Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass ein unberechtigt abgemahnter Anschlussinhaber keine Aufklärungspflichten hat.
Das AG Charlottenburg hat in einem von einer Kölner Medienkanzlei geführten Verfahren, zugunsten einer unschuldig Abgemahnten entschieden. Die Klage der Kanzlei Waldorf Frommer wurde abgewiesen, die Abgemahnte hat weder Aufklärungspflichten gegenüber der Abmahnkanzlei verletzt. Sie muss folglich nicht die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Amtsgericht Charlottenburg gibt der Frau recht
In dem aktuellen Fall schrieb die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer an. Im Brief behauptet man, über ihren Internet-Anschluss habe sie den Film „Die Bestimmung – Divergent“ per Filesharing heruntergeladen. Waldorf Frommer verlangte daher von ihr sowohl Schadensersatz, als auch den Ersatz der Abmahnkosten.
Jedoch stellte sich vor dem AG Charlottenburg heraus, dass sie nicht die Verursacher sein können. Weder war die abgemahnte Anschlussinhaberin noch ihr Sohn zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt daheim. Da sie nachweislich im Urlaub weilten, konnten sie die Tat auch nicht begangen haben. Jedoch befand sich in diesem Zeitraum eine französische Gaststudentin in der Wohnung, die die festgestellte Urheberrechtsverletzung auch einräumte. Der beschuldigten Anschlussinhaberin lag von deren Seite eine entsprechende schriftliche Bescheinigung darüber vor, die sie dem Gericht vorweisen konnte.
Kläger sieht die Frau trotzdem im Unrecht
Eigentlich sollte damit alles geklärt sein, da die Unschuld der Beschuldigten gleich in doppelter Weise bestätigt ist. Dennoch verlangte die Kanzlei Waldorf Frommer, dass man der Anschlussinhaberin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Forderung begründete man damit, dass die Anschlussinhaberin verpflichtet gewesen wäre, bereits nach Erhalt der Abmahnung zu erwähnen, dass die Gaststudentin die Täterin gewesen sei. In der Folge dieser Unterlassung hat sie angeblich die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Diese habe aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses bestanden, das durch die Abmahnung entstanden sei.
Allerdings entschied das Amtsgericht Charlottenburg mit Urteil vom 22.09.2017, Az. 206 C 236/17, dass die Beschuldigte keinerlei Kosten zu tragen hätte:
„Ein Kostenerstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) scheide aus, da bei einer unberechtigten Abmahnung wegen Filesharings keine Antwortpflicht bestünde. Denn eine Aufklärungspflicht komme unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nur bei einer begründeten Abmahnung infrage. Dies setze voraus, dass die abgemahnte Anschlussinhaberin eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Eine Heranziehung kam daher weder als Täter noch im Wege der Störerhaftung infrage. Ebenso wenig ergab sich eine Aufklärungspflicht aus § 826 BGB bzw. aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB.“
Bildquelle: geralt, thx! (CC0 Public Domain)
Tarnkappe.info