Nahaufnahme einer Tastatur, Internet
Nahaufnahme einer Tastatur, Internet
Bildquelle: Max DeRoin

Internet zu langsam? Verbraucher können bald Zahlungen kürzen

Der neue Entwurf zum Telekommunikationsgesetz stärkt im Dezember 2021 Verbrauchern den Rücken bei langsamer Internet-Geschwindigkeit.

Jeder kennt es, jeder hasst es: Langsames Internet zu Hause. Bald gibt es eine Möglichkeit für Kunden, Verstöße zu ahnden. Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes wird ab 01. Dezember 2021 Abhilfe schaffen. Nun hat die Bundesnetzagentur die Kriterien definiert.

Übertragungsgeschwindigkeiten im kByte-Bereich, häufige Verbindungsabbrüche, nicht erreichte Geschwindigkeiten – vermutlich jeder Internet-Kunde kennt das. Sich darüber ärgern bringt meistens wenig und die Hotlines der Anbieter sind oft noch weniger hilfreich. Ebenso stellen sich die Anbieter meist quer, wenn es um den Verbraucherschutz geht. Noch weniger Chancen hatten Verbraucher meist, wenn es um Kürzungen oder ähnliche Sanktionen ging. Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes schafft ab 01. Dezember 2021 Abhilfe.

Schwammige Formulierungen im Gesetz

So wird es Kunden die Möglichkeit geben, wiederkehrende Probleme künftig zu ahnden. Beispielsweise können sie den Preis mindern oder sogar eine fristlose Kündigung erreichen. Jedoch ist die Formulierung, wann so etwas möglich sein wird, wie üblich relativ schwammig gehalten. So spricht der Gesetzestext nur von einer „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung der Geschwindigkeit„. Der Gesetzestext, der bisher einen Entwurf darstellt, wurde nun von der Bundesnetzagentur konkretisiert.

Langsames Internet: Wie soll ein Betroffener vorgehen?

Zunächst vermisst der Kunde die Leitungsgeschwindigkeit. Dies geschieht über das Portal www.breitbandmessung.de der Bundesnetzagentur. An zwei unterschiedlichen Tagen müssen jeweils zehn Messungen vorgenommen und protokolliert werden. Die Werte werden dann mit den Anbieterdaten verglichen. Die Anbieter sind zur Mitteilung dieser Werte laut einer EU-Verordnung verpflichtet.

Wann dürfen Zahlungen gekürzt werden?

Die Bundesnetzagentur hat diese Schwelle nun wie folgt definiert. Der Entwurf enthält hierzu:

Eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit liegt bei FestnetzBreitbandanschlüssen im Down und Upload jeweils vor, wenn

  1. nicht an zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden,
  2. die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder
  3. die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an zwei Messtagen jeweils unterschritten wird, wobei
  4. 20 Messungen erfolgen müssen,
  5. diese Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen vorgenommen werden müssen, und
  6. sich diese Messungen im gleichen Umfang auf die beiden Tage verteilen müssen, sodass zehn Messungen an einem Tag erfolgen müssen.

Diese Richtlinien gelten für Festnetz-Breitbandanschlüsse. Nun stellt sich noch die Frage nach der Höhe der Minderung. Hierzu merkt der Gesetzesentwurf an: „Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht.“ Was heißt das nun im Klartext? Der Kunde kann beispielsweise den Betrag um 30% kürzen, wenn er nur 70% der versprochenen Leitungsgeschwindigkeit bekommt. Problematisch wird es allerdings bei Zusatzleistungen, die in der monatlichen Gebühr enthalten sind. Diese müssen dann vor der Berechnung abgezogen werden.

Hat der Internet-Anbieter dann seine Beanstandung erhalten, hat er beispielsweise die Möglichkeit, die zugesagte Geschwindigkeit durch Nachbesserungen zu liefern. Aber er hat auch die Möglichkeit, dem Kunden ein neues Angebot mit der momentan erhaltenen Geschwindigkeit zu machen und die Vertraglichkeiten dementsprechend anzupassen. Für den Mobilfunk sollen ähnliche Pläne eingeführt werden, jedoch sind die Berechnungen hier sehr schwierig. Die Bundesnetzagentur kündigte jedoch an, sich auch um dieses Thema zu kümmern.

Tarnkappe.info