Zweite Hausdurchsuchung
Zweite Hausdurchsuchung
Bildquelle: ChatGPT

Zweite Hausdurchsuchung trotz gleichen Tatverdachts zulässig

Zweite Hausdurchsuchung als Überraschung? Ein neues Urteil erklärt, wann Ermittler erneut zugreifen und beschlagnahmen dürfen.

Wer eine Hausdurchsuchung erlebt hat, geht meist davon aus, dass der Eingriff damit abgeschlossen ist. Doch was passiert, wenn Polizei und Staatsanwaltschaft wenige Wochen später erneut vor der Tür stehen – obwohl sich am Tatverdacht nichts geändert hat? Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Nürnberg-Fürth beschäftigen. Die Richter stellten klar: Eine zweite Durchsuchung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Über den Beschluss vom 21. Mai 2026 (Az. 12 Qs 31/26) berichtete kürzlich der Blog der Kanzlei Ferner Alsdorf.

Zweite Hausdurchsuchung wegen fehlender Datenträger

Im zugrunde liegenden Verfahren ermittelte die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten wurden Ende Januar 2026 auf Grundlage zweier richterlicher Beschlüsse durchsucht.

Allerdings hielt sich der Betroffene während der Maßnahme im Ausland auf. Dadurch konnten Ermittler insbesondere keine von ihm mitgeführten digitalen Datenträger wie Notebooks, Smartphones oder andere Speichermedien sicherstellen.

Das Amtsgericht Nürnberg erließ daraufhin Anfang März einen weiteren Durchsuchungsbeschluss für dieselben Räume und dieselbe Person. Die erneute Maßnahme wurde Ende April vollzogen. Der Beschuldigte wehrte sich dagegen, allerdings ohne Erfolg. Das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigte die Rechtmäßigkeit der zweiten Durchsuchung (Beschluss vom 21.05.2026, Az. 12 Qs 31/26).

Eine Durchsuchungsanordnung „verbraucht“ sich

Nach Auffassung des Gerichts endet eine Durchsuchung rechtlich mit dem Verlassen der Räumlichkeiten durch die Beamten. Die ursprüngliche richterliche Anordnung ist damit verbraucht.

Soll später erneut durchsucht werden, genügt es nicht, sich auf den alten Beschluss zu berufen. Stattdessen ist eine neue richterliche Entscheidung erforderlich.

Wichtig dabei: Das Gesetz enthält kein grundsätzliches Verbot einer wiederholten Durchsuchung. Die Richter betonen jedoch, dass jeder weitere Eingriff besonders sorgfältig am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemessen werden muss.

Der entscheidende Punkt: Ein sachlicher Grund

Eine zweite Hausdurchsuchung darf nicht bloß deshalb erfolgen, weil Ermittler hoffen, beim nächsten Mal mehr Erfolg zu haben.

Nach Ansicht des Landgerichts braucht es einen sachlichen Grund, der die zusätzliche Belastung des Betroffenen rechtfertigt. Dadurch soll der Schutz der Wohnung aus Artikel 13 Grundgesetz gewahrt bleiben. Gemeint ist die Unverletzlichkeit der privaten Räumlichkeiten.

Die Richter nennen insbesondere zwei denkbare Konstellationen:

  • Es haben sich neue Ermittlungsansätze oder neue Verdachtsmomente ergeben.
  • Die erste Durchsuchung konnte, wie im Fallbeispiel, aus Gründen außerhalb der Ermittlersphäre nicht vollständig durchgeführt werden.

Genau die zweite Variante lag hier vor. Die Abwesenheit des Beschuldigten verhinderte den Zugriff auf potenziell relevante digitale Beweismittel. Deshalb durften die Ermittler einen neuen Durchsuchungsbeschluss beantragen.

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Zweite Hausdurchsuchung: Unveränderter Tatverdacht ist kein Hindernis

Besonders interessant ist die Klarstellung des Gerichts, dass der Tatverdacht dabei der gleiche sein darf.

Der Beschuldigte argumentierte, die Ermittlungsbehörden hätten keine neuen Erkenntnisse vorgelegt. Das Landgericht hielt dagegen: Der rechtfertigende Grund für die zweite Hausdurchsuchung lag nicht in einer neuen Verdachtslage, sondern darin, dass die erste Maßnahme unvollständig geblieben war. Damit kann auch bei identischem Ermittlungsstand eine erneute Durchsuchung zulässig sein.

Digitale Beweismittel im Fokus

Für die Praxis gewinnt die Entscheidung vor allem wegen digitaler Geräte an Bedeutung. Smartphones, Notebooks, externe Festplatten oder Cloud-Zugänge spielen in nahezu jedem Ermittlungsverfahren eine wichtige Rolle.

Gerade wenn Beschuldigte bei einer ersten Durchsuchung nicht anwesend sind oder Geräte mit sich führen, können Ermittler später argumentieren, dass relevante Datenträger bislang nicht erfasst wurden.

Das Urteil zeigt, dass Gerichte solchen Anträgen grundsätzlich offen gegenüberstehen, sofern die Ermittlungsbehörden nachvollziehbar darlegen können, weshalb die erste Maßnahme nicht zum gewünschten Ergebnis führte.

Keine Pflicht zur freiwilligen Herausgabe

Ebenfalls zurückgewiesen wurde das Argument, die Behörden hätten zunächst mildere Mittel wählen müssen.

Eine Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe von Geräten oder Unterlagen sei bei Beschuldigten regelmäßig nicht erforderlich. Anders als bei unbeteiligten Dritten nach § 103 StPO müssten Ermittler nicht darauf vertrauen, dass potenzielle Beweismittel vollständig und unverändert herausgegeben werden.

Gerade bei digitalen Daten sei häufig unklar, welche Informationen überhaupt vorhanden sind und wo sie gespeichert wurden.

Zweite Hausdurchsuchung: unser Fazit

Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellt klar: Eine Hausdurchsuchung schützt nicht automatisch vor einem zweiten Zugriff. Zwar ist die ursprüngliche Anordnung nach Abschluss der Maßnahme verbraucht, eine erneute Durchsuchung bleibt jedoch möglich, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.

Für Betroffene bedeutet das: Ein unveränderter Tatverdacht allein reicht nicht aus, um gegen eine Wiederholungsdurchsuchung erfolgreich vorzugehen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ermittlungsbehörden nachvollziehbar begründen können, warum die erste Maßnahme unvollständig geblieben ist oder neue Ermittlungsansätze entstanden sind.

Insbesondere bei digitalen Beweismitteln dürfte diese Entscheidung künftig häufiger eine Rolle spielen. Wer vorbeugen will, sollte unbedingt alle Geräte und externen Datenträger verschlüsseln. Wie man sich davon abgesehen bei einer Hausdurchsuchung verhalten sollte, haben wir hier gut verständlich zusammengefasst.

Lars Sobiraj

Über

Lars Sobiraj fing im Jahr 2000 an, als Quereinsteiger für verschiedene Computerzeitschriften tätig zu sein. 2006 kamen neben gulli.com noch zahlreiche andere Online-Magazine dazu. Er ist der Gründer von Tarnkappe.info. Früher brachte Ghandy, wie er sich in der Szene nennt, an verschiedenen Hochschulen und Fortbildungseinrichtungen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei, wie das Internet funktioniert. In seiner Freizeit geht er am liebsten mit seinem Hund spazieren.