"Webinar" ist seit 2003 als Wortmarke angemeldet. Laut dem Juristen Dr. Maximilian Greger müssen sich Betroffene aber keine Sorgen mchen.
Online-Seminare werden im Zuge der Digitalisierung immer beliebter. Ganz Moderne nennen diese Veranstaltungen „Webinare“ und vermarkten sie als solche. Doch das Zeichen „Webinar“ ist seit 2003 als deutsche Wortmarke angemeldet, wie Dr. Maximilian Greger auf law-blog.de feststellt. Der Fachanwalt reagiert damit auf Meldungen, es könne Abmahnungen für den Gebrauch des Wortes geben. Greger sieht aber keine Gefahr für Betroffene.
Webinar ist eine beschreibene Benutzung des Zeichens
Zunächst einmal stellte der Jurist fest, dass der Schutz des Zeichens „Webinar“ die Bereitstellung von Informationen im Internet und die Veranstaltung und Durchführung von Seminaren betrifft. Der Schutz endet frühestens am 31.03.2023 und der Markeninhaber kann ihn „problemlos um weitere zehn Jahre verlängern“.
Betroffene müssten allerdings keine Konsequenzen fürchten, das glaubt jedenfalls Dr. Maximilian Greger. Die Bezeichnung „Webinar“ sei aus seiner Sicht nach § 23 Nr. 2 MarkenG eine „rein beschreibende Benutzung des Zeichens“. „Denn markenrechtlich geschützt kann nur die herkunftshinweisende Verwendung eines Zeichens sein“, sagt Greger. Das Wort habe mittlerweile ja den Einzug in den allgemeinen Sprachgebrauch gefunden.
Inhaber ist spät dran
Ein weiterer Grund, weshalb Panik vor etwaigen Abmahnungen höchst wahrscheinlich unbegründet ist, sei die bisherige Untätigkeit des Markeninhabers, der übrigens Mark Keller heißt und in Kuala Lumpur gemeldet ist. Zunächst sagte Greger: „Ich habe im Zusammenhang mit der Marke „Webinar“ noch von keiner einzigen Abmahnung gehört. Daher liegt es nahe, dass der Markeninhaber seine Rechte in den letzten 17 Jahren nur unzureichend – oder gar nicht – durchgesetzt hat.“ In einem Update erklärt er dann, er habe nach Veröffentlichung des Blog-Beitrags mit Leuten telefoniert, die tatsächlich Abmahnungen erhielten. Greger bleibt aber dabei, dass die jahrelange Untätigkeit dem Inhaber zum Verhängnis wird.
Verfall: Marke könnte man löschen
Anders hätte es ausgesehen, wenn der Markeninhaber von Anfang seine Rechte konsequent durchgesetzt und dadurch den Einzug in den allgemeinen Sprachgebrauch verhindert hätte. Und: Die Marke könnte sogar nach § 49 II Nr. 1 MarkenG wegen Verfalls durch das Deutsche Patent- u. Markenamt (DPMA) gelöscht werden. Eben wenn das DPMA der Ansicht ist, dass die Marke infolge von Untätigkeit des Inhabers zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen wurde. Der Jurist geht davon aus, dass das eintreten könnte. Das DPMA benutze nämlich selbst das Wort „Webinar“ auf der eigenen Website.
Nach Meinung Gregers sei es zweifelhaft, ob der Inhaber seine eingetragene Marke überhaupt in rechtserhalternder Weise benutzt. Das ist Voraussetzung, um einen Verfall zu verhindern. „Der Markeninhaber muss also das Zeichen „Webinar“ als Herkunftshinweis für seine eingetragenen Dienstleistungen, zum Beispiel Online-Seminare, benutzen, wenn er nicht riskieren will, dass sonst die Marke auf Antrag wegen des Verfalls gelöscht wird“, so Greger.
Tarnkappe.info