Mit dem gestrigen Inkrafttreten vom Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) haften große Plattformen für die Uploads ihrer Nutzer.
Uploadfilter bundesweit in Kraft
Artikel 13, den am 12. September 2018 das Europäischen Parlament verabschiedete, sah vor, Unternehmen, wie YouTube und Facebook, für urheberrechtsverletzendes Material auf ihren Plattformen haftbar zu machen. Später hat man dann Artikel 13 in Artikel 17 umbenannt. Das Europaparlament segnete die Urheberrechtsreform Ende März 2019 ab. Am 15. April 2019 billigte der EU-Rat nach einer Abstimmung die endgültige Fassung der Richtlinie. Den Mitgliedstaaten blieben daraufhin noch zwei Jahre Zeit, um die geplanten Regelungen auf nationaler Ebene umzusetzen. Artikel 17 löste bereits im Vorfeld innerhalb der Internet-Gemeinschaft ein Welle der Empörung aus.UrhDaG: Präzise Vorgaben sollen für reibungslose Durchführung sorgen
Mit besonders präzisen Vorgaben versucht die Bundesregierung nun, diesen Befürchtungen entgegenzuwirken. Hierbei soll eine Lizenzvergabe beispielsweise Uploadfilter gänzlich unnötig machen. In dem Fall würden die Plattformen Urhebern und Verwertungsgesellschaften für Inhalte über den Erweb von Lizenzen bezahlen. Weiterhin von der Filterung ausgenommen, da legal hochladbar, sind Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches (Remix, Meme und Gifs, Mashup, Fan-Art und -Fiction oder Sampling). Allerdings wäre das kein Freibrief zur pauschalen Erlaubnis für Musik-Remix-Veröffentlichungen oder die Verwendung von Samples. Video von Alexander Lehmann: Uploadfilter erklärt.Einsatz von Uploadfiltern
Ein solcher Uploadfilter-Einsatz ist vorgesehen, falls keine Lizenz erworben wurde oder keine gesetzliche Erlaubnis für ein Teilen der Inhalte im Netz vorhanden ist. Plattformen sind dann dazu verpflichtet, mit Sperrung, Entfernung/ Blockierung beizutragen, dass solche Inhalte nicht im Internet auftauchen. Bei dennoch hochgeladenem urheberrechtsverletzendem Material sind Plattformen dazu angehalten, auf entsprechende Hinweise der Rechteinhaber umgehend zu reagieren und den Inhalt zu sperren. Der User, der für das Hochladen verantwortlich war muss informiert werden über die Sperrung, damit er gegebenenfalls Beschwerde dagegen einlegen kann. Um Overblocking entgegenzuwirken, das heißt, um erlaubte Inhalte nicht auch zu sperren, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Uploadfilter nicht dazu führen dürfen, dass von Nutzern hochgeladene gesetzlich erlaubte Inhalte, nicht verfügbar sind.UrhDaG: Mutmaßlich erlaubte Nutzungen und Bagatellnutzungen
Als erlaubt gelten Uploads, die weniger als die Hälfte eines fremden Werks enthalten. Zudem eine Komination eines Werkes mit anderen Inhalten. Gleichfalls legal sind als Zitate oder Parodien gekennzeichnete Inhalte. Auch als geringfügig bezeichnete Inhalte sind gestattet. Darunter fallen bis zu 15 Sekunden eines urheberrechtlich geschützten Films oder eines Musikstücks. Ebenso bis zu 160 Zeichen eines Textes und bis zu 125 Kilobyte je eines Fotos, Bildes oder einer Grafik. Dies gilt aber auch nur, insofern ein Gebrauch nicht zu kommerziellen Zwecken dient oder zur Erzielung nur unerheblicher Einnahmen.Legale Nutzungen außerhalb der Bagatellschranke
Hier bekommen Uploader mit dem Pre-Flagging die Möglichkeit, Videos, Memes, Bilder und anderes, das urheberrechtlich geschütztes Material enthält, bereits beim Upload als gesetzlich erlaubte Ausnahme zu markieren. Das gilt für Parodien oder Karrikaturen genauso wie für Zitate oder Inhalte, die unter einer Creative-Commons-Lizenz laufen. Trifft das zu, bekommt der User nach einem durchlaufenem Pre-Check eine entsprechende Meldung, dass der Inhalt eigentlich blockiert werden würde. Er erhält im Anschluss die Erlaubnis, den betreffenden Upload als „gesetzlich erlaubt“ (Pre-Flagging) zu markieren. Aber auch Rechteinhaber bekommen neue Möglichkeiten der Beschwerde, falls sie glauben, dass jemand beim Pre-Flagging schwindelt.Roter Knopf für „vertrauenswürdige“ Rechteinhaber sorgt für sofortige Inhalts-Blockade
Besonders „vertrauenswürdige“ Rechteinhaber müssen aktuell im UrhDaG gegenüber der Plattform lediglich angeben, dass sie einen „mutmaßlich unererlaubten“ Inhalt erkannt haben. Als Folge muss die Plattform den Inhalt bis zum Ende eines eingeleiteten Beschwerdeverfahrens sofort blockieren. Wer dabei als vertrauenswürdig gilt, entscheidet immer die jeweilige Plattform. Bei nicht rechtmäßigen Blockierungen, können auch Nutzer eine Beschwerde bei einer Plattform einlegen. Infolge wird der Rechteinhaber kontaktiert. Innerhalb einer Woche muss die Plattform dann über den Fall entscheiden. Das trifft insbesondere zu bei Inhabern von individuellen Lizenzen, da diese keine Möglichkeit haben, sich des Pre-Flaggings zu bedienen.Urheberrechtsreform: Schaffung von Flickenteppich einzelner nationaler Gesetzestexte
eco, der Verband der Internetwirtschaft e.V., beanstandet:„dass die Kommission mit der Urheberrechtsreform einen europäischen Flickenteppich einzelner nationaler Gesetzestexte schafft und den EU-Binnenmarkt dadurch entschieden gefährdet. Statt mit den eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren Druck auf einzelne EU-Staaten auszuüben, fordert der eco Verband eine koordinierte sowie harmonisierte Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie in Europa.“eco Geschäftsführer Alexander Rabe führt dazu aus:
„Das Internet kennt keine Ländergrenzen und dieser Tatsache muss jetzt auch endlich die EU-Kommission Rechnung tragen. Selbst wenn in allen EU-Mitgliedstaaten die Urheberrechtsreform in nationales Recht umgesetzt wird, bleibt das Ergebnis weiterhin ein Flickenteppich aus nationalen Gesetzestexten. Unternehmen aus ganz Europa werden damit in die Rolle von Schiedsrichtern gedrängt und müssen entscheiden, welche Inhalte illegal sind und herausgefiltert werden müssen. Das birgt die Gefahr des Overblockings beim Einsatz von Uploadfiltern und bedeutet gleichzeitig einen potentiell tiefen Einschnitt für die Meinungs- und Informationsfreiheit.“
„Die aktuelle Situation und der Schwebezustand bis zur Entscheidung des EuGH sind für alle Beteiligten unbefriedigend. Die Kommission lasse die betroffenen Unternehmen allein „mit einer erheblichen Rechts- und Planungsunsicherheit“.Tarnkappe.info