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Kinox.to & Movie4k.to: Was droht mir als Besucher?

Was kann mir nach dem illegalen Konsum von Filmen bei Kinox.to, Movie4k & straf- oder zivilrechtlich drohen? RA Benedikt Klas gibt Auskunft!

Was kann mir nach dem illegalen Konsum von Filmen bei Kinox.to, Movie4k & Co. straf- und zivilrechtlich drohen? Woran erkenne ich eigentlich offensichtlich rechtswidrige Webseiten? Wir haben den Karlsruher Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Benedikt Klas gebeten, uns die Rechtslage mit einfachen Worten zu erläutern. Ist das Gerede von möglichen Abmahnungen bis hin zu Strafbefehlen reine Fiktion?

Kinox.to – Was droht mir nach dem Filmspeler-Urteil?

Für die deutschsprachigen Surfer gibt es unzählige Webseiten, wie beispielsweise Burning Series, S.to, Filmpalast.to, Kinox.to, Movie4k.to, die allesamt hochgradig professionell aussehen. Sie alle haben unzählige TV-Serien und aktuelle Blockbuster im Angebot. Seit dem Filmspeler-Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist der Empfang der Filmmitschnitte per Stream verboten. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht mehr zwischen dem kurzfristigen Zwischenspeichern des Browsers für einen Stream und dem Download des kompletten Films. Beides ist illegal, weil es die Urheberrechte Dritter verletzt.

Was sind „offensichtlich rechtswidrige Webseiten“?

kino.toDie Medien sprechen in diesem Zusammenhang immer wieder vom Begriff „offensichtlich rechtswidrige Webseiten„, deren Benutzung eine Abmahnung oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Wir haben den in Karlsruhe tätigen Strafverteidiger und Fachanwalt für IT-Recht Benedikt Klas gefragt, woran wir diese erkennen.

Wichtig ist auch: Was kann uns passieren, wenn wir nachweislich eine offensichtlich rechtswidrige Webseite besucht bzw. deren Streams in Anspruch genommen haben? Benedikt Klas hat mit der Thematik tagtäglich zu tun, er beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Computer- und IT-Recht sowie Strafrecht.

Juristisch gesehen gibt es eine Grauzone. Klas rät uns, sich vor pauschalen Urteilen zu hüten, weil die Beurteilung stets vom Einzelfall abhängt. Es gibt immer mehrere Indizien, die darüber entscheiden, ob ein Internet-Portal legal oder offensichtlich rechtswidrig ist.

bei Musik ist die Bewertung komplizierter, weil Plattenlabels schon mal einzelne Musikstücke legal zum Download anbieten. So bietet beispielsweise der Tonpion häufiger kostenlose Downloads von MP3s an, um weniger bekannte Künstler zu promoten. Das alleine macht die Seite aber zu keiner offensichtlich rechtswidrigen Quelle.

bei Filmportalen ist die Unterscheidung einfacher. Bei aktuellen Kino-Blockbustern, die regulär nur kostenpflichtig konsumiert werden können, ist Vorsicht angesagt. Wenn es die Filme normalerweise nur per DVD bzw. Blu-Ray oder Kinokarte zu sehen gibt, kann es nicht sein, dass man diese plötzlich reihenweise verschenkt.

Seit dem Filmspeler-Urteil des EuGH ist nicht nur der Download der Filme illegal, sondern auch das Streaming. Der Gesetzgeber sieht seit diesem Urteil das kurzfristige Zwischenspeichern des Streams schon als Besitz an. Weil Teile des Films vorübergehend auf der Festplatte des heimischen PCs gespeichert werden, könnte diese Urheberrechtsverletzung auch straf- bzw. zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen.

offensichtlich rechtswidrig sind auch Warez-Foren mit vielen Download-Links unzähliger Werke, die im Normalfall nicht verschenkt werden.

für eine illegale Seite sprechen daneben häufige Werbeeinblendungen (Banner oder Pop-up-Fenster) unbekannter Werbetreibender. Nicht selten wird bei solchen Seiten für Online-Casinos, Browser-Games, Sharehoster oder Usenet-Provider geworben. Diese Werbung bekommt man bei regulären Seiten nicht zu Gesicht.

viele Grammatik-, Rechtschreib- und Tippfehler, teilweise hakt es sogar an der Klein- und Großschreibung oder der Verwendung von Umlauten. Wenn dem so sein sollte, ist Vorsicht angesagt.

gibt es ein Impressum? Sind irgendwelche Nutzungsbedingungen vorhanden? Der Rechtsprechung welchen Landes hat man sich dabei unterworfen? Etwa Belize, Hong Kong etc.? Wenn sich die Betreiber an das gültige Recht innerhalb der EU oder den USA halten, so kann dies ein Indiz für eine legale Seite sein.

