Am Mittwoch wandt sich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bezüglich der Vorratsdatenspeicherung.
Thema Vorratsdatenspeicherung: Am Mittwoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt. Geklärt werden soll, ob sich die deutsche Regelung mit dem EU-Recht vereinbaren lässt. Derzeit ist die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland vorerst auf Eis gelegt.
Vorratsdatenspeicherung bis zur Klärung ausgesetzt
Eigentlich wären die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste genötigt gewesen, spätestens ab dem 01.07.2017 die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) nach §§113a-g des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu erfüllen und umzusetzen. Dies beinhaltet eine Speicherpflicht der Telefon- und Internetverbindungsdaten aller Bürger für zehn Wochen und der Standortdaten für einen Monat. Diese Daten hätten sie bereithalten müssen, falls Behörden darauf zugreifen wollten. Jedoch ist es dem Münchener Provider Spacenet gelungen, dies gerichtlich anzufechten. Mit Unterstützung des IT-Branchenverbands Eco hat das Unternehmen erfolgreich gegen die Vorgaben der Bundesnetzagentur geklagt. Die Bundesnetzagentur legte dagegen Sprungrevision ein, über die nun in Leipzig verhandelt wurde.
Spacenet & Telekom gehen beide gegen VDS vor
Am 20.04.2018 hat auch das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden, dass die Deutsche Telekom nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung die Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern. Mit dieser Entscheidung gab das VG einer Klage des Bonner Konzerns statt. Laut dem Gericht verstößt der entsprechende Paragraf (§ 113a und b) im deutschen Telekommunikationsgesetz gegen das Europarecht.
Ist deutsche Vorratsdatenspeicherung mit europäischen Grundrechten vereinbar?
Bis zur endgültigen Klärung hat man den Rechtsstreit zwischen der Bundesnetzagentur und der Telekom sowie dem Internetprovider SpaceNet ausgesetzt. Trotz des EuGH-Urteils vom Dezember 2016, indem festgelegt wurde, dass die EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung gegen Grundrechte verstößt und daraufhin gestoppt wurde, sieht die Bundesregierung darin keine offensichtliche Rechtslage: Die EuGH-Entscheidung von 2016 bezog sich auf die Praxis in Schweden und Großbritannien.
Die deutschen Regelungen wären im Vergleich dazu reduziert, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. In Deutschland sei sowohl die vorgeschriebene Speicherdauer kürzer, als auch der Schutz der gespeicherten Daten sowie der Zugang zu ihnen strenger geregelt. Der EuGH soll demnach vor diesem Hintergrund endgültig klären, ob die deutsche Vorratsdatenspeicherung gegen europäisches Recht verstößt und damit auch von den EuGH-Grundsatzentscheidungen betroffen ist. Das Verwaltungsgericht Köln hatte sich bei seiner Entscheidung bezüglich der Telekom-Klage auf die Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2016 gestützt.
IT-Verband Eco begrüßt Beschluss
Oliver Süme, Vorstandsvorsitzender beim eco-Verband der Internetwirtschaft, begrüßte die Entscheidung. „Wir sind sehr zufrieden mit dem Ausgang des Verfahrens und über das heutige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
Das oberste Ziel dieser Klage war immer, insbesondere durch die Vorlage grundlegender Rechtsfragen eine Grundsatzentscheidung herbeizuführen, die in letzter Konsequenz nur der EuGH treffen kann, und so kommt es nun auch. Spätestens jetzt müsste auch die Bundesregierung reagieren und ein klares politisches Zeichen gegen die Vorratsdatenspeicherung setzen“.
Grafik geralt, thx!
Tarnkappe.info