Stille SMS, Ortung, Straftäter
Stille SMS, Ortung, Straftäter

Ortung von Straftätern mittels stiller SMS laut BGH-Urteil erlaubt

Eine Ortung von Straftätern mittels Stiller SMS durch Behörden ist laut dem Urteil vom Bundesgerichtshof mit dem Grundgesetz vereinbar.

In einem nun veröffentlichten Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden, dass Geheimdienste bei der Verfolgung mutmaßlicher Straftäter zu deren Ortung und zum Erstellen von Bewegungsprofilen sogenannte „stillen SMS“ verschicken können. Die Richter am Bundesgerichtshof sahen in dem Vorgehen der Ermittler keinen Verstoß gegen die Grundrechte. Dies aber nur, solange es um die Abwehr „erheblicher“ Straftaten geht.

BGH erlaubt Ortung mittels stiller SMS

Beim Verschicken stiller SMS wird eine dem Empfänger nicht angezeigte Textnachricht auf das Handy aufgespielt, damit das Gerät eine Funkverbindung zum nächstgelegenen Mobilfunksendemasten aufbaut. Der so anvisierte Verdächtige bekommt davon nichts mit. Aber die Ermittler können anhand der Signale die Position des Empfängergerätes unerkannt aus der Ferne anpeilen. Allein Verfassungsschutz, BKA und Bundespolizei setzten diese Technik innerhalb von knapp acht Monaten über 600.000 Mal ein. Sie haben damit den Aufenthaltsort von potenziellen Straftätern bestimmt.

Gegenstand des Verfahrens war eine Klage eines Funktionärs der in Deutschland verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK. Ermittler hatte die stille SMS gegen ihn eingesetzt. Das Kammergericht Berlin hat ihn später zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung verurteilt. Bei seiner Revision vor dem BGH machte er geltend, dass es zum Einsatz einer stillen SMS keinerlei rechtliche Grundlage gäbe. Dem widersprach der BGH.

Vorgehen verfassungsrechtlich unbedenklich

In der Urteilsbegründung hieß es, dass die Strafprozessordnung die Ortung eines Mobilfunkgeräts „mit technischen Mitteln“ bei einem Verdacht auf Straftaten von „erheblicher Bedeutung“ erlauben würde. Zwar wurde die entsprechend angewandte Vorschrift bereits im Jahr 2002 eingeführt. Da habe es die stille SMS noch nicht gegeben. Jedoch habe der Gesetzgeber mit der Formulierung „technische Mittel“ Raum gelassen für technische Fortschritte. Das würde neue Methoden mit integrieren. Das wäre legitim und verfassungsrechtlich unbedenklich. Auch die Unverletzlichkeit der Wohnung würde dabei nicht angetastet. Eine mögliche Ortung des Mobilfunkgerätes im verfassungsrechtlich gesondert geschützten Bereich der Wohnung wäre rein zufällig und damit kein gezielter Angriff in die Privatsphäre der Wohnung, urteilten die Karlsruher Richter.

Bildquelle: 422737, thx! (CC0 Public Domain)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.