Löschung von Daten
Löschung von Daten

Ist eine Löschung personenbezogener Daten gegen Gebühr statthaft?

In einigen Unternehmen ist es gängige Praxis, Gebühren für die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, Datenschutzbeauftragte prüfen die Zulässigkeit

In einigen Unternehmen ist es derzeit gängige Praxis, Gebühren für die Löschung personenbezogener Daten zu erheben. Nun haben sich Datenschutzbeauftragte mit diesem Thema beschäftigt und die Frage der Zulässigkeit gestellt.

Darf sich eine Firma die Löschung von Daten bezahlen lassen?

Im konkreten Fall nahmen die Datenschützer eine Model-Agentur unter die Lupe, die auf ihrer Webseite ein Portal anbietet, auf dem Models potentiellen Auftraggebern vorgestellt werden. Zu der Präsentation gehören neben den Bildern jedoch auch einige persönliche Angaben. Für Kunden ist diese Dienstleistung kostenlos, für die Models könnten gemäß der AGB des Unternehmens unter Umständen dennoch Kosten anfallen, der entsprechende Auszug lautet:

„Der Eintrag in unsere Datenbank und die Mitgliedschaft ist für alle Personen, die sich als Model anmelden, kostenlos. Personen, die sich als Model anmelden, verpflichten sich, ihre auf der Webseite gespeicherten Daten, Fotos u. ä. mindestens 24 Monate in der Datenbank zu belassen. Bei vorzeitigem Ausscheiden sind wir berechtigt, eine einmalige Aufwandsentschädigung in Höhe von 95,20 € zu berechnen.“

Demnach bedeutet eine vorzeitige Beendigung des Vertrages und die damit verbundene Löschung der Daten von der Webseite, dass eine Gebühr dafür anfällt von knapp 100 Euro. Die Frage, die sich die Datenschützer nun gestellt haben, ist, ob der Kunde nicht generell einen Anspruch auf die Löschung seiner Daten hat.

Antwort darauf gibt der § 35 Bundesdatenschutzgesetz. Er besagt, dass unter der Voraussetzung, dass die Speicherung unzulässig (geworden) ist, das Gesetz die Löschung der Daten vorsieht. Folglich darf eine Gebühr für die reine Löschung der Daten auch nicht erhoben werden. Ein Tätigwerden der Betroffenen ist nicht mehr erforderlich, sondern das Unternehmen muss von sich aus die Daten löschen.

Ob jedoch die Speicherung tatsächlich unzulässig ist, richtet sich nach der Rechtsgrundlage, auf deren Basis die Speicherung ursprünglich erfolgte. Hier kommen sowohl eine einfache Einwilligung wie auch ein Vertrag mit den Betroffenen in Betracht.

Interessantes Geschäftsmodell

Bei der einfachen Einwilligung gilt, dass diese grundsätzlich frei widerruflich ist. Die Betroffenen müssen beim Widerruf ihrer ursprünglich erteilten Einverständniserklärung jedoch auch die Interessen der verantwortlichen Stelle bedenken. Wird also, wie im Fall der Agentur, ein Foto eines Models mit dessen Einwilligung für einen Katalog verwendet und werden hierfür große finanzielle Aufwendungen getätigt, so wirkt sich der Widerruf der Einwilligung erst für weitere Kampagnen aus.

Eine Verpflichtung, die bereits produzierten Kataloge zu vernichten, ergibt sich aus dem Widerruf nicht. Folglich ist nicht ersichtlich, dass eine Löschung der Daten das Unternehmen unbillig belasten würde. Es fallen für eine vorzeitige Löschung die gleichen Kosten an, wie für eine Löschung nach 24 Monaten. Das Interesse des Unternehmens an einem gut gefüllten Datenpool müsste hier eindeutig hinter den Interessen der Betroffenen zurück stehen.

Behandelt man das Verhältnis zwischen dem Unternehmen und den Betroffenen als Vertrag, so müsste dieser zunächst beendet sein, um eine Löschung einfordern zu können. Auch in dem Fall erscheint die Zulässigkeit der betreffenden AGB-Klausel höchst fraglich. Die Klausel dürfte für den Kunden überraschend und damit auch nicht anwendbar sein. Geht man also davon aus, dass der Kunde den Vertrag jederzeit kündigen kann, so entfällt damit auch die Berechtigung zur weiteren Nutzung der Daten. Die Daten sind zu löschen.

Fazit

Das Unternehmen hat hier ein Geschäftsmodell entwickelt, das viele Fragen aufwirft, die selbst für die Datenschützer nicht so einfach zu beantworten waren. Betroffenen wird also empfohlen, sich in solchen Fällen stets fachkundig beraten zu lassen.

Bildquelle: 3dman_eu, thx! (CC0 1.0)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.