Laut einem aktuellen YouTube-DL Urteil weist das Hamburger Oberlandesgericht die Berufung des beklagten Webhosters in vollem Umfang zurück.
YouTube-DL Urteile gab es in letzter Zeit schon mehrere. Man denke an die erste und zweite Instanz der Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern des Bundesverbandes Musikindustrie (BVMI) mit dem Webhoster Uberspace. Seinen Anfang nahm das Drama aber bereits im Oktober 2020, als der Mutter-Verband RIAA die Löschung des Quellcodes bei GitHub gerichtlich durchgesetzt hat.
YouTube-DL: Ansprüche des Webhosters zurückgewiesen
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat kürzlich die Berufung der beklagten Partei, also des Webhosters, in vollem Umfang zurückgewiesen. Damit bestätigt man das Urteil des Landgerichts Hamburg, mit dem man die Beklagten bereits dazu verpflichtet hat, die Software des Streaming-Rippers YouTube-DL nicht mehr öffentlich bereitzustellen. Auch die erste Instanz vor Gericht verlor der Mainzer Host-Provider in der gleichen Angelegenheit.
Zugleich bejaht das aktuelle Urteil die grundsätzliche Haftung des Online-Speicherdienstes auf Schadensersatz. Eine Revision hat das Hamburger Oberlandesgericht nach Angaben der Pressemitteilung des BVMI nicht zugelassen.
Webhoster hat schuldhaft gehandelt
Die Software YouTube-DL ermöglicht es nach Ansicht der Kläger unzähligen Stream-Ripping-Diensten, urheberrechtlich geschützte Musik von lizenzierten Plattformen herunterzuladen. Die Argumentation der Rechteinhaber kann man dem obigen Screenshot entnehmen. Das Tool als auch der Hosting-Anbieter Uberspace ermöglichte es den Nutzern, die bestehenden technischen Schutzmaßnahmen von Spotify & Co. zu umgehen. Deswegen sieht die klagende Partei die Handlung als rechtswidrig an. Zudem habe sich Uberspace der Beihilfe zur Umgehung der Umgehungssoftware schuldig gemacht. Übrigens: So minimalistisch sah die Website früher einmal aus.
Der Dachverband der großen Plattenlabels in Deutschland, der BVMI, vertritt die Meinung, auf Basis solcher Tools und Online-Dienste wie Youtube-DL entziehe man den Künstlern und Rechteinhabern die Einnahmen, die ihnen rechtmäßig zustehen.
Urteil gedacht als Warnschuss an alle Webhoster
René Houareau, der Geschäftsführer Recht & Politik des BVMI, betont, dies sei „eine weitere gerichtliche Klarstellung und Warnung. Nicht nur gegenüber den Anbietern von Stream-Ripping-Tools und den Betreibern der entsprechenden Dienste, sondern auch gegenüber den Host-Providern: Rechtsverletzungen haben Konsequenzen und keiner soll davon profitieren. Man sollte also besser nicht darauf vertrauen, sich der Haftung einfach entziehen zu können.“
Causa YouTube-DL: Für lange Zeit keine Antwort unter dieser Nummer
Wie bereits berichtet, geht die Geschäftsleitung von Uberspace davon aus, dass es den klagenden Labels von Anfang an darum ging, auf deutschem Boden ein Grundsatzurteil zu erwirken.
Die BVMI-Pressemitteilung wirkt lückenhaft. Man hat es unterlassen, den Namen der vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht unterlegenen Partei zu erwähnen. Welcher Host-Provider ist denn nun gemeint? Wahrscheinlich tatsächlich Uberspace, oder? Alle telefonischen Anfragen, per LinkedIn als auch per E-Mail, hat bisher niemand beantwortet. Update: Wir haben ganz aktuell eine Antwort direkt vom Geschäftsführer von Uberspace, Jonas Pasche, erhalten. Pasche schrieb uns, dass er bestätigen kann, dass „die Musikindustrie (Ergänzung der Redaktion: ein weiteres Urteil) gegen mich und damit gegen meine Hostingplattform Uberspace nun erstritten hat.“
Das Warten auf Godot hat somit ein Ende. Die Pressestelle vom BVMI hat bis jetzt noch nicht reagiert, wir rechnen aber mit einer baldigen Reaktion.