DNS-Sperren
DNS-Sperren
Bildquelle: stockcake

CUII: LG Köln ließ KinoGo und Streamed sperren

Die großen Internet-Anbieter müssen nun den Zugang zu den Domains der beiden Streaming-Websites KinoGo und Streamed sperren.

Nach Angaben der CUII-Liste müssen die ISPs seit dem 13. August 2026 mehrere Domains des Live-Sport-Portals „Streamed“ sperren. Betroffen sind streamed.pk und streamed.st. Doch das Landgericht Köln wies zudem DNS-Sperren des Portals KinoGo an. Ohne VPN* oder einen DNS-Resolver kommt man nicht mehr bei den großen Internet-Providern auf kinogo.biz, kinogo.ec oder kinogo.limited. Doch die Piraten haben längst Maßnahmen ergriffen, um den Sperren entgegenzuwirken.

Wann ist es eine strukturell urheberrechtsverletzende Website?

In Deutschland gibt es bisher keinen festen Maßstab dafür, ab wann eine Website in Bezug auf das Urheberrecht als strukturell rechtsverletzend gilt. Die für die Domain-Sperren zuständige Clearingstelle CUII erklärte kürzlich, dass illegale Inhalte deutlich überwiegen, wenn mindestens 81,5 Prozent einer Website rechtswidrig sind.

Das klingt eher öde, beinhaltet aber einen möglichen Ausweg für die Online-Piraten. Nachdem man KinoGo mit dem Schwellenwert von 82,4 Prozent gesperrt hat, könnten die Admins nun auf die Idee kommen, ihre Portale mit genügend legalen Filmen zu füllen, um so das Verfahren auszuhebeln. Abhängig vom Schwellenwert müssen so oder so auf dem fraglichen Portal genügend rechtsverletzende Inhalte öffentlich verfügbar sein, damit man es vor Gericht als SUW einstufen kann. Also als strukturell urheberrechtsverletzende Website.

Landgericht Köln
Landgericht Köln. Foto A.Savin, Wikipedia – CC BY-SA 3.0.

Anfangs durfte die CUII ohne Urteil sperren

Seit dem Jahr 2021 darf die Clearingstelle für Urheberrecht im Internet, CUII, über Websperren von Piraten-Portalen entscheiden. Und obwohl dafür kein Gerichtsurteil nötig war, dauerte das Verfahren sehr lang. Anfangs war dies eine reine Verwaltungsmaßnahme, bei der ein Ausschuss der CUII Sperrempfehlungen aussprach. Nach Zustimmung der Bundesnetzagentur mussten die ISPs innerhalb kurzer Zeit tätig werden.

Diese Vorgehensweise änderte sich vor etwa einem Jahr. Seit Sommer 2025 muss sich ein Rechteinhaber vor Gericht gegen einen Internetanbieter durchsetzen. Im Fall der Bestätigung der Websperre durch den oder die Richter ziehen die anderen ISPs automatisch nach. Die CUII entscheidet nichts mehr. Sie leitet ihre Empfehlungen jetzt nur noch an die Beteiligten weiter.

streamed

Streamed und KinoGo in Deutschland weniger bekannt

Am 03. Juli erging unter dem AZ 14 O 115/26 das Urteil wegen den Domains von KinoGo, am 23. Juli war unter AZ 14 O 154/26 Streamed dran. Mirrors zeigt strmd.link an, doch auch bei denen wird man zeitnah den Zugang unterbrechen. Das Streaming-Portal KinoGo war für die Filmwirtschaft schon seit Jahren ein Dorn im Auge. Das Portal verzeichnet monatlich mehr als 50 Millionen Besuche. Die meisten Zuschauer kommen aus Weißrussland und der Ukraine, weswegen die Filme in ihren Sprachen ausgestrahlt werden. Die ganzen Klone des Portals sind übrigens noch alle erreichbar, sie betrifft die Anordnung nicht.

Spannend ist die Untersuchung bezüglich der Einstufung von Portalen als SUW. Ein privater Ermittler prüft im Auftrag der CUII die Inhalte der Websites. Bei streamed lag der Anteil der Rechtsverletzungen zwischen 96,16 und 100 Prozent. Bei KinoGo waren es hingegen „nur“ zwischen 82,4 und 94,6 Prozent. Hätte man dem Filmangebot mehr gemeinfreie oder KI-generierte Werke hinzugefügt, wäre womöglich der Mindestwert nicht erreicht worden.

Gibt es einen Schwellenwert?

Kann man daraus einen festen Schwellenwert ablesen? Vielleicht. Doch die CUII lässt sich natürlich ungerne in die Karten gucken. Wie gesagt, bisher lag der niedrigste Anteil rechtsverletzender Werke für ein gerichtliches Verfahren bei 82,4 Prozent. Womöglich wäre es für manche alt eingesessene Streaming-Portale eine Option, um mit einem immer noch geringen Anteil gemeinfreier Werke das Sperrverfahren zu umgehen oder zumindest zu verzögern.

Die Kollegen von Torrentfreak haben sich bei der CUII erkundigt, ob sie die 81,5 Prozent als festen Richtwert betrachten. Doch bis jetzt hat man darauf nicht antworten wollen. Nun ja, man will es den Online-Piraten sicher nicht zu einfach machen.

Update: Die CUII erklärte gegenüber TorrentFreak, dass 81,5 % keine feste quantitative Grenze darstellt. Entscheidend sei der zugrunde liegende Verhältnismäßigkeitstest des Bundesgerichtshofs. Demnach seien DNS-Sperren verhältnismäßig, wenn illegale Inhalte so deutlich überwiegen, dass im Fall einer Sperre nur ein vernachlässigbarer Anteil legaler Inhalte betroffen wäre. Das Geschäftsmodell der Betreiber einer Webseite sei letztlich entscheidend und auch, ob das Geschäftsmodell vor allem auf Rechtsverletzungen (nach dem deutschen Urheberrecht) basiert. Dementsprechend würde das Auffüllen einer Bibliothek mit ein paar legalen Inhalten den grundsätzlichen Charakter einer Website nicht verändern.

Update: Die CUII ließ jetzt auch die Webseite Romsns.com sperren. Dort liegen neben den üblichen Rechtsverletzungen zahlreiche Warnungen für Schadsoftware vor.

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Lars Sobiraj

Über

Lars Sobiraj fing im Jahr 2000 an, als Quereinsteiger für verschiedene Computerzeitschriften tätig zu sein. 2006 kamen neben gulli.com noch zahlreiche andere Online-Magazine dazu. Er ist der Gründer von Tarnkappe.info. Früher brachte Ghandy, wie er sich in der Szene nennt, an verschiedenen Hochschulen und Fortbildungseinrichtungen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei, wie das Internet funktioniert. In seiner Freizeit geht er am liebsten mit seinem Hund spazieren.