Am heutigen Mittwoch verhandelt das OLG München zwei ähnliche Verfahren. Es geht in beiden Fällen um die Klarnamenpflicht bei Facebook.
Am heutigen Mittwoch verhandelt das OLG München zwei ähnliche Verfahren. Es geht in beiden Fällen um die Klarnamenpflicht bei Facebook. Offenbar halten die Richter die Klarnamenpflicht auf der Plattform für rechtmäßig. Darauf deuten laut Beck-aktuell mehrere Aussagen des Gerichts in zwei am 01.09.2020 verhandelten Berufungsverfahren hin.
Zwei Kläger wehren sich gegen die Klarnamenpflicht bei Facebook
Geklagt hatten zwei Nutzer, deren Konten Facebook gesperrt hat, weil sie nicht ihren echten Namen bei der Anmeldung angegeben hatten. Im ersten Verfahren erkannte das LG Traunstein, dass das soziale Netzwerk ein berechtigtes Interesse habe, von seinen Nutzern ein Auftreten unter ihrem Klarnamen zu fordern. Die Angabe des wahren Namens sei geeignet, die Hemmschwelle für Beleidigungen und sonstige hasserfüllte Kommentare zu erhöhen. Im zweiten Verfahren gab das LG Ingolstadt jedoch der Klage einer Nutzerin gegen die Sperrung statt.
Die von Facebook geforderte Klarnamenpflicht ist rechtlich umstritten. Manche Juristen sehen teilweise einen Verstoß gegen § 13 Abs. 6 TMG darin, der grundsätzlich dem Nutzer eines Dienstes das Recht zugesteht, diesen anonym oder pseudonym zu nutzen. Laut der Meldung bei beck-aktuell greift dieses Argument aus Sicht des OLG München jedoch nicht durch. Man nimmt an, dass das OLG München das Urteil 27. Oktober 2020 verkündet. Auch die Sperrung eines Accounts wegen eines Postings mit beleidigendem Inhalt könnte nach den vorläufigen Hinweisen rechtens sein. Ein Kläger hatte ein Video mit schwarzen Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler mit dem Kommentar „Weekend yeah ;-)“ versehen. Daraufhin warf man ihn bei Facebook raus, weil er gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstoßen hat. Zuvor hatte man den Account reaktiviert.
Wer sich an der öffentlichen Debatte beteiligen will, sollte den Mumm besitzen, das mit seinem Klarnamen zu tun.
»Nach § 13 Abs. 6 TMG darf der Nutzer einen Dienst grundsätzlich anonym oder unter Verwendung eines Pseudonyms verwenden«, kommentiert der Berliner Medienrechtler Ehssan Khazaeli das Verfahren gegenüber Tarnkappe.info.
Facebook könnte dies grundsätzlich anbieten, die Nutzung derartiger Profile jedoch stark reglementieren. Möglich seien aus Khazaelis Sicht, dass derart anonyme Profile nur Beiträge von Freunden kommentieren könnten und auch nur Beiträge für Freunde teilen könnten. Wer dagegen an einer öffentlichen Debatte teilnehmen möchte, sollte den Mumm dazu haben, das unter seinem Klarnamen zu machen. Die Klarnamenpflicht vereinfacht ohne Zweifel die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die bei Facebook Dritte diffamieren oder ihren Ruf schädigen.
Deren Bestrafung wird seit 2017 explizit durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz geregelt. Im Volksmund bezeichnet man das NetzDG häufiger auch als Facebook-Gesetz. Es geht auf eine Initiative des ehemaligen Bundesinnenministers Heiko Maas zurück. Eine Klarnamenpflicht beinhaltet das NetzDG aber bisher nicht.
Tarnkappe.info