PayPal muss laut einem Urteil vom LG Hamburg bei Marken-, Patent- oder Urheberrechtsverletzungen die Identität des Kontoinhabers preisgeben.
PayPal muss bei Marken-, Patent- oder Urheberrechtsverletzungen den Kontoinhaber nennen. Rechteinhaber können vor deutschen Gerichten die Auskunft verlangen.
Das Landgericht Hamburg fordert im Urteil 308 O 126/16 vom 07.07.2016 von PayPal eine künftige Preisgabe der Namen seiner Kontoinhaber, wenn geschädigte Rechteinhaber in Deutschland auf Auskunft klagen. Da dieser Bezahldienstleister europaweit tätig ist, dürfe es von Geschädigten nicht verlangen, nur am Sitz der Bank – in PayPals Fall also Luxemburg – zu klagen. Produktfälscher, die im Internet ohne Erlaubnis geschützte Waren verkaufen, lassen sich häufig anonym über den US-Dienstleister PayPal bezahlen. Der sicherte bisher seinen Kunden in Europa den Schutz des luxemburgischen Bankgeheimnisses zu.
Anlass waren schwarzkopierte Hörspiele
Seinen Ursprung hatte der Streit mit raubkopierten Hörspielen, die auf einer Website zu Dumpingpreisen illegal zum Kauf angeboten wurden. Die Bezahlung wurde über PayPal abgewickelt. Der Betreiber der Webseite ließ sich weder über seinen Provider noch über das Impressum ermitteln. Der geschädigte Hörspielverlag wandte sich schließlich mithilfe der Kanzlei Rasch an PayPal und verlangte, Namen und Anschrift des Kontoinhabers offenzulegen. Der Zahlungsdienstleister, der in Europa mit Sitz in Luxemburg auftritt, verlangte dazu ein Urteil eines luxemburgischen Gerichts. PayPal unterliegt den luxemburgischen Gesetzen zum Bankgeheimnis. Danach dürfe eine Bank nur auf Grund von Luxemburger Gesetzen oder Luxemburger Gerichtsentscheidungen Ausnahmen vom Bankgeheimnis machen und die persönlichen Daten eines ihrer Kunden offenlegen.
In einer Stellungnahme gegenüber heise online erklärt sich der Bezahldienst. Im Verfahren ging es um die Frage, in welcher Form PayPal die gewünschten Auskünfte erteilen kann ohne gegen luxemburgisches Recht zu verstoßen. Gleichzeitig musste man mit deutschem Recht im Einklang bleiben. Zudem sei die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Die Begründung stehe noch aus. Das Unternehmen «PayPal nimmt die Rechtsauffassung des LG Hamburg zur Kenntnis und wird sie nach Erhalt der schriftlichen Begründung der Verfügung gemeinsam mit den deutschen und luxemburgischen Rechtsberatern und den zuständigen Behörden diskutieren, um einen rechtskonformen Weg der Auskunftserteilung zu finden, der nach Luxemburger Recht nicht strafbar ist.»
PayPal schützt keine Verletzer geistiger Eigentumsrechte
„Paypal hat keinerlei Absicht oder auch nur Interesse, die Verletzer geistiger Eigentumsrechte in irgendeiner Weise zu unterstützen. Oder vor der gebotenen Rechtsverfolgung zu schützen“, zitiert Golem.de eine PayPal-Sprecherin zu dem Urteil. „Allerdings unterliegen Paypal und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den luxemburgischen Gesetzen zum Bankgeheimnis, die sich vom deutschen Recht erheblich unterscheiden.“ Luxemburger Juristen seien ihrer Aussage nach der Auffassung, dass eine Bank nur aufgrund von Luxemburger Gesetzen oder Luxemburger Gerichtsentscheidungen von dem Bankgeheimnis abweichen dürfe.
Fazit
„Da PayPal im Online-Zahlungsverkehr inzwischen fast Standard ist, kommt dem Urteil erhebliche Bedeutung zu“, sagt Mirko Brüß. Er war früher Rechtsanwalt bei der Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten hat. „Produktfälscher sollten sich nicht darauf verlassen, dass sie sich hinter PayPal verstecken können.“ Das Urteil wird eine Signalwirkung entfalten.
Tarnkappe.info