Inkassounternehmen, die auf Identitätsdiebstahl beruhende Verbindlichkeiten einfordern, handeln wettbewerbswidrig, steht in einem BGH-Urteil.
n einem aktuellen Fall schlossen Unbekannte mit einer gestohlenen Identität einen Mobilfunkvertrag mit der Telefónica Gemany GmbH & Co. KG. Ein Inkassounternehmen verlangte später die Begleichung der Rechnung von der Geschädigten. Gemäß eines BGH-Urteils muss das Opfer jedoch nicht dafür geradestehen. Darüber berichtete Mimikama unter Bezugnahme auf einen Artikel der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Frau sollte ohne Gegenleistung 635,07 Euro bezahlen
Im konkreten Fall erhielt eine Frau aus Hamburg unerwartet Post von einem Inkassounternehehmen. Darin forderte man sie zur Zahlung von 635,07 Euro auf. Ein Unbekannter hatte hier einen Mobilfunkvertrag im Jahre 2017 mit ihren Daten und zu ihren Lasten abgeschlossen. Obwohl sie keine Leitungen erhielt, sollte sie dennoch die aufgelaufenen Vertragskosten begleichen.
Die Frau wandte sich daraufhin an den Verbraucherschutzverband. Dieser mahnte das Inkassounternehmen wegen unlauterer Geschäftshandlungen ab. Weder die Abmahnung noch eine Unterlassungsklage vor dem Landgericht Hamburg erzielten dabei einen Erfolg. Allerdings bekam der Verbraucherschutzverband später sowohl vor dem Oberlandesgericht als auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) (Urteil v. 20.10.2021, Az. I ZR 17/21) Recht.
BGH-Urteil: Identitätsdiebstahl zieht keine Kosten für Geschädigte nach sich
Demgemäß darf das Inkassounternehmen die Zahlung nicht einfordern. „Da die Verbraucherin den Vertrag nicht abgeschlossen hatte, durfte das Inkassounternehmen sie infolge auch nicht zur Zahlung der durch unbekannte Dritte angehäuften Schulden auffordern“.
Das Urteil bezieht sich ausdrücklich auf Produkte, die Gewerbetreibende zwar geliefert haben oder erbrachte Dienstleistungen, die Verbraucher jedoch nicht bestellt haben. Die Verbraucherin hatte in dem Fall die Sim-Karte nicht erhalten. Somit galt hier die Leistung als nicht erbracht. Sie war folglich auch nicht in der Lage, die Leistung zu nutzen oder über deren Verwendung zu bestimmen.
Oliver Buttler, Abteilungsleiter für Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, weist im Zusammenhang mit dem BGH-Urteil darauf hin:
„Es kommt immer wieder vor, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Inkasso-Forderungen für Produkte begleichen sollen, die sie nicht gekauft haben. Inkasso-Firmen prüfen nicht, ob die Forderungen gerechtfertigt sind oder nicht, das würde ihr Geschäft schmälern. Auf Einwände von Verbraucherinnen und Verbrauchern wird nicht reagiert und pauschal an den Rechnungssteller verwiesen. „
Verbraucher:innen, die Inkasso-Briefe mit unberechtigten Forderungen bekommen haben, können sich daher bei der Verbraucherzentrale entsprechend beraten lassen.