Wegen Nichtbezahlens seiner Rundfunkgebühren, saß ein Mann aus Borken in Haft. Er klagte dagegen. Das VG Münster wies die Klage jedoch ab.
Das Verwaltungsgericht Münster wies in Urteilen (Az.: 7 K 1552/21 und 7 K 1553/21 vom 13. Mai und 8. Juni 2022) die Klagen eines Mannes aus Borken ab. Dieser wandte sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren.
Ursprünglich erhielt der Mann bereits 2015 zwei Bescheide zur Rundfunkgebühren-Erhebung. Seit 2013 befand er sich gemäß dem für den Einzug des Rundfunkbeitrags zuständigen Beitragsservice in Höhe von insgesamt 465,50 Euro im Rückstand. Der Mann meinte, da er ja seit 2010 weder ein Radio, noch ein Fernsehgerät besitze, müsse er folglich auch keine Gebühren zahlen. Er schickte deshalb die an ihn ergangene Post ungeöffnet zurück und meinte, das sei lediglich Werbung. Rechtlich gesehen zahlte der Mann einerseits nicht und erhob andererseits auch keinen Widerspruch gegen die Bescheide.
Somit beschritt der WDR den Amtsweg und ersuchte die Stadt Borken im Rahmen einer Amtshilfe mit der Vollstreckung der offenen Beiträge. Aber auch ein Antrag der Stadt beim dortigen Amtsgericht Anfang 2020 lief ins Leere. Der Mann verweigerte diesbezüglich jegliche Auskünfte hinsichtlich seiner finanziellen Lage. Daraufhin beantragte die zuständige Gerichtsvollzieherin einen Haftbefehl zur Durchsetzung einer Vermögensauskunft. Dieser wurde am 25. Februar 2021 vollstreckt. Der Mann kam dann in die Justizvollzugsanstalt Münster. Dort war er von Ende Februar bis Ende August 2021 inhaftiert. In der Zwischenzeit hat der WDR die Zwangsvollstreckung eingestellt.
Kläger besaß weder Radio noch Fernseher
Daraufhin klagte der Mann einmal gegen die Stadt Borken sowie gegen den WDR. Zur Begründung machte er unter anderem geltend:
„Da er seit 2010 weder ein Radio- noch ein Fernsehgerät besitze, sei er nicht verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu zahlen. Er habe die seit 2013 erhaltenen Briefe des Beitragsservice für Werbung gehalten und sie ungeöffnet wieder an den Absender zurückgeschickt. Außerdem hätten die Voraussetzungen für die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen nicht vorgelegen. Auch stehe ihm wegen der unzulässigen Inhaftierung ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.“
Rundfunkgebühren-Bescheide waren rechtskräftig durch Versäumnisse des Klägers
Das Verwaltungsgericht Münster wies jedoch beide Klagen des Klägers ab. In der Urteilsbegründung hieß es unter anderem:
„Die Klagen seien überwiegend bereits unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen die ursprünglichen Rundfunkbeitragsbescheide wende, seien diese bereits bestandskräftig, weil der Kläger innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen keine Rechtsmittel eingelegt habe. Für die erstrebte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Klägers sowie für den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld seien nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Rundfunkbeiträge nicht erfüllt gewesen seien. Der Kläger könne auch nicht mehr verlangen, dass die Vollstreckung eingestellt werde, weil der WDR bereits erklärt habe, die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger nicht weiter zu betreiben.“
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Immerhin kann der Kläger noch die Zulassung der Berufung am Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster beantragen.