Gesichtserkennung
Grafik geralt, thx! (CC0 1.0 PD)

Ist geplante Videoüberwachung mit Gesichtserkennung gesetzeskonform?

Ist die geplante Videoüberwachung inklusive der Gesichtserkennung überhaupt gesetzeskonform? Das fragte MdB Andrej Hunko die Bundesregierung.

Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) will durch Kameras mit Gesichtserkennungssoftware an Bahnhöfen und Flughäfen die Fahndung nach Terrorverdächtigen verstärken. Bei der Gesichtserkennung gleicht das System Gesichter, die per Videoüberwachung erfasst werden, automatisch mit Aufnahmen in Gesichtsdatenbanken ab.

Die Forderung ist Teil der geplanten Maßnahmen des Bundesinnenministeriums. „Das Lichtbild und Gesichtserkennungssysteme sollen perspektivisch mit einer vergleichbaren Zuverlässigkeit wie der Fingerabdruck zur Identifizierung einer Person beitragen“, heißt es in dem Maßnahmenkatalog des Ministeriums.

Gesichtserkennung steckte früher in den Kinderschuhen

Bereits 2006 hat das Bundeskriminalamt einen Modellversuch am Mainzer Hauptbahnhof durchgeführt. Damals steckte die Technik dafür allerdings noch in den „Kinderschuhen“. Sie erkannte zu wenige Testpersonen, vor allem morgens und abends bei schlechten Lichtverhältnissen. De Maizière hofft nun offensichtlich auf technische Fortschritte.

„Die Behörden müssen technisch können, was ihnen rechtlich erlaubt ist“, mit dieser Aussage bekundete Thomas de Maizière seine Gewissheit, dass sein Projekt zur Gesichtserkennung jetzt schon rechtlich möglich sei. Das Innenministerium hat bereits eine Projektgruppe eingerichtet, „um neueste Videoanalysesysteme auf ihren Nutzen zu testen“. Der Linke-Abgeordnete Andrej Hunko fragte nun bei der Bundesregierung nach, welches Gesetz denn den massenhaften Einsatz von Gesichtserkennungssoftware erlaube.

Antwort bekam er von Innenstaatssekretärin Emily Haber. Sie verwies auf Paragraf 27 des Bundespolizeigesetzes (BPolG): „Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen“, heißt es da. Es geht also um Videoüberwachung. Doch die Aufzeichnung von Bildern ist etwas anderes als deren Auswertung durch einen Abgleich mit der Fahndungsdatei. Es gibt folglich erhebliche Zweifel.

Uneinigkeit bei den gesetzlichen Grundlagen der Biometriefahndung

Daraufhin fragte Hunko noch zusätzlich beim Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags nach mit dem Resultat, dass Polizeirechtler sich noch völlig uneinig darüber sind, ob das Bundespolizeigesetz derzeit eine Biometriefahndung (Gesichtserkennung) erlaubt. Denn ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages besagt, dass die Literatur zumindest uneinheitlich in dieser Frage sei und es noch keine Rechtsprechung zum Thema gebe.

Mit Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht heißt es im Gutachten: „Technische Weiterentwicklungen wie leistungsstärkere Kameras oder vernetzte Überwachungssysteme müssten demnach vom Gesetzeswortlaut gedeckt bleiben. Dies gelte aber nicht für ein ganz anderes Auswertungsinstrument. Ein solches aliud stelle jedoch die automatisierte Auswertung gegenüber der visuellen Auswertung dar. Für den Einsatz eines derartigen Instruments bedürfe es zuerst der gesetzgeberischen Entscheidung und der entsprechenden Ergänzung der Rechtsgrundlagen.“

Fazit

Andrej Hunko kritisiert somit völlig zurecht die Aussage von de Maizière: „„Behörden müssen technisch können, was ihnen rechtlich erlaubt ist“, wird zum Textbaustein für die Aufrüstung der Inneren Sicherheit. Das ist eine beabsichtigte Täuschung, denn der Einsatz von Gesichtserkennungssoftware zur Identifizierung ist aus meiner Sicht im Bundespolizeigesetz nicht erlaubt. An Bahnhöfen würden auch Unbeteiligte gefilmt und mit Polizeidatenbanken (etwa INPOL) gerastert. Die Maßnahme würde auch zu vielen falschen Treffern und damit zu vielen falschen Verdächtigungen führen. Das ist ein massiver Grundrechtseingriff, der von diesem Paragrafen wohl kaum gedeckt ist“

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.