In einem aktuellem Urteil legte der BGH fest, dass der anonyme E-Mail-Dienst Tutanota Überwachung von E-Mail-Postfächern gestatten muss.
In einem Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten hat der zuständige Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit einem Beschluss die Überwachung und Aufzeichnung der über zwei E-Mail-Adressen des Mailanbieters Tutanota geführten Telekommunikation für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Eine solche Forderung lehnte der hannoversche Maildienst ab. Nun hat der BGH in einem Beschluss des 3. Strafsenats vom 28.04.2021 (2 BJs 366/19-9 VS-NfD) entschieden, dass der E-Mail-Anbieter Tutanota den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit zur Überwachung der zwei E-Mail-Postfächer ermöglichen muss, berichtet das Nachrichtenmagazin heise.
Ermittlungsbeamte aus dem europäischen Ausland ordneten einen E-Mailaccount vom Anbieter Tutanota einem gesuchten Verdächtigen zu. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, „als Finanzmittler zugunsten terroristischer Vereinigungen fortgesetzt und regelmäßig Spenden Dritter entgegengenommen sowie an die Organisationen weitergeleitet zu haben“. Die Fahnder verlangten infolge eine Herausgabe aller ein- und ausgehenden Nachrichten dieses Accounts. Der Anordnung kam Tutanota jedoch nicht nach.
Der Mailprovider Tutanota aus Hannover, die Tutao GmbH, teilte dem Generalbundesanwalt infolge mit, aus „technischen Gründen der ermittlungsrichterlichen Anordnung nicht mehr entsprechen zu können“. Sie erhebe weder Verkehrsdaten, noch habe sie die Möglichkeiten zur Überwachung des E-Mail-Verkehrs. Diese Funktion habe sie aus ihrem System entfernt. Insofern forderten sie am 25. November 2020 in einer eingelegten Beschwerde eine Aufhebung des Beschlusses, hilfsweise die Feststellung dessen Rechtswidrigkeit.
Tutanota vertritt hierbei die Meinung, dass sie keine Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 24 TKG erbringe und daher nicht zu den angeordneten Maßnahmen verpflichtet werden dürfe. Das Langdgericht Hannover bestätigte Ende letzten Jahres noch die Auffassung Tutanotas. Davon abweichend sprach sich das Landgericht Köln jedoch nur kurz danach dafür aus, den Ermittlern einen Zugang zu einzelnen Konten zu gewährleisten.
Nun entschied der BGH in einem aktuellen Urteil, dass:
„die beanstandete Anordnung der Telekommunikationsüberwachung und -aufzeichnung rechtmäßig gewesen sei. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob Tutanota Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 24 TKG erbrachte. Gemäß Paragraf 100a Abs. 1 Satz 1 StPO, ist es unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, Telekommunikation, einschließlich dabei anfallender Verkehrsdaten, zu überwachen und aufzuzeichnen. Nach § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO hat auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
Derartige Anbieter, welche die Kommunikation mittels über das Internet weitergeleiteter E-Mails ermöglichen, erbringen Telekommunikationsdienste im Sinne des § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO unabhängig davon, ob sie zugleich den Zugang zum Internet oder lediglich sogenannte „Over-the-top“-Dienste (OTT-Dienste) bereitstellen. […] Vor diesem Hintergrund ist die telekommunikationsrechtliche Einordnung einzelner Dienste zwar von Belang, aber nicht ohne Weiteres ausschlaggebend.“
Tutanota wirbt mit einfach zu handhabender Verschlüsselung
Tutanota wirbt damit, sowohl das Senden einer verschlüsselten E-Mail, als auch das Empfangen, unglaublich vereinfacht zu haben. Demnach wäre kein schwieriges Einlesen einer Anleitung erforderlich, um verschlüsselte E-Mails zu senden. Unter Verwendung der gleichen Algorithmen wie PGP, nämlich RSA und AES, automatisiert der Mailanbieter das Schlüsselhandling und den Schlüsselaustausch. Tutanota sichert zu, selbst keinerlei Zugriff zu den ausgetauschten Daten seiner Kunden zu haben. Inzwischen nutzen ihren Dienst nach eigenen Angaben mehrere Millionen Kunden.
Die BGH-Entscheidung betreffe allerdings ausschließlich unverschlüsselt eingehende und ausgehende E-Mails. „Daten die in Tutanota bereits verschlüsselt wurden oder E-Mails, die Ende-zu-Ende verschlüsselt versendet werden, können wir nicht entschlüsseln. Dies ist und bleibt technisch unmöglich“, versicherte Tutanota heise.
Tarnkappe.info