Amtsgericht Charlottenburg: In einem aktuellen Filesharing Fall wurde ein fragwürdiges Urteil zugunsten der Abmahnindustrie gesprochen.
In einem aktuellen Filesharing Fall hat das Amtsgericht Charlottenburg ein fragwürdiges Urteil zugunsten der Abmahnindustrie gesprochen. Der Familienvater, hier verteten durch eine Kölner Kanzlei, darf nicht für Frau und Kinder in Sippenhaft genommen werden, stellt der Anwalt Christian Solmecke den Sachverhalt dar.
AG Charlottenburg mit denkwürdigem Urteil
Obwohl der Bundesgerichtshof bereits am 06.10.2016 in einem auch von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke geführten Verfahren entschieden hat, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nur vorbringen muss, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den potentiellen Täter benennen muss (Urteil vom 06.10.2016, BGH Az. I ZR 154/15). Um freigesprochen zu werden, urteilte nun das AG Charlottenburg in einem fast identischem Fall völlig anders.
Im aktuellen Fall hatte ein Familienvater eine Filesharing Abmahnung von einer Hamburger Anwaltskanzlei bekommen. Die Abmahnanwälte warfen ihm im Auftrage ihres Rechteinhabers vor, dass er das Computerspiel Risen 2 illegal über eine Tauschbörse verbreitet hat. Weil er nicht zahlen wollte, verklagte ihn die Abmahnkanzlei auf Zahlung von 697,40 Euro Schadensersatz. Zusätzlich sollte er für die Abmahnkosten in Höhe von 550,60 Euro aufkommen.
Die vertretende Kanzlei hat das Amtsgericht Charlottenburg darauf hingewiesen, dass es sich um einen Familienanschluss handelt. Dennoch verurteilte es den Familienvater mit dem Urteil vom 20.12.2016 (Az. 214 C 103/16). Der Anschlussinhaber soll als Täter auf Schadensersatz haften, obwohl seine Angehörigen ebenfalls Zugang auf seinen Anschluss gehabt haben. In der Begründung des Amtsgerichtes hieß es, dass die Ehefrau und seine beiden Kinder die Begehung von Filesharing geleugnet haben. Darüber hinaus zog das Gericht ihn auf Ersatz der Störerhaftung heran, obwohl er sein minderjähriges Kind belehrt hatte.
Fazit
In Anbetracht der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes in dem eingangs erwähnten, erst kürzlich entschiedenem Fall (BGH -Urteil vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15)), ist nach Meinung der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke diese Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg nicht mit der gesetzlichen Beweislastverteilung vereinbar: „Hiernach braucht der Anschlussinhaber lediglich darzulegen, dass seine Angehörigen möglicherweise die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen haben. Dabei reicht es auch, dass er ihnen den Zugriff gestattet hat. Er braucht hingegen nicht den wirklichen Täter zu überführen. Denn das Verpfeifen von Angehörigen ist nicht zumutbar. Ebenso wenig darf von nahen Angehörigen erwartet werden, dass sie sich selbst des Filesharing bezichtigen. Genau das jedoch verlangt das Amtsgericht Charlottenburg hier aber.“, begründet Solmecke seine Auffassung.
„Darüber hinaus geht das Gericht hier nicht darauf ein, dass der Vater seiner Belehrungspflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn nachgekommen ist. Gegenüber volljährigen Angehörigen besteht normalerweise keine Belehrungspflicht. Denn die Musikindustrie ist hier nicht der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nachgekommen.“, führt Solmecke weiter aus.
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