Urheberrechtsverletzungen, bgh, EuGH, Uploaded.net
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Urheberrechtsverletzungen: BGH legt Rechtsfragen dem EuGH vor

Der Bundesgerichtshof legt dem EuGH Fragen zur Haftung YouTubes für von Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen zur Klärung vor.

Der BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union sowohl Fragen im Wege des Vorabentscheidungsersuchens (Az.: I ZR 140/15) zur Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform YouTube für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vor, als auch Fragen bezüglich der noch ungeklärten Haftung von File- oder Sharehostern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer. Die Karlsruher Richter sehen einen engen Zusammenhang der beiden Fälle.

Urheberrechtsverletzungen – BGH wendet sich an das EuGH

Im Rechtsstreit zum Verfahren „Peterson gegen Google & YouTube“ um die Haftung von Youtube für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte hat der BGH noch kein Grundsatzurteil gesprochen. Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Urheberrechtsrichtlnie (Richtlinie 2001/29/EG), der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2001/31/EG) und der Durchsetzungsrichtlinie (Richtlinie 2004/48/EG) vorgelegt. Hier ist die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Youtube für Urheberrechtsverletzungen Verantwortung übernehmen muss, die von Usern der Plattform hochgeladen werden. Der Kläger ist Musikproduzent.

Er hat mit der Sängerin Sarah Brightman im Jahr 1996 einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen. Dieser hat ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtigt. Neben der Youtube LLC als Plattformbetreiberin verklagt er zudem auch die Google, Inc. als deren Muttergesellschaft. Wobei Youtube und Google für die geltend gemachten Rechtsverletzungen als Täter einzustehen hätten.

Label vs. YouTube

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Mit der Begründung, dass Youtube nicht lediglich fremde Inhalte veröffentliche, sondern als eigenverantwortlich handelnder Anbieter auftrete, sich die fremden Inhalte zu eigen mache und zudem selbst urheberrechtliche Nutzungshandlungen vornehme, verlangt der Kläger, dass Youtube und Google zu Ausgleichzahlungen verpflichtet sind. Allerdings hat das OLG Hamburg im Berufungsverfahren diese Sichtweise zu einer täterschaftlichen Verantwortung verneint. Hier vertraten die Richter die Auffassung, ob und wieweit Youtube zur Überwachung, Prüfung und Sperrung der hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, richtet sich danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist.

Aber auch wegen der ungeklärten Haftung von Sharehostern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer hat der BGH alle Verfahren ausgesetzt und beschlossen, dem EuGH das Verfahren eines der Klägerinnen (Elsevier Inc. ./. Cyando AG) vorzulegen. Generell gilt es zu klären, ob Filehosting-Dienste für Urheberrechtsverstöße ihrer Anwender haften müssen. Mit dem noch ausstehenden Grundsatzurteil soll klargestellt werden, ob die Kläger ein Recht auf Auskunftserteilung haben. Und ob Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden können. Letztlich läuft es darauf hinaus, festzustellen, ob Uploaded.net lediglich Störerin ist. Oder auch als Täterin der dokumentierten Urheberrechtsverletzungen infrage kommt.

Constantin Film klagt wegen illegaler Verbreitung ihrer Filme

Gegen das Schweizer IT-Unternehmen Cyando AG klagen gleich fünf Kläger. Darunter die Constantin Film AG wegen dem Film „Fack ju Göhte“, die Verlage S. Fischer, Piper und Elsevier sowie Sony Music Entertainment Germany. Sie werfen der Cyando AG vor, mit ihrem Filehosting-Dienst Uploaded.net Urheberrechtsverletzungen ermöglicht oder nicht genügend verhindert zu haben. Die Klagen zielen sowohl auf Unterlassung ab, als auch auf Schadensersatzforderung.

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Schadensersatzpflicht wegen Urheberrechtsverletzungen?

Hatte das LG München I (Urt. v. 10.08.2016 – Az.: 31 O 6197/14) in solchen Fällen eine Schadensersatzpflicht bereits bejaht, schlossen sich die Richter des OLG München dieser Meinung jedoch nicht an. Sie urteilten, dass die Cyando AG zwar auf Unterlassung, also als Störerin haftet, jedoch nicht auf Schadensersatz. Der BGH hat jedoch bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet, dass einerseits wegen der Ausgestaltung des Dienstes und andererseits aufgrund der zentralen Rolle, die er bei der öffentlichen Zugänglichmachung massenhaft rechtsverletzender Inhalte einnehme, eine Täterhaftung gegebenenfalls in Betracht komme. Dabei verwies der BGH auf die aktuelle EuGH Rechtsprechung, wobei der EuGH beispielsweise in Sachen “Filmspeler” (C-257/15) und “The Pirate Bay” (C-610/15) eine weitergehende Haftung in vergleichbaren Konstellationen bereits bejaht hat.

BVMI jubelt jetzt schon

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Dr. Florian Drücke, der Vorstandsvorsitzende des BVMI, meint zur Sachlage. „Dass das Geschäftsmodell von Sharehoster-Diensten wie Uploaded darauf angelegt ist, massenhaft Urheberrechtsverletzungen im Internet zu ermöglichen, dürfte mittlerweile bekannt sein. Umso wichtiger ist es nach jahrelangen Verfahren, dass die Haftung endlich geklärt wird.

Eine Bestätigung durch den BGH wäre sicher wünschenswert gewesen. Die Vorlage des Verfahrens vor dem EuGH ist in Anbetracht der angestrebten Rechtssicherheit aber konsequent.“

Foto TPHeinz, thx! (CC0 1.0 PD)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.