Darf ich mich bei Kinox.to oder Boerse.to anmelden? Wann genau findet die Urheberrechtsverletzung statt?

kinox.toDer reine Besuch eines Portals und sei es KinoX.to, Boerse.to oder eine andere einschlägig bekannte Quelle im Graubereich ist NICHT illegal. Der reine Besuch kann nicht juristisch verfolgt werden. Man darf sich in Warez-Foren oder bei illegalen Streaming-Portalen anmelden, einloggen und mitdiskutieren. Die eigentliche Urheberrechtsverletzung findet in dem Moment statt, wenn der Stream und/oder der Download beginnt, nicht vorher!

Welche Daten brauchen Abmahn-Kanzleien oder Strafverfolgungsbehörden?

Bei der Überwachung von P2P-Börsen ist es durch den Einsatz von umgeschriebenen Filesharing-Programmen einfach, an die IP-Adressen der anderen Tauschbörsenteilnehmer zu gelangen. Nach der Feststellung de IP-Adresse wendet sich die Kanzlei des Rechteinhabers an das Telekommunikationsunternehmen (T-Online, Vodafone etc.). Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch macht es möglich. Das Telekommunikationsunternehmen kann aufgrund der Störerhaftung dazu gezwungen werden, den Namen und Anschrift des Anschlussinhabers (also seines Kunden) heraus zu geben.

Beim Besuch eines Streaming-Portals ist es schwer bis unmöglich, an die IP-Adresse der Besucher zu gelangen und festzustellen, was genau sie dort getan haben. Dafür müsste man vollen Zugriff auf die Webserver der entsprechenden Webseiten haben. Auch sonst gibt es für die Behörden keine greifbaren Mittel, um die Besucherströme im Internet zu analysieren. Als man damals die Betreiber von Kino.to überführen konnte, wurde das Portal zeitnah abgeschaltet. Natürlich hätte man rein theoretisch die Seite über mehrere Wochen als Honeypot nutzen können, um auch den Besuchern habhaft zu werden. Doch einerseits gab es damals das Filmspeler-Urteil noch nicht. Und andererseits sind die Staatsanwälte meistens an den Betreibern und nicht an den Nutzern solcher Portale interessiert.

Strafrecht: IP-Adresse als alleiniges Kriterium nicht ausreichend!

movie4k kinox.toDazu kommt der Umstand, dass man für strafrechtliche Maßnahmen feststellen muss, wer genau die Straftaten begangen hat. Es ist nicht ausreichend, die IP-Adresse eines Internetanschlusses zu ermitteln. Die Frage ist also stets: Wer ist der Täter? Mit welchem Gerät (PC, Tablet-PC oder Smartphone) hat wer die Straftat begangen? Die Hardware muss dem Straftäter eindeutig zugeordnet werden. Das ist aber beispielsweise bei einem Haushalt mit Eltern und mehreren Kindern gar nicht so einfach. Jeder in diesem Haus, der den WLAN-Schlüssel des Routers kennt, könnte für die Straftat infrage kommen.

Wir merken uns: Was an Daten für eine Abmahnung ausreicht, ist für strafrechtliche Konsequenzen noch lange nicht ausreichend.

Die nächste Frage ist, ob und welche Daten nach einer Razzia noch auf dem Webserver von Kinox.to & Co. vorhanden sind. Bei manchen Portalen, die „hochgenommen wurden“, haben die Ermittler oftmals die Zahlungsströme verfolgt, weil die dort angebotenen Hörbücher und E-Books gekauft werden mussten. Bei werbefinanzierten Kinoportalen oder den mit ihnen kooperierenden Streaming-Hostern kann man keine Zahlungsströme verfolgen. Das würde nur gehen, wenn der Zuschauer beim Streaming-Hoster ein Premium-Abo gekauft hätte, doch das ist eher selten der Fall.

