Wer bis dato nicht über ein laufendes Verfahren informiert wurde, dessen Strafverfahren in der Causa Share-Online.biz ist nun verjährt!
Die magisch anmutende Frist für die Share-Online.biz Strafverfahren gegen die Downloader des Sharehosters ist kürzlich abgelaufen. Soll heißen: Wenn noch kein Ermittlungsverfahren bekannt gegeben oder seit der Abschaltung eine polizeiliche Maßnahme durchgeführt wurde, kann ab sofort tief durchatmen.
Share-Online.biz Strafverfahren: Erleichterung bei den meisten Nutzern des Szene-Hosters
Am 16.10.2019 war Share-Online.biz plötzlich nicht mehr erreichbar. Wie sich nur einen Tag später herausstellte, gab es diesmal keine technischen Probleme. Stattdessen fanden in mehreren Ländern Europas Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen statt, um die mutmaßlichen Betreiber zu überführen.
Wir haben uns jetzt, mehr als fünf Jahre später, bei Staatsanwalt Dr. Christoph Hebbecker von der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW), erkundigt. Herr Dr. Hebbecker bestätigt die Verjährung der allermeisten Verfahren gegen Downloader bei Share-Online.biz mit den folgenden Worten:
„Herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Ich konnte soeben mit dem zuständigen Kollegen Rücksprache halten.
Tatsächlich ist es so, dass bei neu einzuleitenden Verfahren gegen bislang nicht bekannte Beschuldigte bei den hier zugrunde liegenden Delikten (gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung, §§ 106, 108, 108a UrhG) von Verjährung auszugehen ist.
Bei bereits anhängigen Ermittlungsverfahren gegen konkrete Beschuldigte wäre im Einzelfall zu prüfen, ob bereits Maßnahmen durchgeführt wurden, denen eine verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt. Für diese Fälle kann ich daher keine pauschale Antwort geben. Ich hoffe, dass Ihnen mit dieser Auskunft geholfen ist.“
Ohne Post oder Maßnahme der Polizei besteht für Downloader keine Gefahr mehr
Deutlich ausführlicher äußert sich der Fachanwalt für IT-Recht Benedikt Klas, der gleichzeitig auch Strafverteidiger ist. Klas ist tätig bei der Kanzlei Fächerstadt Rechtsanwälte in Karlsruhe. Klas über den Fall Share-Online.biz im Originalton:
„Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Die Höchststrafe für gewerbliche Urheberrechtsverletzung (§ 108a UrhG) beträgt 5 Jahre. Bei solchen Delikten, die eine Höchststrafe von maximal 5 Jahren haben, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB 5 Jahre.
Allerdings legt § 78c StGB verschiedene Unterbrechungstatbestände fest. Der wichtigste Unterbrechungstatbestand ist die Bekanntgabe, dass gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung von dessen Vernehmung (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Im Fall einer solchen Unterbrechung der Verjährung beginnt die Verjährung von neuem (vgl. § 78c Abs. 3 StGB). Die Verfolgung (der Downloader von Share-Online.biz) ist jedoch spätestens verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist, in diesem Fall also nach 10 Jahren.
Daher wäre im Fall neuer Verfahren gegen bislang unbekannte Täter Verjährung eingetreten (davon ausgehend, dass die Vollendung der Tat inzwischen 5 Jahre zurückliegt). Aber wenn bereits Ermittlungsverfahren anhängig wären oder zumindest in unverjährter Zeit die Vernehmung unterbrochen worden wäre (z.B. durch die Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten), dann wäre zu prüfen, wann dies der Fall war und wann dann die Verjährung eintritt (maximal 10 Jahre nach Beendigung er Tat).“
Fazit zur Causa Share-Online.biz
Um es jetzt noch einmal klar zu sagen: Bei wem bis jetzt keine Durchsuchung oder Vorladung erging und wer auch sonst keine Mitteilung der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft erhalten hat, der ist nun aus der Nummer raus. Stellt den Sekt kalt! Euch kann nichts mehr passieren, wenn ihr bis dato nichts wegen dem Share-Online.biz Strafverfahren gehört habt.
Doch wer schon im zuständigen Polizeirevier verhört, von der Polizei durchsucht oder in dieser Angelegenheit eine Mitteilung erhalten hat, kann noch nicht aufatmen. Bei Personen, die mit den Behörden bereits in Berührung gekommen sind, verjährt das Verfahren maximal 10 Jahre nach Beendigung der Tat. Im Herbst 2029 sind dann auch diese Verfahren verjährt. Das gleiche gilt natürlich auch für alle Uploader.
Es ist allerdings wahrscheinlicher, dass die Staatsanwaltschaften die Fälle bis dahin abgeschlossen haben. Übrigens ist auch das Hauptverfahren gegen die Ex-Betreiber des Online-Speicherdienstes Share-Online.biz noch nicht über die Bühne gegangen. Wir haben erst kürzlich erneut in der Angelegenheit nachgehakt, bekamen aber bisher keine Antwort.