In einem P2P-Verfahren hat das AG Düsseldorf geurteilt, dass es nicht ausreicht, zu behaupteten, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben.
Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hat in einem Verfahren am 22.02.2018, (Az. 14 C 92/17) zur Nutzung illegaler Tauschbörsenangebote urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen ein Urteil verkündet. Die Klägerin nimmt hier den Beklagten wegen angeblichen Anbietens eines Films im Internet mittels Filesharing über seinen Internetanschluss in Haftung. Der Kläger besitzt die alleinigen Nutzungsrechte an dem Werk. Darüber berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer auf ihrem Blog.
P2P-Verfahren zu Ungunsten des Abgemahnten ausgegangen
Während die Klägerin einen Anspruch auf Schadenersatz fordert, beantragt der Beklagte, die Klage abzuweisen. Er behauptet, den streitgegenständlichen Film nicht über eine Internettauschbörse verbreitet zu haben. Weder verfüge er über die nötigen Sprachkenntnisse noch über das zur Tatausübung erforderliche Computerwissen. Gefragt danach, wer sonst als Täter in Betracht kommen könnte, gab er seinen Sohn an. Dieser habe gleichfalls Zugang zum Internetanschluss gehabt. Dieser bestritt jedoch entschieden, die Tat begangen zu haben. Der Beklagte hatte an der Aussage seines Sohnes auch keine Zweifel.
Nur die Tat abstreiten ist nicht ausreichend
In dem Verfahren hat das AG Düsseldorf der Klage stattgegeben. Das Amtsgericht bewertete die Dartellung des Beklagten insgesamt als unzureichend und verurteilte den ihn daher antragsgemäß zur Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von EUR 1.000,00, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.
Als Begündung für das Urteil in diesem Verfahren führte das Gericht an. „Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (A.a.O.). lm vorliegenden Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Angeklagter hätte anderen Täter benennen müssen
Es ist zunächst mangels diesbezüglichen Bestreitens unstreitig, dass die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass er selbst den Filesharingverstoß nicht begangen habe, der Internetanschluss aber auch von seinem Sohn genutzt werde. Der Beklagte hat aber zudem erklärt, dass sein Sohn auf Befragen verneint habe, den Filesharingverstoß begangen zu haben, was er ihm glaube. Folglich kommt der Sohn des Beklagten nach dem Beklagtenvortrag gerade nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht, so dass es bei der gegen den Beklagten sprechenden tatsächlichen Vermutung verbleibt. Die Höhe des der Klägerin entstandenen Mindestlizenzschadens von 1.000,- € bestreitet der Beklagte nicht.“
Demnach reicht es nicht aus, pauschal zu behaupten, man sei nicht für die begangene Rechtsverletzung verantwortlich. Dafür muss man konkret darlegen, wer als Täter sonst noch in Betracht kommen könnte. Dabei gilt aber, wer auf Nachfrage, wie in dem Fall der Sohn des Beklagten, die Tatbegehung glaubhaft abstreitet, ist nicht der Täter. Das half zwar dem Sohn, bei diesem Verfahren aber nicht seinem Vater.
Bildquelle: geralt, thx! (CC0 Public Domain)
Tarnkappe.info