Der EuGH verhandelt die Nichtkeitsklage Polens gegen die geplanten Uploadfilter von Artikel 17. Bis zum Urteil müssen wir uns noch gedulden.
Letzte Woche verhandelte der EuGH die Nichtigkeitsklage Polens gegen die geplanten Uploadfilter von Artikel 17. In den nächsten Wochen erwartet man die Schlussanträge des Generalanwalts. Bis zum Urteil dürfte es noch etwas dauern, es wäre dann aber sofort rechtskräftig. Gegen das Urteil des EuGH kann man keine Rechtsmittel eingelegen. Polen hält Artikel 17 in dieser Form für unverhältnismäßig und einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.
Kippt die Nichtigkeitsklage den Artikel 17?
Das ist eine Überraschung. Ausgerechnet die erzkonservative Regierung in Warschau könnte mit ihrer Klage dafür sorgen, dass die Uploadfilter des Artikel 17 quasi auf dem letzten Meter gestoppt werden. Bis zu einem endgültigen Urteilsspruch können nach Einreichen der Klage 20 oder mehr Monate vergehen. Der zuständige Generalanwalt stellt bald seine Schlussanträge. Dieses Rechtsgutachten deckt sich häufig mit dem jeweiligen Urteil des EuGH. Bis zum Abschluss der Nichtigkeitsklage sind die EU-Staaten dazu verpflichtet, weiterhin die Umsetzung in nationales Recht ausarbeiten. Es könnte ja auch sein, dass die Klage gegen die EU-Urheberrechtsreform durch Polen scheitert.
Bereits am 24. Mai 2019 hatte die polnische Regierung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage gegen die umstrittene Reform des Urheberrechts (offiziell: Richtlinie (EU) 2019/790) eingereicht. Vergangenen Dienstag, am 10. November 2020, fand in Luxemburg die mündliche Verhandlung statt. Fest steht: Wenn das Gericht Polens Klage zustimmen sollte, wäre der Artikel 17 in dieser Form vom Tisch.
Recht auf freie Meinungsäußerung aller EU-Bürger beeinträchtigt?
Die Republik Polen trug vor dem EuGH vor, die angefochtenen Bestimmungen der Richtlinie 2019/790 verstießen gegen das in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit. Man rügt insbesondere, dass man die Diensteanbieter haftbar machen will, sollten sie nicht alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen, um das erneute Hochladen von rechtsverletzenden Werken zu verhindern. Das würde nach Ansicht des Klägers den Einbau von Uploadfiltern laut Artikel 17 beinhalten.
„Ein solcher Mechanismus untergrabe den Wesensgehalt des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit und erfülle nicht das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit einer Beschränkung dieses Rechts“, begründete Polen das höchstrichterliche Verfahren.
Der EuGH muss prüfen, ob die Uploadfilter einen gerechtfertigten Eingriff in die Kommunikation darstellen. Denn durch die Filterung der Uploads vorab kann es durchaus dazu kommen, dass man aus Versehen völlig legale Inhalte blockiert. Wenn die Klage erfolgreich sein sollte, müsste der Prozess der Gesetzgebung von vorne beginnen. Die monatelangen Verhandlungen innerhalb der EU und in Deutschland wären somit umsonst gewesen. Es wäre auch möglich, dass das Gericht nur einen Teil von Artikel 17 aufhebt.
So oder so wäre dies ein später Erfolg für alle Kritiker der umstrittenen Urheberrechtsreform.
Tarnkappe.info