Laut einem aktuellen Urteil vom Amtsgericht Charlottenburg dürfen Abmahnkanzleien jetzt auch bei Filesharern aus dem EU-Ausland aktiv werden.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat kürzlich einen polnischen Filesharer nach deutschem Recht verurteilt. Der sogenannte fliegende Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO bedeutet, dass die Abmahnkanzleien nun laut diesem Urteil von Deutschland aus alle EU-Bürger abmahnen dürfen.
Fliegender Gerichtsstand = Arbeitsbeschaffungsmaßnhme für Abmahnkanzleien
Gute Nachrichten für alle auftragslosen Juristen. Man darf jetzt sogar nach Ansicht des Amtsgerichts Charlottenburg Bürger der EU abmahnen, weil sie urheberrechtlich geschütztes Material öffentlich verbreitet haben.
Für die Düsseldorfer Softwarefirma Astragon Entertainment konnte die Berliner Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte die Ansprüche gegen einen polnischen Beklagten nach deutschem Recht durchsetzen. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz nicht in Deutschland, das von der Urheberrechtsverletzung betroffene Unternehmen aber schon. Deswegen glauben die Richter in Berlin, sie seien für diesen Fall zutändig.
Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Filesharer aus Polen
Zukünftig wird der Vortrag, ein Täter aus dem Ausland habe die Rechtsverletzung begangen nach Meinung der Kanzlei Nimrod nicht mehr ausreichend sein. Auch diese Fälle wollen sie „verfolgt“ sehen. Für die in der Abmahnwirtschaft tätigen Juristen sind dies gute Nachrichten. In der Vergangenheit musste man nach der Erfassung der Tauschpartner in den P2P-Börsen die ausländischen IP-Adressen aussortieren. Bislang musste man auf den Versand der Abmahnungen ins EU-Ausland verzichten, weil die deutschen Gerichte dafür nicht zuständig waren.
Dies ist vorerst nur ein einzelnes Urteil eines Amtsgerichts. Bleibt abzuwarten, ob man der Auffassung höchstrichtlich folgen würde, sollte künftig eine beklagte Partei alle vorhandenen Rechtsmittel dagegen einlegen. Die Angelegenheit ist noch nicht endgültig entschieden. Das Urteil aus Berlin Charlottenburg stellt für viele Rechtsanwälte beider Seiten (Vertreter der Rechteinhaber und Abgemahnten) dennoch eine gute Nachricht dar. Es zeigt sich umso mehr, dass eine frühzeitige Einigung sinnvoll ist. Wer das Schreiben einer Abmahnkanzlei erhalten hat, sollte unbedingt einen technikaffinen Fachanwalt für Medienrecht einschalten!
Es bleibt dabei: Ohne VPN Filesharing zu betreiben, war in Deutschland schon immer so etwas wie Russisch Roulette. Doch jetzt ist es das auch für unsere europäischen Nachbarn, sofern das Filesharing die Werke deutscher Unternehmen betrifft.
P.S.
Wir hätten uns das Urteil gerne im Detail angesehen. Das bei Nimrod Rechtsanwälte verlinkte PDF-Dokument wurde aber falsch verlinkt und führt lediglich ins Backend von WordPress. ;-)
Tarnkappe.info