Nachteilig für die Ermittlungsbehörden ist natürlich auch die Tatsache, dass die Vorratsdatenspeicherung ausgesetzt ist. Bei IP-Adressen, die älter als sieben Tage alt sind, haben die Ermittler Pech. Dann weigern sich die Internet-Anbieter, ihnen die Anschrift ihrer Kunden mitzuteilen, weil sie dazu bei zu alten Daten nicht verpflichtet sind. Die Polizei kann folglich nur auf das zurückgreifen, was sie im Rahmen der Durchsuchungen der Betreiber in Erfahrung bringen kann. Sollte Kinox.to oder Movie4k.to eines Tages auffliegen und ihr letzter Besuch ist schon länger her, ist es unwahrscheinlich, dass man ihre Identität noch ermitteln kann.

Illegales Streaming – was droht mir strafrechtlich?

– beim Konsum von wenigen Filmen per Streaming wird das Verfahren mutmaßlich nach § 153 StPO (Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit) eingestellt werden
– bei mittelgroßem Konsum werden viele Staatsanwaltschaften häufig dazu tendieren, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage (Geldstrafe) einzustellen (§ 153 a StPO).
– regelrechten Power-Downloadern droht ein Strafbefehl oder in extremen Fällen eine Anklage!

Die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke wird im Strafrecht – ebenso wie im Zivilrecht – härter bewertet. Aber wer lediglich einen Film bei einem Usenet-Provider oder Sharehoster downloaded oder einen Streaming-Hoster in Anspruch nimmt, beteiligt sich nicht an der Verbreitung der Werke.

Kinox.to: Was droht mir zivilrechtlich?

Auch hier muss man ganz klar zwischen dem reinen Konsum und dem öffentlichen Verbreiten von Filmen unterscheiden. Wer ohne Upload nur herunterlädt, der könnte auch auf Unterlassung abgemahnt werden. Außerdem können als Schadensersatz für das Herunterladen die Gebühren, die bei einem legalen Download bei offiziellen Anbietern zu zahlen gewesen wären, gegebenenfalls zuzüglich eines sogenannten „Verletzerzuschlags“ in Höhe von 100 Prozent, verlangt werden.

abmahnung kinox.to

Nicht vergessen: Manche Sharehoster haben in der Vergangenheit Auskünfte über ihre Up- und Downloader erteilt! Allerdings werden die Anwaltskosten in einem solchen einfachen Fall gedeckelt. Der Gegenstandswert bestimmt darüber, wie hoch die Kostennote des abmahnenden Anwalts sein darf. Beim reinen Download wird der Gegenstandswert bei Ersttätern gemäß der Regelung des § 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG maximal 1.000 Euro betragen.

Folglich verzichten die allermeisten Kanzleien bzw. deren Auftraggeber auf den Versand von Abmahnungen bei reinen Downloads, weil es sich für sie nicht rechnet. Die Abmahnkosten für Downloader würden sich im unteren dreistelligen Euro-Bereich bewegen, ggf. zuzüglich von Schadensersatzansprüchen. Bei dem Stundenlohn heben die Abmahner nicht mal ihren Stift. Und dies obwohl sie die Abgemahnten zur Unterlassung verpflichten können. Bei Zuwiderhandlung würde dann eine Vertragsstrafe wegen dem Verstoß gegen die Unterlassungsklärung drohen. Aber all das ist für die Juristen kein lohnendes Geschäft.

Bei Transfers wie bei Popcorn Time, wo auch ein Upload stattfindet, sind die Abmahner wieder gerne dabei. Dann schätzt man, an wie viele Tauschbörsenteilnehmer man das Werk verbreitet hat, was den Gegenstandswert und somit die Kostennote (Rechnung) des Juristen sowie eventuelle Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber in die Höhe treibt!

Beitragsbild Victoria Heath @ Unsplash, thx! (CC0 1.0) 

Tarnkappe.info

Lars Sobiraj

Über

Lars Sobiraj fing im Jahr 2000 an, als Quereinsteiger für verschiedene Computerzeitschriften tätig zu sein. 2006 kamen neben gulli.com noch zahlreiche andere Online-Magazine dazu. Er ist der Gründer von Tarnkappe.info. Außerdem brachte Ghandy, wie er sich in der Szene nennt, seit 2014 an verschiedenen Hochschulen und Fortbildungseinrichtungen den Teilnehmern bei, wie das Internet funktioniert.