet auftauchen. Bei dennoch hochgeladenem urheberrechtsverletzendem Material sind Plattformen dazu angehalten, auf entsprechende Hinweise der Rechteinhaber umgehend zu reagieren und den Inhalt zu sperren. Der User, der für das Hochladen verantwortlich war muss informiert werden über die Sperrung, damit er gegebenenfalls Beschwerde dagegen einlegen kann.

Um Overblocking entgegenzuwirken, das heißt, um erlaubte Inhalte nicht auch zu sperren, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Uploadfilter nicht dazu führen dürfen, dass von Nutzern hochgeladene gesetzlich erlaubte Inhalte, nicht verfügbar sind.

UrhDaG: Mutmaßlich erlaubte Nutzungen und Bagatellnutzungen

Als erlaubt gelten Uploads, die weniger als die Hälfte eines fremden Werks enthalten. Zudem eine Komination eines Werkes mit anderen Inhalten. Gleichfalls legal sind als Zitate oder Parodien gekennzeichnete Inhalte. Auch als geringfügig bezeichnete Inhalte sind gestattet. Darunter fallen bis zu 15 Sekunden eines urheberrechtlich geschützten Films oder eines Musikstücks.

Ebenso bis zu 160 Zeichen eines Textes und bis zu 125 Kilobyte je eines Fotos, Bildes oder einer Grafik. Dies gilt aber auch nur, insofern ein Gebrauch nicht zu kommerziellen Zwecken dient oder zur Erzielung nur unerheblicher Einnahmen.

uploadfilter, demonstration

Legale Nutzungen außerhalb der Bagatellschranke

Hier bekommen Uploader mit dem Pre-Flagging die Möglichkeit, Videos, Memes, Bilder und anderes, das urheberrechtlich geschütztes Material enthält, bereits beim Upload als gesetzlich erlaubte Ausnahme zu markieren. Das gilt für Parodien oder Karrikaturen genauso wie für Zitate oder Inhalte, die unter einer Creative-Commons-Lizenz laufen. Trifft das zu, bekommt der User nach einem durchlaufenem Pre-Check eine entsprechende Meldung, dass der Inhalt eigentlich blockiert werden würde. Er erhält im Anschluss die Erlaubnis, den betreffenden Upload als „gesetzlich erlaubt“ (Pre-Flagging) zu markieren. Aber auch Rechteinhaber bekommen neue Möglichkeiten der Beschwerde, falls sie glauben, dass jemand beim Pre-Flagging schwindelt.

Roter Knopf für „vertrauenswürdige“ Rechteinhaber sorgt für sofortige Inhalts-Blockade

Besonders „vertrauenswürdige“ Rechteinhaber müssen aktuell im UrhDaG gegenüber der Plattform lediglich angeben, dass sie einen „mutmaßlich unererlaubten“ Inhalt erkannt haben. Als Folge muss die Plattform den Inhalt bis zum Ende eines eingeleiteten Beschwerdeverfahrens sofort blockieren. Wer dabei als vertrauenswürdig gilt, entscheidet immer die jeweilige Plattform.

Bei nicht rechtmäßigen Blockierungen, können auch Nutzer eine Beschwerde bei einer Plattform einlegen. Infolge wird der Rechteinhaber kontaktiert. Innerhalb einer Woche muss die Plattform dann über den Fall entscheiden. Das trifft insbesondere zu bei Inhabern von individuellen Lizenzen, da diese keine Möglichkeit haben, sich des Pre-Flaggings zu bedienen.

censorshop uploadfilter

Urheberrechtsreform: Schaffung von Flickenteppich einzelner nationaler Gesetzestexte

eco, der  Verband der Internetwirtschaft e.V., beanstandet:

„dass die Kommission mit der Urheberrechtsreform einen europäischen Flickenteppich einzelner nationaler Gesetzestexte schafft und den EU-Binnenmarkt dadurch entschieden gefährdet. Statt mit den eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren Druck auf einzelne EU-Staaten auszuüben, fordert der eco Verband eine koordinierte sowie harmonisierte Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie in Europa.“

eco Geschäftsführer Alexander Rabe führt dazu aus:

„Das Internet kennt keine Ländergrenzen und dieser Tatsache muss jetzt auch endlich die EU-Kommission Rechnung tragen. Selbst wenn in allen EU-Mitgliedstaaten die Urheberrechtsreform in nationales Recht umgesetzt wird, bleibt das Ergebnis weiterhin ein Flickenteppich aus nationalen Gesetzestexten.

Unternehmen aus ganz Europa werden damit in die Rolle von Schiedsrichtern gedrängt und müssen entscheiden, welche Inhalte illegal sind und herausgefiltert werden müssen. Das birgt die Gefahr des Overblockings beim Einsatz von Uploadfiltern und bedeutet gleichzeitig einen potentiell tiefen Einschnitt für die Meinungs- und Informationsfreiheit.“

In einer Klage hob die Republik Polen vor dem EuGH vor, die angefochtenen Bestimmungen der Richtlinie 2019/790 verstießen gegen das in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit. Die entgültige Enscheidung hierüber steht allerdings noch aus. eco-Geschäftsführer Alexander Rabe erläutert:

„Die aktuelle Situation und der Schwebezustand bis zur Entscheidung des EuGH sind für alle Beteiligten unbefriedigend. Die Kommission lasse die betroffenen Unternehmen allein „mit einer erheblichen Rechts- und Planungsunsicherheit“.

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.